Dieser Paragraph enthält die bisher auf drei Paragraphen aufgeteilten Regelungen über die Entschädigung für Eingriffe und sonstige Vermögensnachteile.

Der § 32a dient der Umsetzung der Richtlinie 97/3/EG. Den Ländern, die eine gemeinschaftliche Kofinanzierung zum Ausgleich der finanziellen Einbußen betroffener Wirtschaftsbeteiligter auf Grund bestimmter Bekämpfungsmaßnahmen im Bereich der Pflanzenbeschau beantragen wollen, soll insbesondere die Rechtsgrundlage für den entsprechenden gemeinschaftlich vorgeschriebenen Forderungsübergang geschaffen werden.

Der Begriff "Dritte" ist umfassend zu verstehen. Er schließt auch eventuelle Forderungen gegenüber anderen Mitgliedstaaten oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ein.

Wegen möglicher Änderungen des Gemeinschaftsrechts soll der Forderungsübergang durch Verordnung geregelt werden, um flexibel auf gemeinschaftsrechtliche Änderungen reagieren zu können und somit auch schnell die rechtliche Voraussetzung für die Mitfinanzierung der Gemeinschaft zur Förderung von Bekämpfungsmaßnahmen zu schaffen. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die zugrunde liegenden Maßnahmen zum finanziellen Ausgleich der Schäden infolge bestimmter Bekämpfungsmaßnahmen gegen Schadorganismen Angelegenheit der Länder sind; hinzu kommt, dass der Befall mit bestimmten Schadorganismen und dessen wirtschaftliche Folgen bisher lediglich regional begrenzt zu Problemen geführt haben.

Die Überschrift des Achten Abschnitts wird ergänzt, um die dort geregelte Überwachung stärker herauszustellen.

Die gesetzlichen Aufgaben der BBA bleiben weitgehend unverändert. (Neue Aufgaben ergeben sich vor allem durch die Aufnahme von Regelungen über den Naturhaushalt, über Pflanzenschutzgeräte, Pflanzenstärkungsmittel, Bienenuntersuchung sowie Mitwirkung beim Chemikaliengesetz.)

Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem bisherigen Recht.

Absatz 2

Die Konkretisierung im Eingangssatz des Absatzes 2 dient der Klarstellung des Gewollten. Nummer 2 stellt klar, dass die Forschung der BBA allen Zielsetzungen dieses Gesetzes Rechnung tragen muss. Für die Durchführung des Gesetzes sind die Länder zuständig. Bei der in den Nummern 3 und 4 ausgesprochenen Überwachung kann daher die BBA nur mitwirken. Die Einführung der Nummer 8 entspricht berechtigten Interessen der deutschen Imkerei.

Die neuen Aufgaben in Absatz 2 Nr. 9 ergeben sich aus dem Chemikaliengesetz. Nach Nummer 1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bewertung nach § 12 Abs. 2 Chemikaliengesetz vom 18. Dezember 1981 (BAnz. Nr. 240 vom 23. Dezember 1981) ist die BBA bei der Bewertung von Chemikalien zu beteiligen.

Die Änderung dient der inhaltlichen Anpassung an die … im neuen § 38a Abs. 2 Satz 2 enthaltene Ermächtigung der Biologischen Bundesanstalt, die in § 38a Abs. 1 Satz 1 genannten Aufgaben des Verkehrs mit Behörden anderen Mitgliedstaaten und er Europäischen Kommission zu übertragen.

Die Regelung, nach der die BBA die ihr durch Rechtsverordnung nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben wahrnimmt, muss an die Änderungen, die durch dieses Gesetz erfolgen, angepasst werden.

Nummer 3 wird im Hinblick auf die neuen Regelungen in den §§ 31, 31 a und 31 b erweitert. Die Aufnahme der weiteren Aufgabe "Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslücken" in Nummer 6 folgt aus der veränderten Situation bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die es erfordert, neben der Entwicklung von Verfahren des Pflanzenschutzes durch die Wirtschaftsbeteiligten stärker als bisher Sachkenntnisse der BBA zur Verfügung zu stellen. Die Aufnahme der Nummer 10 entspricht der Neufassung des § 10c des Bundesseuchengesetzes. Nummer 11 trägt der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Mitwirkung am Programm der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten zur Prüfung der Wirkstoffe, die vor dem 27. Juli 1993 in Pflanzenschutzmitteln in der Gemeinschaft vorhanden waren (Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie), Rechnung.

