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Dieser Paragraph enthält die bisher auf drei
Paragraphen aufgeteilten Regelungen über die Entschädigung für Eingriffe und sonstige
Vermögensnachteile.
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Der § 32a dient der Umsetzung der Richtlinie
97/3/EG. Den Ländern, die eine gemeinschaftliche Kofinanzierung zum Ausgleich der
finanziellen Einbußen betroffener Wirtschaftsbeteiligter auf Grund bestimmter
Bekämpfungsmaßnahmen im Bereich der Pflanzenbeschau beantragen wollen, soll insbesondere
die Rechtsgrundlage für den entsprechenden gemeinschaftlich vorgeschriebenen
Forderungsübergang geschaffen werden.
Der Begriff "Dritte" ist umfassend zu verstehen.
Er schließt auch eventuelle Forderungen gegenüber anderen Mitgliedstaaten oder sonstigen
juristischen Personen des öffentlichen Rechts ein.
Wegen möglicher Änderungen des Gemeinschaftsrechts
soll der Forderungsübergang durch Verordnung geregelt werden, um flexibel auf
gemeinschaftsrechtliche Änderungen reagieren zu können und somit auch schnell die
rechtliche Voraussetzung für die Mitfinanzierung der Gemeinschaft zur Förderung von
Bekämpfungsmaßnahmen zu schaffen. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die
zugrunde liegenden Maßnahmen zum finanziellen Ausgleich der Schäden infolge bestimmter
Bekämpfungsmaßnahmen gegen Schadorganismen Angelegenheit der Länder sind; hinzu kommt,
dass der Befall mit bestimmten Schadorganismen und dessen wirtschaftliche Folgen bisher
lediglich regional begrenzt zu Problemen geführt haben.
Die Überschrift des Achten Abschnitts wird ergänzt,
um die dort geregelte Überwachung stärker herauszustellen.
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Die gesetzlichen Aufgaben der BBA bleiben weitgehend
unverändert. (Neue Aufgaben ergeben sich vor allem durch die Aufnahme von Regelungen
über den Naturhaushalt, über Pflanzenschutzgeräte, Pflanzenstärkungsmittel,
Bienenuntersuchung sowie Mitwirkung beim Chemikaliengesetz.)
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Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem
bisherigen Recht.
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Absatz 2
Die Konkretisierung im Eingangssatz des Absatzes 2 dient der Klarstellung des
Gewollten. Nummer 2 stellt klar, dass die Forschung der BBA allen Zielsetzungen
dieses Gesetzes Rechnung tragen muss. Für die Durchführung des Gesetzes sind die Länder
zuständig. Bei der in den Nummern 3 und 4 ausgesprochenen Überwachung kann daher die BBA
nur mitwirken. Die Einführung der Nummer 8 entspricht berechtigten Interessen der
deutschen Imkerei.
Die neuen Aufgaben in Absatz 2 Nr. 9 ergeben
sich aus dem Chemikaliengesetz. Nach Nummer 1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung der Bewertung nach § 12 Abs. 2 Chemikaliengesetz vom 18.
Dezember 1981 (BAnz. Nr. 240 vom 23. Dezember 1981) ist die BBA
bei der Bewertung von Chemikalien zu beteiligen.
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Die Änderung dient der inhaltlichen Anpassung an die
im
neuen § 38a Abs. 2 Satz 2 enthaltene Ermächtigung der Biologischen Bundesanstalt, die in
§ 38a Abs. 1 Satz 1 genannten Aufgaben des Verkehrs mit Behörden anderen Mitgliedstaaten
und er Europäischen Kommission zu übertragen.
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Die Regelung, nach der die BBA die ihr durch
Rechtsverordnung nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben wahrnimmt, muss an die
Änderungen, die durch dieses Gesetz erfolgen, angepasst werden.
Nummer 3 wird im Hinblick auf die neuen Regelungen in den
§§ 31, 31 a und 31 b erweitert. Die Aufnahme der weiteren Aufgabe "Mitwirkung beim
Schließen von Bekämpfungslücken" in Nummer 6 folgt aus der veränderten Situation
bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die es erfordert, neben der Entwicklung von
Verfahren des Pflanzenschutzes durch die Wirtschaftsbeteiligten stärker als bisher
Sachkenntnisse der BBA zur Verfügung zu stellen. Die Aufnahme der Nummer 10
entspricht der Neufassung des § 10c des Bundesseuchengesetzes. Nummer 11 trägt der
Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Mitwirkung am Programm der Europäischen
Kommission und der Mitgliedstaaten zur Prüfung der Wirkstoffe, die vor dem 27. Juli
1993 in Pflanzenschutzmitteln in der Gemeinschaft vorhanden waren (Artikel 8
Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie), Rechnung.
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Absatz 3
Die Änderung des Absatzes 3 Nr. 2 ist eine Folge der Aufnahme der Anmeldepflicht
für Pflanzenstärkungsmittel durch § 31.
