Um schädliche Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere für die Gesundheit und für den Naturhaushalt, abzuwenden, kommt es darauf an, unerwünschte Nebenerscheinungen, insbesondere durch ungleichmäßiges Ausbringen, durch Abtrift oder Abtropfen, sowie Rückstände auf oder in Ernteprodukten zu vermeiden oder wenigstens einzuschränken. Es hat sich daher als notwendig erwiesen, festzulegen, dass Pflanzenschutzgeräte bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden. Da die Tatbestandsmerkmale mit Hilfe unbestimmter Rechtsbegriffe abgegrenzt werden, wird ein Verstoß gegen diese Vorschrift nicht unmittelbar mit Geldbuße gedroht, sondern nur dann, wenn sie durch Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a konkretisiert worden ist (§ 40 Abs. 1 Nr. 13).

Mit der Änderung soll die Regelung zukünftig auf Geräte erstreckt werden, die z. B. aus Drittländern eingeführt werden.

Absatz 1

Mit der Erklärung vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzgerätes soll sichergestellt werden, dass der Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einführer die Verantwortung dafür übernimmt, dass das Pflanzenschutzgerät den Anforderungen nach § 24 entspricht. Die Bezeichnung "Gerätetyp" soll klarstellen, dass nicht für jedes einzelne Pflanzenschutzgerät eine Erklärung erforderlich ist. Entscheidend ist, dass mit Pflanzenschutzgeräten eines bestimmten Typs Pflanzenschutzmittel in gleicher Weise ausgebracht werden. Varianten, die das Ausbringungsverhalten nicht beeinflussen, begründen keine gesonderte Erklärungspflicht.

Die Ergänzung der Regelung erfolgt um klarzustellen, dass derjenige, der ein Pflanzenschutzgerät zur Selbstnutzung einführt, nicht der Erklärungspflicht unterliegt.

Absatz 2 und 3

Der Inhalt der Erklärung und ihrer Anlagen dient dazu, der BBA die Prüfung nach § 27 zu erleichtern. Die Gebrauchsanleitung umfasst auch die Gebrauchsanweisung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gerätesicherheitsgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717).

Absatz 4

Die Bestimmung soll verhindern, dass nachträgliche Änderungen eines Gerätetyps, die sich nachteilig im Hinblick auf die Anforderungen auswirken können, der BBA vorenthalten werden.

Absatz 5

Es erscheint vertretbar, die Möglichkeit vorzusehen, dass die BBA für Forschungs- und ähnliche Zwecke auf die Erklärung verzichtet. dass ein solcher Verzicht einen Antrag des Betroffenen voraussetzt, bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung im Gesetz. Inhaltlich lehnt sich die Regelung an die für Pflanzenschutzmittel vorgesehene in § 11 Abs. 2 an.

Um einen Überblick über die auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzgerätetypen zu erhalten und den potentiellen Käufern von Pflanzenschutzgeräten eine Orientierungshilfe zu geben, führt die BBA eine Pflanzenschutzgeräteliste, die im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.

Die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten durch die BBA dient der Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Anforderungen. Es wird klargestellt, dass zur Beurteilung nicht immer eine Prüfung am Pflanzenschutzgerät erforderlich ist. Die Prüfung wird sich entsprechend ihrem Zweck, die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 24 festzustellen, auf diejenigen Geräteteile zu konzentrieren haben, die das Ausbringen der Pflanzenschutzmittel beeinflussen.

Der Funktion der Pflanzenschutzgeräteliste als Orientierungshilfe auf dem Pflanzenschutzgerätemarkt entspricht es, dass diejenigen Geräte, die nach dem Ergebnis der Prüfung durch die BBA nicht die Anforderungen erfüllen, aus der Liste gestrichen werden; es sei denn, dass die BBA bei leichteren Fehlern dem Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einführer eine Mängelbeseitigungsfrist setzt. Die Rechtsfolgen für das Inverkehrbringen eines nicht den Anforderungen entsprechenden Gerätes sind in § 24 in Verbindung mit Rechtsverordnungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a geregelt. Verstöße gegen diese Normen werden nach § 40 Abs. 1 Nr. 13 als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Um eine sachgerechte und damit möglichst umweltschonende Benutzung der Pflanzenschutzgeräte zu erreichen, wird der Verkäufer verpflichtet, zusammen mit dem Gerät eine Gebrauchsanleitung mitzuliefern. Hinsichtlich des Begriffs der Gebrauchsanleitung wird auf die Begründung zu § 12 Abs. 3 Nr. 7 und zu § 25 Abs. 2 und 3 verwiesen.

Die Änderung berücksichtigt die Angleichung der Vorschriften für Maschinen in der Europäischen Gemeinschaft; sie entspricht weiterhin einem praktischen Bedürfnis bei der Überwachung der Vorschrift in den Ländern und dient dem sachgerechten Einsatz der Pflanzenschutzgeräte.

Die Änderung bewirkt eine Klarstellung des Gewollten. Es ist sicherzustellen, dass bei eingeführten Pflanzenschutzgeräten die Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitgeliefert wird, um den sachgerechten Einsatz der Pflanzenschutzgeräte zu ermöglichen. Der alleinige Begriff "Inverkehrbringen" schließt diese Forderung nicht automatisch mit ein.

Absatz 1

Dieser Paragraph sieht eine Erweiterung und Konkretisierung der in den §§ 24 ff. getroffenen Regelungen in mehrfacher Hinsicht vor. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b ermächtigt zu einem Verwendungsverbot, das ggf. nicht nur Neugeräte, sondern auch im Gebrauch befindliche Geräte betrifft. Die Verordnungsermächtigungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und der Nummern 2 und 3 dienen dazu, die zur Konkretisierung der §§ 24 und 25 erforderlichen Bestimmungen zu treffen.

Nummer 1 Buchstabe b und c werden aus systematischen Gründen neu geordnet. Buchstabe b entspricht Buchstabe c (alt). Buchstabe c wird um die Möglichkeit erweitert, auch die Verwendung von Geräten zu verbieten, die bereits in Gebrauch sind und bei denen sich herausgestellt hat, dass sie den in der Pflanzenschutzmittelverordnung geregelten Anforderungen nicht entsprechen. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die Nichteinhaltung von Prüfpflichten zum Verwendungsverbot des Gerätes führen kann.

Absatz 2

Bisher ist in den Ländern die freiwillige Prüfung der im Gebrauch befindlichen Geräte auf unterschiedlichem Wege erfolgt. Diese Möglichkeit soll auch künftig bestehen bleiben. ...

Mit der Anfügung des Buchstaben c in Absatz 1 Nr. 1 setzt der Ausschuss (für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Deutschen Bundestages) seine Auffassung durch, dass er die Ermächtigung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für angebracht hält, in einer Verordnung die Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten, die sich bereits im Gebrauch befinden, bundeseinheitlich zu regeln. Als Folge dieser Ermächtigung werden in Absatz 2 Satz 1 die Länder ermächtigt, subsidiär Regelungen über die Prüfung im Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte zu treffen. Nach Satz 2 können die Länder u. a. bestimmen, dass die Prüfung nicht nur durch staatliche Stellen, sondern auch durch staatlich dazu ermächtigte gewerbliche Kontrollwerkstätten durchgeführt werden kann.

Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird ergänzt, da in diesen Abschnitt Regelungen über das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen und Pflanzenschutzmittelwirkstoffen aufgenommen werden.

 

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