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Um schädliche Auswirkungen von
Pflanzenschutzmitteln, insbesondere für die Gesundheit und für den Naturhaushalt,
abzuwenden, kommt es darauf an, unerwünschte Nebenerscheinungen, insbesondere durch
ungleichmäßiges Ausbringen, durch Abtrift oder Abtropfen, sowie Rückstände auf oder in
Ernteprodukten zu vermeiden oder wenigstens einzuschränken. Es hat sich daher als
notwendig erwiesen, festzulegen, dass Pflanzenschutzgeräte bestimmte Voraussetzungen
erfüllen müssen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden. Da die Tatbestandsmerkmale mit
Hilfe unbestimmter Rechtsbegriffe abgegrenzt werden, wird ein Verstoß gegen diese
Vorschrift nicht unmittelbar mit Geldbuße gedroht, sondern nur dann, wenn sie durch
Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a konkretisiert
worden ist (§ 40 Abs. 1 Nr. 13).
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Mit der Änderung soll die Regelung zukünftig auf
Geräte erstreckt werden, die z. B. aus Drittländern eingeführt werden.
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Absatz 1
Mit der Erklärung vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzgerätes soll
sichergestellt werden, dass der Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einführer die
Verantwortung dafür übernimmt, dass das Pflanzenschutzgerät den Anforderungen nach
§ 24 entspricht. Die Bezeichnung "Gerätetyp" soll klarstellen, dass nicht
für jedes einzelne Pflanzenschutzgerät eine Erklärung erforderlich ist. Entscheidend
ist, dass mit Pflanzenschutzgeräten eines bestimmten Typs Pflanzenschutzmittel in
gleicher Weise ausgebracht werden. Varianten, die das Ausbringungsverhalten nicht
beeinflussen, begründen keine gesonderte Erklärungspflicht.
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Die Ergänzung der Regelung erfolgt um klarzustellen,
dass derjenige, der ein Pflanzenschutzgerät zur Selbstnutzung einführt, nicht der
Erklärungspflicht unterliegt.
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Absatz 2 und 3
Der Inhalt der Erklärung und ihrer Anlagen dient dazu, der BBA die Prüfung nach
§ 27 zu erleichtern. Die Gebrauchsanleitung umfasst auch die Gebrauchsanweisung nach
§ 3 Abs. 3 Satz 2 des Gerätesicherheitsgesetzes vom
24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717).
Absatz 4
Die Bestimmung soll verhindern, dass nachträgliche Änderungen eines Gerätetyps, die
sich nachteilig im Hinblick auf die Anforderungen auswirken können, der BBA vorenthalten
werden.
Absatz 5
Es erscheint vertretbar, die Möglichkeit vorzusehen, dass die BBA für Forschungs- und
ähnliche Zwecke auf die Erklärung verzichtet. dass ein solcher Verzicht einen Antrag des
Betroffenen voraussetzt, bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung im Gesetz. Inhaltlich
lehnt sich die Regelung an die für Pflanzenschutzmittel vorgesehene in § 11
Abs. 2 an.
Um einen Überblick über die auf dem Markt
befindlichen Pflanzenschutzgerätetypen zu erhalten und den potentiellen Käufern von
Pflanzenschutzgeräten eine Orientierungshilfe zu geben, führt die BBA eine
Pflanzenschutzgeräteliste, die im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.
Die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten durch die
BBA dient der Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Anforderungen. Es wird
klargestellt, dass zur Beurteilung nicht immer eine Prüfung am Pflanzenschutzgerät
erforderlich ist. Die Prüfung wird sich entsprechend ihrem Zweck, die Übereinstimmung
des Gerätes mit den Anforderungen des § 24 festzustellen, auf diejenigen
Geräteteile zu konzentrieren haben, die das Ausbringen der Pflanzenschutzmittel
beeinflussen.
