|
| |
Die auf die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
bezogene Erweiterung in Absatz 2 Nr. 1 dient der Anpassung in § 30
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 2. Die Änderung in Absatz 3 stellt
klar, dass von dem Betroffenen kein positives Tun verlangt wird, sondern es reicht aus
- was für Maßnahmen insbesondere auf nicht eingefriedeten Grundstücken von
Bedeutung ist -, dass der Betroffene nicht gegen die Überwachungs- und
Bekämpfungsmaßnahmen auf seinem Grundstück vorgeht.
|
|
Durch die in Satz 1 vorgesehene Erweiterung wird zweifelsfrei
sichergestellt, dass Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer
Mitgliedstaaten die Vertreter der zuständigen nationalen Behörden bei deren
Überwachungstätigkeiten nach § 38 Abs. 2 begleiten können und die zur Auskunft
Verpflichteten dies zu dulden haben. Die Vorschrift trägt damit insbesondere dem Artikel
19 Abs. 1 bis 5 der Pflanzenbeschaurichtlinie sowie den jeweiligen Artikeln 7 und 20 Abs.
1 und 2 der Zertifizierungsrichtlinien Rechnung.
Mit § 38a werden diejenigen Regelungen der
Pflanzenbeschaurichtlinie unter Zertifizierungsrichtlinien umgesetzt, die im Hinblick auf
den erforderlichen verstärkten Austausch von Informationen zwischen den zuständigen
Behörden zum Schutz gegen die Gefahr der Einschleppung oder Verschleppung von
Schadorganismen die gegenseitige Unterrichtung der Mitgliedstaaten einschließlich der
Mitteilung von Daten an die Europäische Kommission zum Inhalt haben. Es sind dies
insbesondere Artikel 15 Abs. 1 und 2 und Artikel 11 Abs. 6 der Pflanzenbeschaurichtlinie
sowie die jeweiligen Artikel 19 Abs. 1 und 2 Satz 2 und Artikel 20 Abs. 3 Satz 2 der
Zertifizierungsrichtlinien.
Absatz 1 ermächtigt die Behörden zur Datenweitergabe in den dort
genannten Fällen. Diese Regelung ist insbesondere im Hinblick auf die Übermittlung
personenbezogener Daten erforderlich. Im übrigen bleiben das Bundesdatenschutzgesetz und
die Datenschutzgesetze der Länder unberührt.
Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und
mit der Europäischen Kommission zu verkehren wird in Absatz 2 geregelt. Im Rahmen der
Außenkompetenz des Bundes nach Artikel 32 GG soll das Bundesministerium sowohl eine
koordinierende Funktion wahrnehmen, indem es Informationen, die die zuständigen
Landesministerien ihm zuleiten, an die Behörden anderer Mitgliedstaaten übermitteln, als
auch als Adressat von Informationen aus anderen Mitgliedstaaten dienen, die wiederum an
die zuständigen Landesbehörden weitergeleitet werden. Die Zuständigkeit der Länder zur
Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes wird durch die Regelung nicht berührt.
Durch die in Absatz 2 Satz 3 vorgesehene Möglichkeit, die Befugnis
zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten auf die obersten
Landesbehörden zu übertragen, soll im Einvernehmen mit den Ländern eine praxisgerechte
Zusammenarbeit mit den Pflanzenbeschaubehörden der Mitgliedstaaten sichergestellt werden.
Diesem Zweck dient auch die in Satz 4 vorgesehene Kompetenz der obersten Landesbehörden
zur Übertragung der Befugnis auf andere Behörden. Die Befugnisse können ganz oder
teilweise übertragen werden.
|
|
Die Regelung zur Übermittlung von Daten wird um die
Ermächtigung der BBA erweitert, Angaben und Unterlagen, die sie bei der Zulassung von
Pflanzenschutzmitteln und bei der Erteilung von Genehmigungen nach § 18 erlangt der
Europäischen Kommission mitzuteilen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 1.
Mit der Umsetzung der Richtlinie wird ein verstärkter
Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission erforderlich.
Die Vorschrift ermächtigt zur Weitergabe betrieblicher Daten und stellt klar, in welchem
Umfang und an welche Adressaten Daten weitergegeben werden können.
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen
§ 38a Abs. 2.
|
|
Die Strafbestimmungen werden verschärft und
erweitert, um der gesteigerten Bedeutung des Schutzes des Naturhaushalts Rechnung zu
tragen.
Absatz 1
Neben einer Anpassung der Bußgeldvorschriften an Änderungen der jeweiligen materiellen
Vorschriften und an neugeschaffene Tatbestände sind folgende Neuerung hervorzuheben:
Mit Nummer 2 wird klargestellt, dass nicht nur der
Verstoß gegen vollziehbare Anordnungen, die sich unmittelbar auf das Gesetz stützen
(vgl. § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2 und
§ 22 Abs. 2), mit Geldbuße bedroht werden, sondern auch Verstöße gegen
Anordnungen, die auf Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 oder § 7
Abs. 1, und zwar auch in den Eilfällen des § 5 Abs. 1 oder des § 7
Abs. 4, oder auf § 3 Abs. 3 beruhen. Die Nummer 2 alt, die auf
§ 3 des Kulturpflanzenschutzgesetzes von 1937 in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 1949 (WiGBl. S. 308) Bezug nahm (vgl. BGBl. III,
GL.-Nr. 7823-1), ist nicht aufgenommen worden, nachdem eine Umfrage bei den Ländern
ergeben hat, dass für diese Norm kein Bedürfnis mehr besteht.
