|
| |
In Satz 1 ist das (von der Bundesregierung
vorgeschlagene) Werbeverbot "gegen andere Schadorganismen" gestrichen worden.
Dadurch wird dem Zulassungsinhaber wie bisher erlaubt, auf Nebenwirkungen gegen andere
Schadorganismen hinzuweisen.
|
|
Mit der Neufassung des Satzes wird klargestellt, dass
die in § 21 bezeichneten Angaben auch im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
Unternehmungen untersagt sind; ferner werden die Angaben einer nach § 18a
Abs. 4 bekanntgemachten Genehmigung in die Regelung einbezogen.
|
|
Die Vorschrift entspricht einem Bedürfnis der
Länder beim Vollzug des Pflanzenschutzgesetzes, da mit dem Gemeinsamen Markt und dem
damit verbundenen Wegfall der Binnengrenzen die Kontrollsysteme geändert werden mussten.
Es ist daher erforderlich, dass die zuständige Behörde Kenntnis hat, wer in ihrem
Zuständigkeitsbereich Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen
sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringt.
|
|
Eine bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln ist nur zu erwarten, wenn der Anwender ausreichend über das
Mittel und über die bei der Anwendung möglicherweise auftretenden Gefahren informiert
wird.
Pflanzenschutzmittel sollten daher im Einzelhandel nicht
durch Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden dürfen. Es sind Regelungen über die
fachlichen Kenntnisse (sowie über deren Nachweis) der Verkäufer im Einzelhandel zu
treffen, um die notwendige Aufklärung und Beratung sicherzustellen.
|
|
Absatz 1
Pflanzenschutzmittel dürfen - wie bisher - generell nicht in Form der Selbstbedienung in
den Verkehr gebracht werden. Daneben wird eine Regelungslücke zwischen Gefahrstoffrecht
und Pflanzenschutzrecht geschlossen. Für bestimmte nach Chemikalienrecht einzustufende
Pflanzenschutzmittel gelten nunmehr entsprechend den Vorschriften für die Abgabe
bestimmter gefährlicher Chemikalien die bestehenden chemikalienrechtlichen Vorschriften.
Der bisherige Satz 2 entfällt, da Wachstumsregler, die für die Anwendung an
abgeschnittenen Zierpflanzen, außer Anbaumaterial, bestimmt sind, den
Pflanzenstärkungsmitteln zugeordnet werden.
Absatz 2
Es wird eine Unterrichtungspflicht des Abgebenden im Einzel- und Versandhandel
eingeführt, um noch stärker als bisher eine Anwendung nach guter fachlicher Praxis,
insbesondere bei Anwendern, die nicht den Regelungen über die Sachkunde unterliegen, zu
gewährleisten und mögliche missbräuchliche Anwendungen des Mittels zu vermeiden, zumal
Pflanzenschutzmittel künftig nur in denjenigen Anwendungsgebieten angewandt werden
dürfen, die mit der Zulassung festgesetzt worden sind. Wie die Vergangenheit gezeigt hat,
ist dabei besonderes Gewicht, insbesondere zum Schutz des Naturhaushaltes auf die Pflicht
zur Unterrichtung über Verbote oder Anwendungsbeschränkungen zu legen. Hierzu gehört u.
a. die Unterrichtung darüber, dass die Anwendung auf bestimmten Flächen untersagt ist
oder der behördlichen Erlaubnis bedarf. Folgerichtig ist diese Bestimmung insoweit
bußgeldbewehrt.
Absatz 3
Der Absatz entspricht im wesentlichen dem bisherigen Absatz 2, es hat sich jedoch im
Rahmen der Überwachung herausgestellt, dass auch die Möglichkeit gegeben sein muss,
aufgrund mangelnder Zuverlässigkeit das Feilhalten von Pflanzenschutzmitteln zu
untersagen.
|
|
Absatz 1
Pflanzenschutzmittel, die gewerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
Unternehmungen ausgeführt werden sollen, müssen mit bestimmten Kennzeichnungen versehen
sein. Die Regelung soll sicherstellen, dass (insbesondere durch die Beachtung des
internationalen Verhaltenskodex für das Inverkehrbringen und die Anwendung von
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln der FAO (Code of Conduct)) die
Empfänger ausreichend über die eingeführten Pflanzenschutzmittel und über mögliche
Gefahren informiert werden. Die Abgrenzung der kennzeichnungsbedürftigen
Pflanzenschutzmittel lehnt sich an den Sprachgebrauch des Chemikaliengesetzes (vgl.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 ChemG) an. (Danach werden auch solche wirtschaftlichen
Unternehmungen erfasst, die nicht gewerbsmäßig tätig sind.)
Absatz 2
Um Verwechslungen zu vermeiden, sind für die Ausfuhr bestimmte, nicht zugelassene und
nicht entsprechend den zugelassenen Pflanzenschutzmitteln gekennzeichnete
Pflanzenschutzmittel getrennt zu lagern und entsprechend kenntlich zu machen. Dies gilt
entsprechend für Kultursubstrate.
Absatz 3
Nicht alle Länder der Dritten Welt sind bei ihrem derzeitigen technologischen und
administrativen Entwicklungsstand in der Lage, die mit importierten Pflanzenschutzmitteln
verbundenen Gefahren hinreichend abzuschätzen. Die Ermächtigung schafft die
Möglichkeit, durch geeignete Regelungen bei der Ausfuhr etwaigen erheblichen Gefahren
vorzubeugen.
|
|
Die Vorschrift bedurfte der Anpassung, da seit
Inkrafttreten des geltenden Pflanzenschutzgesetzes auf EU-Ebene eine Verordnung erlassen
wurde, die die Aus- und Einfuhr von bestimmten Stoffen, auch Wirkstoffen von
Pflanzenschutzmitteln, in die EU regelt (Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom
23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 251 S. 13)). Die Regelungen des §
23 gelten nur, soweit diese Verordnung keine Regelungen enthält. Mit der Einschränkung
der Regelung auf die Ausfuhr in andere oder die Einfuhr in andere als Mitgliedstaaten wird
Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie Rechnung getragen. Die Ermächtigung in Absatz 3
erstreckt sich nunmehr auch auf Regelungen, die auf Grund von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft zu treffen sind.
Die Einhaltung der internationalen Vereinbarungen soll
bindend vorgeschrieben werden.
Durch die Verpflichtung zur getrennten Lagerung
und entsprechenden Kennzeichnung von Lebensmitteln und Futtermitteln, die für die Ausfuhr
bestimmt und die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, deren Inverkehrbringen
nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 genehmigt worden ist, wird sichergestellt, dass
diese Lebens- oder Futtermittel nicht mit denjenigen verwechselt werden, die im Inland in
den Verkehr gebracht werden sollen. |

|