Der Funktion der Pflanzenschutzgeräteliste als
Orientierungshilfe auf dem Pflanzenschutzgerätemarkt entspricht es, dass diejenigen
Geräte, die nach dem Ergebnis der Prüfung durch die BBA nicht die Anforderungen
erfüllen, aus der Liste gestrichen werden; es sei denn, dass die BBA bei leichteren
Fehlern dem Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einführer eine Mängelbeseitigungsfrist
setzt. Die Rechtsfolgen für das Inverkehrbringen eines nicht den Anforderungen
entsprechenden Gerätes sind in § 24 in Verbindung mit Rechtsverordnungen nach
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a geregelt. Verstöße gegen diese Normen
werden nach § 40 Abs. 1 Nr. 13 als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Um eine sachgerechte und damit möglichst
umweltschonende Benutzung der Pflanzenschutzgeräte zu erreichen, wird der Verkäufer
verpflichtet, zusammen mit dem Gerät eine Gebrauchsanleitung mitzuliefern. Hinsichtlich
des Begriffs der Gebrauchsanleitung wird auf die Begründung zu § 12 Abs. 3
Nr. 7 und zu § 25 Abs. 2 und 3 verwiesen.
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Die Änderung berücksichtigt die Angleichung der
Vorschriften für Maschinen in der Europäischen Gemeinschaft; sie entspricht weiterhin
einem praktischen Bedürfnis bei der Überwachung der Vorschrift in den Ländern und dient
dem sachgerechten Einsatz der Pflanzenschutzgeräte.
Die Änderung bewirkt eine Klarstellung des Gewollten.
Es ist sicherzustellen, dass bei eingeführten Pflanzenschutzgeräten die Gebrauchsanleitung
in deutscher Sprache mitgeliefert wird, um den sachgerechten Einsatz
der Pflanzenschutzgeräte zu ermöglichen. Der alleinige Begriff
"Inverkehrbringen" schließt diese Forderung nicht automatisch mit ein.
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Absatz 1
Dieser Paragraph sieht eine Erweiterung und Konkretisierung der in den §§ 24 ff.
getroffenen Regelungen in mehrfacher Hinsicht vor. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b
ermächtigt zu einem Verwendungsverbot, das ggf. nicht nur Neugeräte, sondern auch im
Gebrauch befindliche Geräte betrifft. Die Verordnungsermächtigungen des Absatzes 1
Nr. 1 Buchstabe a und der Nummern 2 und 3 dienen dazu, die zur Konkretisierung
der §§ 24 und 25 erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
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Nummer 1 Buchstabe b und c werden aus systematischen
Gründen neu geordnet. Buchstabe b entspricht Buchstabe c (alt). Buchstabe c wird um die
Möglichkeit erweitert, auch die Verwendung von Geräten zu verbieten, die bereits in
Gebrauch sind und bei denen sich herausgestellt hat, dass sie den in der
Pflanzenschutzmittelverordnung geregelten Anforderungen nicht entsprechen. Darüber hinaus
wird sichergestellt, dass die Nichteinhaltung von Prüfpflichten zum Verwendungsverbot des
Gerätes führen kann.
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Absatz 2
Bisher ist in den Ländern die freiwillige Prüfung der im Gebrauch befindlichen Geräte
auf unterschiedlichem Wege erfolgt. Diese Möglichkeit soll auch künftig bestehen
bleiben. ...
Mit der Anfügung des Buchstaben c in Absatz 1
Nr. 1 setzt der Ausschuss (für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Deutschen
Bundestages) seine Auffassung durch, dass er die Ermächtigung des Bundesministers für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für angebracht hält, in einer Verordnung die
Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten, die sich bereits im Gebrauch befinden,
bundeseinheitlich zu regeln. Als Folge dieser Ermächtigung werden in Absatz 2
Satz 1 die Länder ermächtigt, subsidiär Regelungen über die Prüfung im Gebrauch
befindlicher Pflanzenschutzgeräte zu treffen. Nach Satz 2 können die Länder
u. a. bestimmen, dass die Prüfung nicht nur durch staatliche Stellen, sondern auch
durch staatlich dazu ermächtigte gewerbliche Kontrollwerkstätten durchgeführt werden
kann.
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Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird ergänzt,
da in diesen Abschnitt Regelungen über das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen und
Pflanzenschutzmittelwirkstoffen aufgenommen werden. |
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