Die auf die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten bezogene Erweiterung in Absatz 2 Nr. 1 dient der Anpassung in § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 2. Die Änderung in Absatz 3 stellt klar, dass von dem Betroffenen kein positives Tun verlangt wird, sondern es reicht aus - was für Maßnahmen insbesondere auf nicht eingefriedeten Grundstücken von Bedeutung ist -, dass der Betroffene nicht gegen die Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen auf seinem Grundstück vorgeht.

Durch die in Satz 1 vorgesehene Erweiterung wird zweifelsfrei sichergestellt, dass Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten die Vertreter der zuständigen nationalen Behörden bei deren Überwachungstätigkeiten nach § 38 Abs. 2 begleiten können und die zur Auskunft Verpflichteten dies zu dulden haben. Die Vorschrift trägt damit insbesondere dem Artikel 19 Abs. 1 bis 5 der Pflanzenbeschaurichtlinie sowie den jeweiligen Artikeln 7 und 20 Abs. 1 und 2 der Zertifizierungsrichtlinien Rechnung.

 

Mit § 38a werden diejenigen Regelungen der Pflanzenbeschaurichtlinie unter Zertifizierungsrichtlinien umgesetzt, die im Hinblick auf den erforderlichen verstärkten Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden zum Schutz gegen die Gefahr der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen die gegenseitige Unterrichtung der Mitgliedstaaten einschließlich der Mitteilung von Daten an die Europäische Kommission zum Inhalt haben. Es sind dies insbesondere Artikel 15 Abs. 1 und 2 und Artikel 11 Abs. 6 der Pflanzenbeschaurichtlinie sowie die jeweiligen Artikel 19 Abs. 1 und 2 Satz 2 und Artikel 20 Abs. 3 Satz 2 der Zertifizierungsrichtlinien.

Absatz 1 ermächtigt die Behörden zur Datenweitergabe in den dort genannten Fällen. Diese Regelung ist insbesondere im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten erforderlich. Im übrigen bleiben das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder unberührt.

Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und mit der Europäischen Kommission zu verkehren wird in Absatz 2 geregelt. Im Rahmen der Außenkompetenz des Bundes nach Artikel 32 GG soll das Bundesministerium sowohl eine koordinierende Funktion wahrnehmen, indem es Informationen, die die zuständigen Landesministerien ihm zuleiten, an die Behörden anderer Mitgliedstaaten übermitteln, als auch als Adressat von Informationen aus anderen Mitgliedstaaten dienen, die wiederum an die zuständigen Landesbehörden weitergeleitet werden. Die Zuständigkeit der Länder zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes wird durch die Regelung nicht berührt.

Durch die in Absatz 2 Satz 3 vorgesehene Möglichkeit, die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten auf die obersten Landesbehörden zu übertragen, soll im Einvernehmen mit den Ländern eine praxisgerechte Zusammenarbeit mit den Pflanzenbeschaubehörden der Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Diesem Zweck dient auch die in Satz 4 vorgesehene Kompetenz der obersten Landesbehörden zur Übertragung der Befugnis auf andere Behörden. Die Befugnisse können ganz oder teilweise übertragen werden.

Die Regelung zur Übermittlung von Daten wird um die Ermächtigung der BBA erweitert, Angaben und Unterlagen, die sie bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und bei der Erteilung von Genehmigungen nach § 18 erlangt der Europäischen Kommission mitzuteilen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist. Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 1.

Mit der Umsetzung der Richtlinie wird ein verstärkter Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission erforderlich. Die Vorschrift ermächtigt zur Weitergabe betrieblicher Daten und stellt klar, in welchem Umfang und an welche Adressaten Daten weitergegeben werden können.

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 38a Abs. 2.

Die Strafbestimmungen werden verschärft und erweitert, um der gesteigerten Bedeutung des Schutzes des Naturhaushalts Rechnung zu tragen.

Absatz 1

Neben einer Anpassung der Bußgeldvorschriften an Änderungen der jeweiligen materiellen Vorschriften und an neugeschaffene Tatbestände sind folgende Neuerung hervorzuheben:

Mit Nummer 2 wird klargestellt, dass nicht nur der Verstoß gegen vollziehbare Anordnungen, die sich unmittelbar auf das Gesetz stützen (vgl. § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2 und § 22 Abs. 2), mit Geldbuße bedroht werden, sondern auch Verstöße gegen Anordnungen, die auf Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1, und zwar auch in den Eilfällen des § 5 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 4, oder auf § 3 Abs. 3 beruhen. Die Nummer 2 alt, die auf § 3 des Kulturpflanzenschutzgesetzes von 1937 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1949 (WiGBl. S. 308) Bezug nahm (vgl. BGBl. III, GL.-Nr. 7823-1), ist nicht aufgenommen worden, nachdem eine Umfrage bei den Ländern ergeben hat, dass für diese Norm kein Bedürfnis mehr besteht.

Absatz 2

Um der gesteigerten Bedeutung des Schutzes des Naturhaushalts Rechnung zu tragen und um die Bußgelddrohungen an die vergleichbarer Gesetze anzupassen, wird die Bußgelddrohung für gravierende Verstöße auf bis zu 50.000 DM angehoben. Für die übrigen Verstöße erscheint die bisherige Bußgelddrohung von 10.000 DM angemessen.

