Die Einbeziehung der Stoffe in das Pflanzenschutzgesetz, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Widerstandsfähigkeit von Pflanzen gegen Schadorganismen zu erhöhen, ohne zugleich schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder den Naturhaushalt zu haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 10), in das Pflanzenschutzgesetz, macht die Einfügung dieses Abschnitts erforderlich.

Um nicht auszuschließende schädliche Auswirkungen von Pflanzenstärkungsmitteln auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf den Naturhaushalt abzuwenden, kommt es darauf an, Kenntnisse über ihre Eigenschaften sowie die Art und die Menge ihrer Zusammensetzung zu gewinnen. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass diese Kenntnisse beim Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einführer vorhanden sind, bevor die Pflanzenstärkungsmittel in den Verkehr gebracht werden. Nach Auffassung des Ausschusses (für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Deutschen Bundestages) reicht hierfür eine Verpflichtung zur Anmeldung bei der BBA aus; denn mit der Anmeldung übernimmt der Anmelder die Verantwortung, dass das Mittel keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf den Naturhaushalt hat. Aus Gründen der Schadensvorsorge ist es konsequent, der BBA die Möglichkeit einzuräumen, vor allem bei einem Verdacht auf schädliche Auswirkungen, Pflanzenstärkungsmittel zu prüfen und dazu Unterlagen und Proben anzufordern. Um auch bei Pflanzenstärkungsmitteln die erforderlichen Informationen vor der Anwendung sicherzustellen, gelten die Vorschriften des § 22 Abs. 1 über den Vertrieb durch Selbstbedienung entsprechend.

Die geänderte Abgrenzung zwischen Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenstärkungsmitteln und die verstärkte Kenntnis über mit der Anwendung von Pflanzenstärkungsmitteln möglicherweise verbundenen Risiken erfordern eine Erweiterung und Verschärfung der Vorschrift.

Absatz 1

Das bisherige Anmeldeverfahren wird zu einem Listenverfahren umgestaltet und der Marktzugang für Pflanzenstärkungsmittel an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So ist künftig das Inverkehrbringen dieser Mittel nur erlaubt, wenn sie erstens - wie bisher - bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch, Tier und den Naturhaushalt haben, zweitens in eine Liste, die von der BBA geführt wird, aufgenommen worden sind und drittens ausreichend gekennzeichnet sind. Die genannten Voraussetzungen, das Verfahren zur Aufnahme in die Liste und die Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste lehnen sich dabei in den Grundzügen eng an das bei Pflanzenschutzgerätetypen bereits erfolgreich praktizierte Verfahren an. Die Angaben für die Anmeldung in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 (alt) werden Bestandteil des Antrags auf Aufnahme des Pflanzenstärkungsmittels in die Liste (§ 31 a Abs. 1 Nr. 1 bis 5).

Die vorliegende Fassung (des Entwurfs) würde es erlauben, alle erforderlichen angaben ausschließlich auf einer Packungsbeilage und nicht auf den Behältnissen oder äußeren Umhüllungen zu machen. Als Folge müsste sowohl der Händler (z. B. zur richtigen Einlagerung) als auch die Kunden und Kontrolleure erst alle Packungen öffnen, um an die Kennzeichnung zu gelangen. Der Ersatz des Wortes "oder" durch das Wort "und" ist deshalb zwingend erforderlich.

Die Aufnahme des Hinweises (die Angabe "Pflanzenstärkungsmittel") erleichtert die sachgerechte Anwendung und den Verkehr mit Pflanzenstärkungsmitteln. Fehlt dieser Hinweis, so kann der Handel erst aus der Beschreibung (Zweckbestimmung) feststellen, ob ein Pflanzenstärkungsmittel vorliegt und es erst dann entsprechend einordnen (Selbstbedienungsverbot, Beratung). Dies führt zu Unsicherheiten, Nichtbeachtung von Vorschriften und Fehlentscheidungen (z. B. Verwechslung mit Pflanzenhilfsmitteln, Pflegemitteln).

Absatz 2

Die Abgabe von Pflanzenstärkungsmitteln in Form der Selbstbedienung soll auch künftig unterbleiben. Die für Pflanzenschutzmittel vorgesehene Unterrichtungspflicht des Verkäufers erscheint jedoch im Falle der Pflanzenstärkungsmittel unverhältnismäßig und wird daher nicht vorgesehen.

Absatz 1

Wie bisher verbleibt es bei einer Erklärungspflicht des Antragstellers, dass das Pflanzenstärkungsmittel - bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung - keine schädlichen Auswirkungen hat, ohne dass - wie bei Pflanzenschutzmitteln - regelmäßig die Prüfung durch die BBA vorgesehen wird. Folgerichtig bezieht sich die Ermächtigung in Satz 4 lediglich auf das Verfahren der Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel.

Absatz 2

Die Vorschrift entspricht § 31 Absatz 2 (alt).

Absatz 3

Für den Antragsteller muss kalkulierbar sein, wann er mit dem Marktzugang für das Pflanzenstärkungsmittel rechnen kann. Die Regelung in Satz 3 ist erforderlich, weil die eingereichten Anträge erfahrungsgemäß nicht für eine abschließende Beurteilung durch die Behörde ausreichen.

Absatz 4

Auch bei Pflanzenstärkungsmitteln kann es erforderlich sein, dass das Inverkehrbringen oder die Anwendung bestimmten Anforderungen genügen muss. Die Vorschrift stellt sicher, dass die BBA die Aufnahme in die Liste ablehnen kann.

Absatz 5

Aufgrund neuer Erkenntnisse kann es erforderlich werden, erneut zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste weiterhin bestehen.

Absatz 1 und 2

Die Prüfung von Pflanzenstärkungsmitteln durch die BBA dient zur Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Anforderungen. Sie geht, soweit erforderlich, über die Prüfung hinaus, die im Rahmen der Beurteilung erfolgt, ob eine Aufnahme in die Pflanzenstärkungsmittelliste gerechtfertigt ist.

Absatz 3

Um eine klare Orientierungshilfe für den Handel, die Anwender und die zuständigen Überwachungsbehörden zu geben, werden die Aufnahme eines Pflanzenstärkungsmittels in die Liste und dessen Streichung im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Für Zusatzstoffe, die in den Verkehr gebracht werden, wird eine Listung entsprechend der Regelung für Pflanzenstärkungsmittel eingeführt.

Mit dieser Vorschrift wird Artikel 3 Abs. 4 der Richtlinie umgesetzt. Sie schließt eine Lücke zwischen Gefahrstoffrecht und Pflanzenschutzrecht. Es hat sich gezeigt, dass auch von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen eine Gefahr ausgehen kann, da solche Stoffe im Gegensatz zu beispielsweise fertig formulierten Pflanzenstärkungsmitteln oder Zusatzstoffen zum Teil der weiteren Prüfung, auch zur Gefahrenabschätzung, bedürfen. Der Verstoß gegen diese Vorschrift bedarf daher der vergleichsweise strengen Ahndung.

Die Überschrift des Siebenten Abschnitts wird an die neuen Vorschriften angepasst. § 32 erhält eine Überschrift

 

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