Absatz 2
Um der gesteigerten Bedeutung des Schutzes des Naturhaushalts Rechnung zu tragen und um
die Bußgelddrohungen an die vergleichbarer Gesetze anzupassen, wird die Bußgelddrohung
für gravierende Verstöße auf bis zu 50.000 DM angehoben. Für die übrigen
Verstöße erscheint die bisherige Bußgelddrohung von 10.000 DM angemessen.
|
|
In den Absätzen 1 bis 3 erfolgt die Anpassung der
jeweiligen Bußgeldvorschriften an die Änderungen in den materiellen Vorschriften.
Absatz 4
Die Vorschrift dient der Klarstellung, dass in diesen Fällen Ordnungswidrigkeiten von der
BBA und nicht von der zuständigen Landesbehörde zu verfolgen sind.
|
|
Die aus dem bisherigen Gesetz übernommene
Unberührtheitsklausel stellt das Verhältnis des neuen Gesetzes zu inhaltlich verwandten
Gesetzen klar. Von den in der bisherigen Unberührtheitsklausel angeführten Vorschriften
wird das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz übernommen; das Recht über den
Verkehr mit Giften ist inzwischen Bestandteil des Chemikaliengesetzes geworden, und das
Reblausgesetz wird durch § 44 Abs. 2 aufgehoben. Neu wird das
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) aufgeführt, da der Schutz vor nichtparasitären
Beeinträchtigungen der Pflanzen nach § 1 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes in
engem Sachzusammenhang mit § 1 BImSchG steht, wonach es Zweck jenes Gesetzes unter
anderem ist, Pflanzen vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen.
Die ... Nummer 4 stellt klar, dass Pflanzenschutzgeräte
auch dem Gerätesicherheitsgesetz unterliegen.
|
|
Die Ergänzung um Nummer 5 (Gentechnikgesetz)
stellt das Verhältnis des Pflanzenschutzgesetzes zu diesem Gesetz klar.
|
|
Das Pflanzenschutzgesetz von 1968 hatte die
umfangreichen Sonderregelungen über die Bekämpfung der Reblaus nicht aufgehoben,
sondern, wie es in der Begründung zu § 38 jenes Gesetzes (Drucksache V/875) heißt,
"vorerst noch beibehalten". Inzwischen besteht aus bundesrechtlicher Sicht kein
Bedürfnis mehr, das Reblausgesetz und die vier formell noch fortgeltenden, größtenteils
fachlich überholten oder obsolet gewordenen Verordnungen über die Bekämpfung der
Reblaus aufrechtzuerhalten. Vielmehr gebieten die Bestrebungen zur Eindämmung der
Vorschriftenflut, wie sie unter anderem im Beschluss des Bundesrates vom
29. Februar 1980 (Drucksache 31/80 - Beschluss -) zum Ausdruck kommen,
nunmehr dringend der Bereinigung des Reblausrechts. Es ist vorgesehen, durch eine
Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach § 3
des Pflanzenschutzgesetzes die Regelungen zu treffen, die bundesweit oder für alle
weinbautreibenden Länder übereinstimmend gelten sollen. Darüber hinaus soll den
Ländern die Möglichkeit gegeben werden, kraft eigenen Rechts im sachlichen Umfang des
bisherigen Reblausrechts Regelungen zu treffen, die von den Vorschriften des
Pflanzenschutzgesetzes abweichen oder über diese hinausgehen.
Dementsprechend sieht § 44 Abs. 2 die Aufhebung
der noch fortgeltenden reblausrechtlichen Bestimmungen nach einer Übergangszeit vor,
während derer neue Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus getroffen werden können.
§ 42 bringt zum Ausdruck, dass der Bundesgesetzgeber hinsichtlich der Bekämpfung
der Reblaus von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 72 und 74 Nr. 20 GG
keinen abschließenden Gebrauch macht. |
|
Die vollzogene Änderungsvorschrift § 43 alt wird gestrichen.
Aufgenommen wird statt dessen die Ermächtigung des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Verwaltungsvorschriften sind beispielsweise
erforderlich, um die Einzelheiten des Informationsaustausches zwischen den zuständigen
Landesbehörden einerseits und dem Bund, den Pflanzenbeschaubehörden anderer
Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission andererseits zu regeln.
|
|
Analog zur Mitwirkung der Bundesministerien für
Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei Verwaltungsvorschriften,
die die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln betreffen, erstreckt sich die Mitwirkung
dieser Bundesministerien nunmehr auch auf die Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten
zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sowie auf Zulassungen vor Entscheidung der
Europäischen Gemeinschaft.
|
Die vollzogenen Aufhebungsvorschriften des § 44 Abs. 1 bis 3
werden gestrichen.
|
|
Die Ermächtigung, die Verordnung zur Bekämpfung der
Bisamratte als einzige noch bestehende bundesrechtliche Verordnung, die auf das Gesetz zum
Schutze der Kulturpflanzen (BGBl. III, Gl.-Nr. 7823-1) gestützt ist, aufzuheben, ist
in Absatz 3 Nr. 2 aufgenommen worden. Daher ist die globale
Aufhebungsermächtigung des Absatzes 4 nur noch auf die Länder gestellt.
|
|
Die gegenstandslos gewordene Berlinklausel des § 45 alt wird
gestrichen.
Die Inkrafttretensvorschrift des § 46 Abs. 1 alt rückt in der
Paragraphenfolge auf. Der vollzogene Absatz 2 wird zur Straffung des Textes gestrichen.
|
|
Der bisherige § 45 wird durch § 45
"Übergangsvorschriften" ersetzt.
Die Vorschrift enthält die erforderlichen
Übergangsvorschriften.
(Das Erste Gesetz zur Änderung des
Pflanzenschutzgesetzes vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 950) ist im wesentlichen am 1. Juli
1998 in Kraft getreten.) |
|