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Abschrift der Satzung desKleingartenvereins Rennichwiesen-Durlach e.V. in der derzeit
gültigen Fassung vom 20. September 1974:
§ 1 Name, Eintragung und Sitz
(1)
Der Verein führt den Namen (2) Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe-Durlach und soll nach § 21 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe-Durlach seine Rechtsfähigkeit erlangen. § 2 Zweck und Aufgaben(1) Der Verein, seit 1948 als Gartengruppe im Kleingartenverein Durlach bestehend, trennte sich 1969 durch Austritt sämtlicher Mitglieder vom Kleingartenverein Durlach e.V. auf gütliche Weise, um mit seiner Größe von 360 Kleingärten eine intensivere Vereinsarbeit zu leisten, was bei der Größe von 1.500 Mitgliedern beim Kleingartenverein Durlach e.V. nicht mehr möglich war. (2) Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Kleingartenrechts und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Der Verein sieht seine Aufgaben: 1. In der Verwaltung der ihm von der Stadtverwaltung Karlsruhe über die Bezirksgruppe der Siedler und Kleingärtner Karlsruhe e.V. im Generalpachtvertrag überlassenen Kleingärten, unter parteipolitischer und konfessioneller Neutralität, 2. Weckung und Intensivierung des Interesses für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung, insbesondere bei der Jugend, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur erhalten. 3. Fachliche Vorträge und Unterweisungen für die Allgemeinheit und Mitglieder vorzunehmen, 4. durch die Veranstaltungen kultureller und kameradschaftlicher Art, die Mitglieder neben der Arbeit im Garten einander näher zu bringen. 5. In Schadensfällen, bei Unwetter und Unfällen, Haftpflichtschutz im Rahmen der von der Organisation für diese Zwecke bereitgestellten Mittel zu gewähren. § 3 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede nach dem Gesetz volljährige Person werden,
welche in der Lage ist einen Kleingarten zu bewirtschaften oder den Zweck und
die Aufgaben des Vereins fördert. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass
dem Antragsteller keine gesetzlichen Beschränkungen auferlegt sind, er nicht
von einem anderen Kleingartenverein ausgeschlossen wurde und die Satzung nebst
Gartenordnung anerkannt werden. (2) Die Mitgliedschaft wird beendet durch: 1. Auflösung des Vereins 2. Austritt 3. Ausschluss Der Austritt muss bis 15. Juni auf Ende des
Geschäftsjahres (Kalenderjahr) dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt
werden. § 4 Beitrag(1) Der Beitrag wird in der Mitgliederversammlung des Vereins festgesetzt und muss bis zum 15. Juni eines jeden Geschäftsjahres beim Kassierer entrichtet werden. (2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder(1) Dem Mitglied steht das Recht zu a) bei den Wahlen und Beschlüssen in der Mitgliederversammlung mitzubestimmen, b) an sämtlichen Einrichtungen des Vereins, der Bezirksgruppe und des Landesbundes teilzunehmen. (2) Es ist dagegen verpflichtet a) die satzungsgemäßen Pflichten und Beschlüsse zu erfüllen. § 6 Organe des Vereins(1) Organe des Vereins sind: a) Der Vorstand b) Der erweiterte Vorstand c) Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassier
und dem Schriftführer. Der 1. Vorsitzende und der Kassier vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB). Als Vertreter fungieren anstelle des 1. Vorsitzenden der
2. Vorsitzende, anstelle des Kassiers der Schriftführer.
§ 8 Der erweiterte Vorstand(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, den Beisitzern und den einzelnen Fachwarten. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe die Durchführung der auf den einzelnen Fachgebieten vorgesehenen Aufgaben zu garantieren und den Vorstand in allen Angelegenheiten zu unterstützen. Zur Lösung besonders wichtiger Fragen kann der erweiterte Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit handelt, die ausschließlich der Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
§ 9 Mitgliederversammlung (1) Die
Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet nach
Bedarf oder wenn 1/3 der Mitglieder dies wünscht statt. Es sollte jedoch
mindestens einmal im Jahr eine durchgeführt werden. Die Einladung hierzu hat
mindestens 14 Tage (vorher) unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
zu erfolgen. a) Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts- und Rechenschaftsberichte des Vorstandes, des Kassiers und der Fachwarte b) Entlastung des Vorstandes c) Änderung der Satzung des Vereins und der Gartenordnung d) Festlegung von Gemeinschaftsarbeiten und Umlagen e) Wahl des Vorstandes f) Wahl der Kassenprüfer g) Auflösung des Vereins und Beschluss über dessen Vermögen Anträge sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen und unterliegen der Beschlussfassung.
§ 10 Kassenprüfer(1) Die gewählten Kassenprüfer haben jährlich mindestens einmal die Kasse zu prüfen und hierüber einen Bericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben das Recht, in der Zwischenzeit Kontrollen der Kassengeschäfte vorzunehmen.
§ 11 Auflösung des Vereins(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei Auflösung des Vereins etwa vorhandenes Vermögen fließt der Stadtverwaltung Karlsruhe zu, mit der Auflage, dies im Stadtteil Durlach für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 12 Schlussbestimmung (1) Alle
in der Satzung nicht erwähnten Fälle und Richtlinien richten sich nach dem
im BGB niedergeschriebenen Vereinsrecht. ...der Beitrag wird noch fortgeschrieben...
Anm. des Webmasters: Die Vereinssatzung bedarf allein schon im Hinblick darauf, dass der Verein zwischenzeitlich Mitglied des Bezirksverbands der Gartenfreunde Karlsruhe e.V. (und nicht mehr Bezirksgruppe der Siedler und Kleingärtner Karlsruhe e.V.) und damit auch Mitglied im Verband der Kleingärtner Baden-Württemberg e.V. (und nicht Landesbund der Siedler, Eigenheimer und Kleingärtner Baden-Württemberg e.V.) ist, wenigstens einer redaktionellen Überarbeitung.
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