Absatz 4
Für die Pflanzenschutzberatung sowie für die Anwender von Pflanzenschutzmitteln und die
Verwender von Pflanzenschutzgeräten ist es wichtig, die wesentlichen Eigenschaften dieser
Mittel und Geräte zu kennen, insbesondere um Gefährdungen für die Gesundheit wie auch
für den Naturhaushalt nach Möglichkeit zu vermeiden. Diesem Informationszweck dient die
vorgesehene Beschreibende Pflanzenschutzliste. Dabei ist die Geheimhaltungspflicht nach
§ 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigen. Die Regelung lehnt sich
an § 56 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I
S. 1633) an, wonach das Bundessortenamt eine Beschreibende Sortenliste
veröffentlicht.
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In der Beschreibenden Pflanzenschutzliste soll künftig
auch der Zeitpunkt ausgewiesen werden, an dem die Zulassung des Pflanzenschutzmittels
endet. Dies dient der Transparenz bei Beratung und Praxis im Hinblick auf die
Anwendungsvorschriften des § 6a.
Die beschreibende Liste dient als Information für die
Pflanzenschutzberatung sowie den Anwender. Daher ist es von entscheidender Bedeutung,
neben den Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln auch die Eigenschaften von
Pflanzenstärkungsmitteln und Zusatzstoffen zu kennen, um eine sachgerechte Anwendung zu
gewährleisten und somit Gefährdungen für die Gesundheit wie auch den Naturhaushalt zu
vermeiden.
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Absatz 5 und 6
Diese Vorschriften entsprechen inhaltlich dem bisher geltenden Gesetz. Da der
Sachverständigenauschuss organisatorisch der BBA zugehört, wird die Regelung
entsprechend diesem Sachzusammenhang in die Vorschriften über die BBA übernommen.
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Die Mitwirkung des Sachverständigenausschusses wird
entsprechend den geänderten Regelungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
ausgedehnt (Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln,
Zulassung vor Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft, Genehmigung der Anwendung in
einem anderen als mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet).
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Absatz 1
Mit der Verlagerung des Klammerzusatzes ("Pflanzenschutzdienst") von § 19
Abs. 1 (alt) nach § 34 Abs. 2 soll verdeutlicht werden, dass es den
Ländern vorbehaltlich des Absatzes 2 überlassen ist, welchen Behörden sie im
einzelnen die ihnen zufallenden Aufgaben übertragen. Dazu gehören auch künftig die
Überwachung des Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln und als neue Aufgabe die Überwachung
der Pflanzenschutzgeräte (und Pflanzenstärkungsmittel).
Absatz 2
Als Aufgaben des Pflanzenschutzdienstes sind hier solche Tätigkeiten als besonders
bedeutsam aufgeführt, die nach Artikel IV des Internationalen
Pflanzenschutzübereinkommens (BGBl. II 1956 S. 947) in den einzelnen Staaten
als Hauptaufgaben der amtlichen Pflanzenschutzorganisation zu erfüllen sind, zu deren
Einrichtung sich die Vertragsstaaten verpflichtet haben. Die in Rom am
28. November 1979 von der FAO-Konferenz angenommene Neufassung des
Übereinkommens, der die Bundesrepublik Deutschland mit Vertragsgesetz vom
12. August 1985 (BGBl. I S. 982) zugestimmt hat, sieht hinsichtlich
der Pflanzenschutzorganisation in den Vertragsstaaten keine einschlägigen Veränderungen
vor.
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Mit der Neufassung der Nummer 2 werden die Aufgaben des
Pflanzenschutzdienstes im Bereich der Pflanzenbeschau inhaltlich und sprachlich den
Änderungen und Erweiterungen in dem
neugefassten § 4 angepasst. Dies gilt auch,
soweit die Überwachung des Verkehrs mit Kultursubstraten im Rahmen des Pflanzenschutzes
in § 34 Abs. 2 Nr. 2 aufgenommen wird.
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Die Erweiterung in Nummer 5 soll sicherstellen, dass
Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis und die Verfahren des integrierten
Pflanzenschutzes auch weiterhin praktiziert werden können und zur Schaffung der dafür
erforderlichen Voraussetzungen beitragen.
Die Änderung in Nummer 3 und 6 dient der Klarstellung,
dass auch eigene Versuche des Pflanzenschutzdienstes der Länder in die Beratung einfließen können.
Die Bestimmung trägt zu einem verbesserten
Schutz vor möglichen schädlichen Auswirkungen durch Pflanzenschutzmittel bei. Sie stellt
sicher, dass die zuständige (Landes-)Behörde die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig
treffen kann.
Die Befugnis der zuständigen Behörde, das
Inverkehrbringen zu untersagen, soll auch Pflanzenstärkungsmittel erfassen, wenn sie
nicht in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel (§ 31a) eingetragen sind.