In den Absätzen 1 bis 3 erfolgt die Anpassung der jeweiligen Bußgeldvorschriften an die Änderungen in den materiellen Vorschriften.

Absatz 4

Die Vorschrift dient der Klarstellung, dass in diesen Fällen Ordnungswidrigkeiten von der BBA und nicht von der zuständigen Landesbehörde zu verfolgen sind.

Die aus dem bisherigen Gesetz übernommene Unberührtheitsklausel stellt das Verhältnis des neuen Gesetzes zu inhaltlich verwandten Gesetzen klar. Von den in der bisherigen Unberührtheitsklausel angeführten Vorschriften wird das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz übernommen; das Recht über den Verkehr mit Giften ist inzwischen Bestandteil des Chemikaliengesetzes geworden, und das Reblausgesetz wird durch § 44 Abs. 2 aufgehoben. Neu wird das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) aufgeführt, da der Schutz vor nichtparasitären Beeinträchtigungen der Pflanzen nach § 1 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes in engem Sachzusammenhang mit § 1 BImSchG steht, wonach es Zweck jenes Gesetzes unter anderem ist, Pflanzen vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen.

Die ... Nummer 4 stellt klar, dass Pflanzenschutzgeräte auch dem Gerätesicherheitsgesetz unterliegen.

Die Ergänzung um Nummer 5 (Gentechnikgesetz) stellt das Verhältnis des Pflanzenschutzgesetzes zu diesem Gesetz klar.

Das Pflanzenschutzgesetz von 1968 hatte die umfangreichen Sonderregelungen über die Bekämpfung der Reblaus nicht aufgehoben, sondern, wie es in der Begründung zu § 38 jenes Gesetzes (Drucksache V/875) heißt, "vorerst noch beibehalten". Inzwischen besteht aus bundesrechtlicher Sicht kein Bedürfnis mehr, das Reblausgesetz und die vier formell noch fortgeltenden, größtenteils fachlich überholten oder obsolet gewordenen Verordnungen über die Bekämpfung der Reblaus aufrechtzuerhalten. Vielmehr gebieten die Bestrebungen zur Eindämmung der Vorschriftenflut, wie sie unter anderem im Beschluss des Bundesrates vom 29. Februar 1980 (Drucksache 31/80 - Beschluss -) zum Ausdruck kommen, nunmehr dringend der Bereinigung des Reblausrechts. Es ist vorgesehen, durch eine Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach § 3 des Pflanzenschutzgesetzes die Regelungen zu treffen, die bundesweit oder für alle weinbautreibenden Länder übereinstimmend gelten sollen. Darüber hinaus soll den Ländern die Möglichkeit gegeben werden, kraft eigenen Rechts im sachlichen Umfang des bisherigen Reblausrechts Regelungen zu treffen, die von den Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes abweichen oder über diese hinausgehen.

Dementsprechend sieht § 44 Abs. 2 die Aufhebung der noch fortgeltenden reblausrechtlichen Bestimmungen nach einer Übergangszeit vor, während derer neue Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus getroffen werden können. § 42 bringt zum Ausdruck, dass der Bundesgesetzgeber hinsichtlich der Bekämpfung der Reblaus von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 72 und 74 Nr. 20 GG keinen abschließenden Gebrauch macht.

Die vollzogene Änderungsvorschrift § 43 alt wird gestrichen. Aufgenommen wird statt dessen die Ermächtigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Verwaltungsvorschriften sind beispielsweise erforderlich, um die Einzelheiten des Informationsaustausches zwischen den zuständigen Landesbehörden einerseits und dem Bund, den Pflanzenbeschaubehörden anderer Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission andererseits zu regeln.

Analog zur Mitwirkung der Bundesministerien für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei Verwaltungsvorschriften, die die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln betreffen, erstreckt sich die Mitwirkung dieser Bundesministerien nunmehr auch auf die Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sowie auf Zulassungen vor Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft.

Zu § 44 zum Gesetzestext
Die vollzogenen Aufhebungsvorschriften des § 44 Abs. 1 bis 3 … werden gestrichen.

Die Ermächtigung, die Verordnung zur Bekämpfung der Bisamratte als einzige noch bestehende bundesrechtliche Verordnung, die auf das Gesetz zum Schutze der Kulturpflanzen (BGBl. III, Gl.-Nr. 7823-1) gestützt ist, aufzuheben, ist in Absatz 3 Nr. 2 aufgenommen worden. Daher ist die globale Aufhebungsermächtigung des Absatzes 4 nur noch auf die Länder gestellt.

Die gegenstandslos gewordene Berlinklausel des § 45 alt wird gestrichen.

Die Inkrafttretensvorschrift des § 46 Abs. 1 alt rückt in der Paragraphenfolge auf. Der vollzogene Absatz 2 wird zur Straffung des Textes gestrichen.

Der bisherige § 45 wird durch § 45 "Übergangsvorschriften" ersetzt.

Die Vorschrift enthält die erforderlichen Übergangsvorschriften.

(Das Erste Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 950) ist im wesentlichen am 1. Juli 1998 in Kraft getreten.)

 

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