Vereinssatzung
 

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Abschrift der Satzung des

Kleingartenvereins Rennichwiesen-Durlach e.V.

in der derzeit gültigen Fassung vom 20. September 1974:

 

        § 1     Name, Eintragung und Sitz

(1)                    Der Verein führt den Namen

„Kleingartenverein Rennichwiesen-Durlach“

im Landesbund der Siedler, Eigenheimer und Kleingärtner Baden-Württemberg e.V. mit Sitz in Stuttgart und ist Mitglied der Bezirksgruppe der Siedler und Kleingärtner Karlsruhe e.V. mit Sitz in Karlsruhe, die beide in das Vereinsregister eingetragen sind und die Gemeinnützigkeit besitzen.

(2)                    Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe-Durlach und soll nach § 21 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe-Durlach seine Rechtsfähigkeit erlangen.

     § 2     Zweck und Aufgaben

(1)                    Der Verein, seit 1948 als Gartengruppe im Kleingartenverein Durlach bestehend, trennte sich 1969 durch Austritt sämtlicher Mitglieder vom Kleingartenverein Durlach e.V. auf gütliche Weise, um mit seiner Größe von 360 Kleingärten eine intensivere Vereinsarbeit zu leisten, was bei der Größe von 1.500 Mitgliedern beim Kleingartenverein Durlach e.V. nicht mehr möglich war.

(2)                    Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Kleingartenrechts und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)                    Der Verein sieht seine Aufgaben:

1.      In der Verwaltung der ihm von der Stadtverwaltung Karlsruhe über die Bezirksgruppe der Siedler und Kleingärtner Karlsruhe e.V. im Generalpachtvertrag überlassenen Kleingärten, unter parteipolitischer und konfessioneller Neutralität,

2.      Weckung und Intensivierung des Interesses für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung, insbesondere bei der Jugend, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur erhalten.

3.      Fachliche Vorträge und Unterweisungen für die Allgemeinheit und Mitglieder vorzunehmen,

4.      durch die Veranstaltungen kultureller und kameradschaftlicher Art, die Mitglieder neben der Arbeit im Garten einander näher zu bringen.

5.      In Schadensfällen, bei Unwetter und Unfällen, Haftpflichtschutz im Rahmen der von der Organisation für diese Zwecke bereitgestellten Mittel zu gewähren.

     § 3     Mitgliedschaft

(1)                    Mitglied des Vereins kann jede nach dem Gesetz volljährige Person werden, welche in der Lage ist einen Kleingarten zu bewirtschaften oder den Zweck und die Aufgaben des Vereins fördert. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass dem Antragsteller keine gesetzlichen Beschränkungen auferlegt sind, er nicht von einem anderen Kleingartenverein ausgeschlossen wurde und die Satzung nebst Gartenordnung anerkannt werden.
Die Aufnahme ist schriftlich beim 1. Vorsitzenden zu stellen; über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme ist Berufung an den erweiterten Vorstand zulässig.
Der Beitritt zum Verein schließt die Mitgliedschaft zur Organisation mit ein.

(2)                     Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

1.      Auflösung des Vereins

2.      Austritt

3.      Ausschluss

Der Austritt muss bis 15. Juni auf Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Verhalten des Mitgliedes die Satzung, die Interessen oder den Bestand des Vereins schädigt oder gefährdet. Gegen den Ausschluss kann innerhalb 4 Wochen beim erweiterten Vorstand Einspruch erhoben werden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft aus jedem Grunde erlöschen alle Rechte am Vermögen des Vereins, sie befreit aber nicht von der Erfüllung noch bestehender Verbindlichkeiten.

      § 4     Beitrag

(1)                    Der Beitrag wird in der Mitgliederversammlung des Vereins festgesetzt und muss bis zum 15. Juni eines jeden Geschäftsjahres beim Kassierer entrichtet werden.

(2)                    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

      § 5     Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)                    Dem Mitglied steht das Recht zu

a)         bei den Wahlen und Beschlüssen in der Mitgliederversammlung mitzubestimmen,

b)         an sämtlichen Einrichtungen des Vereins, der Bezirksgruppe und des Landesbundes teilzunehmen.