Absatz 3

Die Änderung des Absatzes 3 Nr. 2 ist eine Folge der Aufnahme der Anmeldepflicht für Pflanzenstärkungsmittel durch § 31.

Absatz 4

Für die Pflanzenschutzberatung sowie für die Anwender von Pflanzenschutzmitteln und die Verwender von Pflanzenschutzgeräten ist es wichtig, die wesentlichen Eigenschaften dieser Mittel und Geräte zu kennen, insbesondere um Gefährdungen für die Gesundheit wie auch für den Naturhaushalt nach Möglichkeit zu vermeiden. Diesem Informationszweck dient die vorgesehene Beschreibende Pflanzenschutzliste. Dabei ist die Geheimhaltungspflicht nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigen. Die Regelung lehnt sich an § 56 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633) an, wonach das Bundessortenamt eine Beschreibende Sortenliste veröffentlicht.

In der Beschreibenden Pflanzenschutzliste soll künftig auch der Zeitpunkt ausgewiesen werden, an dem die Zulassung des Pflanzenschutzmittels endet. Dies dient der Transparenz bei Beratung und Praxis im Hinblick auf die Anwendungsvorschriften des § 6a.

Die beschreibende Liste dient als Information für die Pflanzenschutzberatung sowie den Anwender. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, neben den Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln auch die Eigenschaften von Pflanzenstärkungsmitteln und Zusatzstoffen zu kennen, um eine sachgerechte Anwendung zu gewährleisten und somit Gefährdungen für die Gesundheit wie auch den Naturhaushalt zu vermeiden.

Absatz 5 und 6

Diese Vorschriften entsprechen inhaltlich dem bisher geltenden Gesetz. Da der Sachverständigenauschuss organisatorisch der BBA zugehört, wird die Regelung entsprechend diesem Sachzusammenhang in die Vorschriften über die BBA übernommen.

Die Mitwirkung des Sachverständigenausschusses wird entsprechend den geänderten Regelungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ausgedehnt (Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, Zulassung vor Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft, Genehmigung der Anwendung in einem anderen als mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet).

Absatz 1

Mit der Verlagerung des Klammerzusatzes ("Pflanzenschutzdienst") von § 19 Abs. 1 (alt) nach § 34 Abs. 2 soll verdeutlicht werden, dass es den Ländern vorbehaltlich des Absatzes 2 überlassen ist, welchen Behörden sie im einzelnen die ihnen zufallenden Aufgaben übertragen. Dazu gehören auch künftig die Überwachung des Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln und als neue Aufgabe die Überwachung der Pflanzenschutzgeräte (und Pflanzenstärkungsmittel).

Absatz 2

Als Aufgaben des Pflanzenschutzdienstes sind hier solche Tätigkeiten als besonders bedeutsam aufgeführt, die nach Artikel IV des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (BGBl. II 1956 S. 947) in den einzelnen Staaten als Hauptaufgaben der amtlichen Pflanzenschutzorganisation zu erfüllen sind, zu deren Einrichtung sich die Vertragsstaaten verpflichtet haben. Die in Rom am 28. November 1979 von der FAO-Konferenz angenommene Neufassung des Übereinkommens, der die Bundesrepublik Deutschland mit Vertragsgesetz vom 12. August 1985 (BGBl. I S. 982) zugestimmt hat, sieht hinsichtlich der Pflanzenschutzorganisation in den Vertragsstaaten keine einschlägigen Veränderungen vor.

Mit der Neufassung der Nummer 2 werden die Aufgaben des Pflanzenschutzdienstes im Bereich der Pflanzenbeschau inhaltlich und sprachlich den Änderungen und Erweiterungen in dem … neugefassten § 4 angepasst. Dies gilt auch, soweit die Überwachung des Verkehrs mit Kultursubstraten im Rahmen des Pflanzenschutzes in § 34 Abs. 2 Nr. 2 aufgenommen wird.

Die Erweiterung in Nummer 5 soll sicherstellen, dass Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis und die Verfahren des integrierten Pflanzenschutzes auch weiterhin praktiziert werden können und zur Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen beitragen.

Die Änderung in Nummer 3 und 6 dient der Klarstellung, dass auch eigene Versuche des Pflanzenschutzdienstes der Länder in die Beratung einfließen können.

Die Bestimmung trägt zu einem verbesserten Schutz vor möglichen schädlichen Auswirkungen durch Pflanzenschutzmittel bei. Sie stellt sicher, dass die zuständige (Landes-)Behörde die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

Die Befugnis der zuständigen Behörde, das Inverkehrbringen zu untersagen, soll auch Pflanzenstärkungsmittel erfassen, wenn sie nicht in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel (§ 31a) eingetragen sind.

