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Die geänderte Abgrenzung zwischen
Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenstärkungsmitteln und die verstärkte Kenntnis über mit
der Anwendung von Pflanzenstärkungsmitteln möglicherweise verbundenen Risiken erfordern
eine Erweiterung und Verschärfung der Vorschrift.
Absatz 1
Das bisherige Anmeldeverfahren wird zu einem Listenverfahren umgestaltet und der
Marktzugang für Pflanzenstärkungsmittel an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So ist
künftig das Inverkehrbringen dieser Mittel nur erlaubt, wenn sie erstens - wie
bisher - bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung keine schädlichen
Auswirkungen auf Mensch, Tier und den Naturhaushalt haben, zweitens in eine Liste, die von
der BBA geführt wird, aufgenommen worden sind und drittens ausreichend gekennzeichnet
sind. Die genannten Voraussetzungen, das Verfahren zur Aufnahme in die Liste und die
Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste lehnen sich dabei in den
Grundzügen eng an das bei Pflanzenschutzgerätetypen bereits erfolgreich praktizierte
Verfahren an. Die Angaben für die Anmeldung in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5
(alt) werden Bestandteil des Antrags auf Aufnahme des Pflanzenstärkungsmittels in die
Liste (§ 31 a Abs. 1 Nr. 1 bis 5).
Die vorliegende Fassung (des Entwurfs) würde es
erlauben, alle erforderlichen angaben ausschließlich auf einer Packungsbeilage und nicht
auf den Behältnissen oder äußeren Umhüllungen zu machen. Als Folge müsste
sowohl der
Händler (z. B. zur richtigen Einlagerung) als auch die Kunden und Kontrolleure erst alle
Packungen öffnen, um an die Kennzeichnung zu gelangen. Der Ersatz des Wortes
"oder" durch das Wort "und" ist deshalb zwingend erforderlich.
Die Aufnahme des Hinweises (die Angabe
"Pflanzenstärkungsmittel") erleichtert die sachgerechte Anwendung und den
Verkehr mit Pflanzenstärkungsmitteln. Fehlt dieser Hinweis, so kann der Handel erst aus
der Beschreibung (Zweckbestimmung) feststellen, ob ein Pflanzenstärkungsmittel vorliegt
und es erst dann entsprechend einordnen (Selbstbedienungsverbot, Beratung). Dies führt zu
Unsicherheiten, Nichtbeachtung von Vorschriften und Fehlentscheidungen (z. B. Verwechslung
mit Pflanzenhilfsmitteln, Pflegemitteln).
Absatz 2
Die Abgabe von Pflanzenstärkungsmitteln in Form der Selbstbedienung soll auch künftig
unterbleiben. Die für Pflanzenschutzmittel vorgesehene Unterrichtungspflicht des
Verkäufers erscheint jedoch im Falle der Pflanzenstärkungsmittel unverhältnismäßig
und wird daher nicht vorgesehen.
Absatz 1
Wie bisher verbleibt es bei einer Erklärungspflicht des Antragstellers, dass das
Pflanzenstärkungsmittel - bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung - keine
schädlichen Auswirkungen hat, ohne dass - wie bei Pflanzenschutzmitteln -
regelmäßig die Prüfung durch die BBA vorgesehen wird. Folgerichtig bezieht sich die
Ermächtigung in Satz 4 lediglich auf das Verfahren der Aufnahme in die Liste über
Pflanzenstärkungsmittel.
Absatz 2
Die Vorschrift entspricht § 31 Absatz 2 (alt).
Absatz 3
Für den Antragsteller muss kalkulierbar sein, wann er mit dem Marktzugang für das
Pflanzenstärkungsmittel rechnen kann. Die Regelung in Satz 3 ist erforderlich, weil
die eingereichten Anträge erfahrungsgemäß nicht für eine abschließende Beurteilung
durch die Behörde ausreichen.
Absatz 4
Auch bei Pflanzenstärkungsmitteln kann es erforderlich sein, dass das Inverkehrbringen
oder die Anwendung bestimmten Anforderungen genügen muss. Die Vorschrift stellt sicher,
dass die BBA die Aufnahme in die Liste ablehnen kann.
Absatz 5
Aufgrund neuer Erkenntnisse kann es erforderlich werden, erneut zu beurteilen, ob die
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste weiterhin bestehen.
Absatz 1 und 2
Die Prüfung von Pflanzenstärkungsmitteln durch die BBA dient zur Kontrolle der
Einhaltung der entsprechenden Anforderungen. Sie geht, soweit erforderlich, über die
Prüfung hinaus, die im Rahmen der Beurteilung erfolgt, ob eine Aufnahme in die
Pflanzenstärkungsmittelliste gerechtfertigt ist.
Absatz 3
Um eine klare Orientierungshilfe für den Handel, die Anwender und die zuständigen
Überwachungsbehörden zu geben, werden die Aufnahme eines Pflanzenstärkungsmittels in
die Liste und dessen Streichung im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Für Zusatzstoffe, die in den Verkehr gebracht
werden, wird eine Listung entsprechend der Regelung für Pflanzenstärkungsmittel
eingeführt.
Mit dieser Vorschrift wird Artikel 3
Abs. 4 der Richtlinie umgesetzt. Sie schließt eine Lücke zwischen Gefahrstoffrecht
und Pflanzenschutzrecht. Es hat sich gezeigt, dass auch von
Pflanzenschutzmittelwirkstoffen eine Gefahr ausgehen kann, da solche Stoffe im Gegensatz
zu beispielsweise fertig formulierten Pflanzenstärkungsmitteln oder Zusatzstoffen zum
Teil der weiteren Prüfung, auch zur Gefahrenabschätzung, bedürfen. Der Verstoß gegen
diese Vorschrift bedarf daher der vergleichsweise strengen Ahndung.
Die Überschrift des Siebenten Abschnitts wird an die
neuen Vorschriften angepasst. § 32 erhält eine Überschrift |