(2)                    Es ist dagegen verpflichtet

a)         die satzungsgemäßen Pflichten und Beschlüsse zu erfüllen.

      § 6     Organe des Vereins

(1)                    Organe des Vereins sind:

a)         Der Vorstand

b)         Der erweiterte Vorstand

c)         Die Mitgliederversammlung

 

§ 7    Der Vorstand

 (1)      Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Der 1. Vorsitzende und der Kassier vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Als Vertreter fungieren anstelle des 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzende, anstelle des Kassiers der Schriftführer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.

Zur Vermögensverfügung sowie zur Aufnahme von Krediten bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist berechtigt, Vorstandsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften, im Einzelfalle allein zu ermächtigen. Zur Wahrnehmung von Terminen vor Gericht ist jedes Vorstandsmitglied mit unbeschränkter Vollmacht allein berechtigt.

Der Vorstand hat die Geschäfte zu führen und das Vermögen des Vereins zu verwalten. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und zu überwachen. 
Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Über jede Verhandlung des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung hat der Schriftführer Protokoll zu führen, das vom Vorstand gegenzuzeichnen ist. 

Alle Organe beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 8    Der erweiterte Vorstand

 (1)       Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, den Beisitzern und den einzelnen Fachwarten. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe die Durchführung der auf den einzelnen Fachgebieten vorgesehenen Aufgaben zu garantieren und den Vorstand in allen Angelegenheiten zu unterstützen. Zur Lösung besonders wichtiger Fragen kann der erweiterte Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit handelt, die ausschließlich der Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

 

§ 9    Mitgliederversammlung

 (1)      Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet nach Bedarf oder wenn 1/3 der Mitglieder dies wünscht statt. Es sollte jedoch mindestens einmal im Jahr eine durchgeführt werden. Die Einladung hierzu hat mindestens 14 Tage (vorher) unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
Die (Der) Mitgliederversammlung ist zur Beschlussfassung vorbehalten:

a)    Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts- und Rechenschaftsberichte des Vorstandes, des Kassiers und der Fachwarte

b)    Entlastung des Vorstandes

c)    Änderung der Satzung des Vereins und der Gartenordnung

d)    Festlegung von Gemeinschaftsarbeiten und Umlagen

e)    Wahl des Vorstandes

f)    Wahl der Kassenprüfer

g)    Auflösung des Vereins und Beschluss über dessen Vermögen

Anträge sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen und unterliegen der Beschlussfassung.

 

§ 10    Kassenprüfer

 (1)      Die gewählten Kassenprüfer haben jährlich mindestens einmal die Kasse zu prüfen und hierüber einen Bericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben das Recht, in der Zwischenzeit Kontrollen der Kassengeschäfte vorzunehmen.

 

§ 11    Auflösung des Vereins

 (1)      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei Auflösung des Vereins etwa vorhandenes Vermögen fließt der Stadtverwaltung Karlsruhe zu, mit der Auflage, dies im Stadtteil Durlach für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 

 

§ 12    Schlussbestimmung

 (1)      Alle in der Satzung nicht erwähnten Fälle und Richtlinien richten sich nach dem im BGB niedergeschriebenen Vereinsrecht.
Vorstehende Satzung wurde am 26.03.1970 in der Mitgliederversammlung beraten und durch Mehrheitsbeschluss anerkannt. 
Eintrag beim Registergericht des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach erfolgte am 26. Mai 1970 unter der Nummer 122.
Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Karlsruhe-Durlach. 

...der Beitrag wird noch fortgeschrieben...

 

Anm. des Webmasters:

Die Vereinssatzung bedarf allein schon im Hinblick darauf, dass der Verein zwischenzeitlich Mitglied des Bezirksverbands der Gartenfreunde Karlsruhe e.V. (und nicht mehr Bezirksgruppe der Siedler und Kleingärtner Karlsruhe e.V.) und damit auch Mitglied im Verband der Kleingärtner Baden-Württemberg e.V. (und nicht Landesbund der Siedler, Eigenheimer und Kleingärtner Baden-Württemberg e.V.) ist, wenigstens einer redaktionellen Überarbeitung.