Der Begriff der "Zollstellen" anstatt der "Zolldienststellen" entspricht dem Sprachgebrauch des § 74 Abs. 2 Satz 1 des Zollgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 35 des Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBl. S. 1695) neu gefasst worden ist. Er umfasst die Hauptzollämter, Zollämter und Grenzkontrollstellen.

Aufgrund des föderativen Aufbaus der Bundesrepublik Deutschland kann der Bundesminister der Finanzen allein eine Mitwirkung des Freihafenamtes Hamburg nicht bestimmen. Es bedarf daher einer Vereinbarung mit dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg (Absatz 1 Satz 2). Eine entsprechende Regelung findet sich bereits in anderen Gesetzen, z. B. im Futtermittelgesetz (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und im Saatgutverkehrsgesetz (§ 19 Abs. 1 Satz 2).

Die bisher auf der Grundlage des § 14 des Finanzverwaltungsgesetzes dem Freihafenamt Hamburg übertragenen Aufgaben werden vom 1. Januar 1993 an von der Zollverwaltung selbst wahrgenommen. Infolge des Wegfalls des Feihafenamtes werden die diese Behörde betreffenden Vorschriften gegenstandslos.

Einem praktischen Bedürfnis bei der Kontrolle des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten folgend wird die Mitwirkung der Zollstellen auf die Ein- und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten erweitert.

Die Vorschrift entspricht dem bisher geltenden Gesetz. (Bekanntgabe der Zollstellen, bei denen eine ordnungsgemäße Abfertigung stattfinden kann (Einlassstellen).)

Die Änderung des § 36 ergibt sich aus dem Wegfall des Begriffs der Durchfuhr (siehe Begründung zu § 4).

Die Erweiterung um Pflanzenschutzmittel folgt aus der Schaffung der Ermächtigung in § 17 Abs. 2. Die Zollstellen, bei denen Pflanzenschutzmittel zur Einfuhr oder Ausfuhr in oder aus Drittländern abgefertigt werden können, sollen im Bundesanzeiger bekanntgemacht werden.

Diese Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisher geltenden Gesetz. (Danach kann die BBA für bestimmte Amtshandlungen Gebühren erheben. Sie kann die Gebühren in angemessenem Umfang herabsetzen, sofern ein besonderer Nutzen für die Allgemeinheit vorliegt.) Es ist beabsichtigt, in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 vorzusehen, dass die BBA keine Gebühren für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 27 erhebt, wenn sich ergibt, dass die Geräte den Anforderungen nach § 24 entsprechen.

Absatz 1

Durch die Änderung des Absatzes 1 wird klargestellt, dass die BBA auch für die Mitwirkungshandlungen der Einvernehmensbehörden Kosten erheben kann. Darüber hinaus werden durch Nummer 2 diejenigen Tatbestände in die Kostenregelung einbezogen, die durch die Harmonisierung des Pflanzenschutzrechts auf EU-Ebene bedingt sind.

Absatz 2

Es hat sich gezeigt, dass Geräte und Einrichtungen im Pflanzenschutz verwendet worden sind, die im Hinblick auf den Tierschutz und den Schutz des Naturhaushaltes unvertretbar sind. Dabei handelt es sich z. B. um Fallen für Schadnager, die nicht tierschutzgerecht funktionieren oder zu unerwünschten Beifängen führen, oder z. B. Netze, die aufgrund ungeeigneter Maschenweite zum qualvollen Sterben von Vögeln führen. Um die Verwendung derart ungeeigneter Geräte und Einrichtungen unterbinden zu können, wird die Ermächtigung in § 3 Nr. 16 entsprechend erweitert. Da derartige geeignete Geräte und Einrichtungen neben dem Primärzweck Pflanzenschutz auch dem Tierschutz oder dem Schutz des Naturhaushaltes dienen, sind diese Geräte und Einrichtungen den Tatbeständen zuzuordnen, bei denen bei der Feststellung der Gebührentatbestände der Nutzen für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen ist. Die erwartete Zahl der zu prüfenden Geräte wird auf jeweils wenige Geräte pro Jahr geschätzt.

In die Überschrift (des Neunten Abschnitts) werden die Worte "Übermittlung von Daten" aufgenommen, um den Anwendungsbereich der Regelung des Neunten Abschnitts, der … um entsprechende Bestimmungen im neuen § 38a ergänzt wird, umfassend zu umschreiben.

 

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