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Der Begriff der "Zollstellen" anstatt der
"Zolldienststellen" entspricht dem Sprachgebrauch des § 74 Abs. 2
Satz 1 des Zollgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 35 des Gesetzes vom
12. September 1980 (BGBl. S. 1695) neu gefasst worden ist. Er umfasst
die Hauptzollämter, Zollämter und Grenzkontrollstellen.
Aufgrund des föderativen Aufbaus der Bundesrepublik
Deutschland kann der Bundesminister der Finanzen allein eine Mitwirkung des Freihafenamtes
Hamburg nicht bestimmen. Es bedarf daher einer Vereinbarung mit dem Senat der Freien und
Hansestadt Hamburg (Absatz 1 Satz 2). Eine entsprechende Regelung findet sich
bereits in anderen Gesetzen, z. B. im Futtermittelgesetz (§ 15 Abs. 1 Satz 2)
und im Saatgutverkehrsgesetz (§ 19 Abs. 1 Satz 2).
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Die bisher auf der Grundlage des § 14 des Finanzverwaltungsgesetzes
dem Freihafenamt Hamburg übertragenen Aufgaben werden vom 1. Januar 1993 an von der
Zollverwaltung selbst wahrgenommen. Infolge des Wegfalls des Feihafenamtes werden die
diese Behörde betreffenden Vorschriften gegenstandslos.
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Einem praktischen Bedürfnis bei der Kontrolle des
Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten folgend wird die
Mitwirkung der Zollstellen auf die Ein- und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln und
Pflanzenschutzgeräten erweitert.
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Die Vorschrift entspricht dem bisher geltenden
Gesetz. (Bekanntgabe der Zollstellen, bei denen eine ordnungsgemäße Abfertigung
stattfinden kann (Einlassstellen).)
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Die Änderung des § 36 ergibt sich aus dem Wegfall des Begriffs der
Durchfuhr (siehe Begründung zu § 4).
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Die Erweiterung um Pflanzenschutzmittel folgt aus der
Schaffung der Ermächtigung in § 17 Abs. 2. Die Zollstellen, bei denen
Pflanzenschutzmittel zur Einfuhr oder Ausfuhr in oder aus Drittländern abgefertigt werden
können, sollen im Bundesanzeiger bekanntgemacht werden.
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Diese Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisher
geltenden Gesetz. (Danach kann die BBA für bestimmte Amtshandlungen Gebühren erheben.
Sie kann die Gebühren in angemessenem Umfang herabsetzen, sofern ein besonderer Nutzen
für die Allgemeinheit vorliegt.) Es ist beabsichtigt, in der Rechtsverordnung nach
Absatz 2 vorzusehen, dass die BBA keine Gebühren für die Prüfung von
Pflanzenschutzgeräten nach § 27 erhebt, wenn sich ergibt, dass die Geräte den
Anforderungen nach § 24 entsprechen.
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Absatz 1
Durch die Änderung des Absatzes 1 wird klargestellt, dass die BBA auch für die
Mitwirkungshandlungen der Einvernehmensbehörden Kosten erheben kann. Darüber hinaus
werden durch Nummer 2 diejenigen Tatbestände in die Kostenregelung einbezogen, die durch
die Harmonisierung des Pflanzenschutzrechts auf EU-Ebene bedingt sind.
Absatz 2
Es hat sich gezeigt, dass Geräte und Einrichtungen im Pflanzenschutz verwendet worden
sind, die im Hinblick auf den Tierschutz und den Schutz des Naturhaushaltes unvertretbar
sind. Dabei handelt es sich z. B. um Fallen für Schadnager, die nicht tierschutzgerecht
funktionieren oder zu unerwünschten Beifängen führen, oder z. B. Netze, die aufgrund
ungeeigneter Maschenweite zum qualvollen Sterben von Vögeln führen. Um die Verwendung
derart ungeeigneter Geräte und Einrichtungen unterbinden zu können, wird die
Ermächtigung in § 3 Nr. 16 entsprechend erweitert. Da derartige geeignete Geräte und
Einrichtungen neben dem Primärzweck Pflanzenschutz auch dem Tierschutz oder dem Schutz
des Naturhaushaltes dienen, sind diese Geräte und Einrichtungen den Tatbeständen
zuzuordnen, bei denen bei der Feststellung der Gebührentatbestände der Nutzen für die
Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen ist. Die erwartete Zahl der zu prüfenden
Geräte wird auf jeweils wenige Geräte pro Jahr geschätzt.
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In die Überschrift (des Neunten Abschnitts) werden die Worte
"Übermittlung von Daten" aufgenommen, um den Anwendungsbereich der Regelung des
Neunten Abschnitts, der
um entsprechende Bestimmungen im neuen § 38a
ergänzt wird, umfassend zu umschreiben. |
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