In Satz 1 ist das (von der Bundesregierung vorgeschlagene) Werbeverbot "gegen andere Schadorganismen" gestrichen worden. Dadurch wird dem Zulassungsinhaber wie bisher erlaubt, auf Nebenwirkungen gegen andere Schadorganismen hinzuweisen.

Mit der Neufassung des Satzes wird klargestellt, dass die in § 21 bezeichneten Angaben auch im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen untersagt sind; ferner werden die Angaben einer nach § 18a Abs. 4 bekanntgemachten Genehmigung in die Regelung einbezogen.

Die Vorschrift entspricht einem Bedürfnis der Länder beim Vollzug des Pflanzenschutzgesetzes, da mit dem Gemeinsamen Markt und dem damit verbundenen Wegfall der Binnengrenzen die Kontrollsysteme geändert werden mussten. Es ist daher erforderlich, dass die zuständige Behörde Kenntnis hat, wer in ihrem Zuständigkeitsbereich Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringt.

Eine bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nur zu erwarten, wenn der Anwender ausreichend über das Mittel und über die bei der Anwendung möglicherweise auftretenden Gefahren informiert wird.

Pflanzenschutzmittel sollten daher im Einzelhandel nicht durch Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden dürfen. Es sind Regelungen über die fachlichen Kenntnisse (sowie über deren Nachweis) der Verkäufer im Einzelhandel zu treffen, um die notwendige Aufklärung und Beratung sicherzustellen.

Absatz 1

Pflanzenschutzmittel dürfen - wie bisher - generell nicht in Form der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Daneben wird eine Regelungslücke zwischen Gefahrstoffrecht und Pflanzenschutzrecht geschlossen. Für bestimmte nach Chemikalienrecht einzustufende Pflanzenschutzmittel gelten nunmehr entsprechend den Vorschriften für die Abgabe bestimmter gefährlicher Chemikalien die bestehenden chemikalienrechtlichen Vorschriften. Der bisherige Satz 2 entfällt, da Wachstumsregler, die für die Anwendung an abgeschnittenen Zierpflanzen, außer Anbaumaterial, bestimmt sind, den Pflanzenstärkungsmitteln zugeordnet werden.

Absatz 2

Es wird eine Unterrichtungspflicht des Abgebenden im Einzel- und Versandhandel eingeführt, um noch stärker als bisher eine Anwendung nach guter fachlicher Praxis, insbesondere bei Anwendern, die nicht den Regelungen über die Sachkunde unterliegen, zu gewährleisten und mögliche missbräuchliche Anwendungen des Mittels zu vermeiden, zumal Pflanzenschutzmittel künftig nur in denjenigen Anwendungsgebieten angewandt werden dürfen, die mit der Zulassung festgesetzt worden sind. Wie die Vergangenheit gezeigt hat, ist dabei besonderes Gewicht, insbesondere zum Schutz des Naturhaushaltes auf die Pflicht zur Unterrichtung über Verbote oder Anwendungsbeschränkungen zu legen. Hierzu gehört u. a. die Unterrichtung darüber, dass die Anwendung auf bestimmten Flächen untersagt ist oder der behördlichen Erlaubnis bedarf. Folgerichtig ist diese Bestimmung insoweit bußgeldbewehrt.

Absatz 3

Der Absatz entspricht im wesentlichen dem bisherigen Absatz 2, es hat sich jedoch im Rahmen der Überwachung herausgestellt, dass auch die Möglichkeit gegeben sein muss, aufgrund mangelnder Zuverlässigkeit das Feilhalten von Pflanzenschutzmitteln zu untersagen.

Absatz 1

Pflanzenschutzmittel, die gewerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen ausgeführt werden sollen, müssen mit bestimmten Kennzeichnungen versehen sein. Die Regelung soll sicherstellen, dass (insbesondere durch die Beachtung des internationalen Verhaltenskodex für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln der FAO (Code of Conduct)) die Empfänger ausreichend über die eingeführten Pflanzenschutzmittel und über mögliche Gefahren informiert werden. Die Abgrenzung der kennzeichnungsbedürftigen Pflanzenschutzmittel lehnt sich an den Sprachgebrauch des Chemikaliengesetzes (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 ChemG) an. (Danach werden auch solche wirtschaftlichen Unternehmungen erfasst, die nicht gewerbsmäßig tätig sind.)

Absatz 2

Um Verwechslungen zu vermeiden, sind für die Ausfuhr bestimmte, nicht zugelassene und nicht entsprechend den zugelassenen Pflanzenschutzmitteln gekennzeichnete Pflanzenschutzmittel getrennt zu lagern und entsprechend kenntlich zu machen. Dies gilt entsprechend für Kultursubstrate.

Absatz 3

Nicht alle Länder der Dritten Welt sind bei ihrem derzeitigen technologischen und administrativen Entwicklungsstand in der Lage, die mit importierten Pflanzenschutzmitteln verbundenen Gefahren hinreichend abzuschätzen. Die Ermächtigung schafft die Möglichkeit, durch geeignete Regelungen bei der Ausfuhr etwaigen erheblichen Gefahren vorzubeugen.

Die Vorschrift bedurfte der Anpassung, da seit Inkrafttreten des geltenden Pflanzenschutzgesetzes auf EU-Ebene eine Verordnung erlassen wurde, die die Aus- und Einfuhr von bestimmten Stoffen, auch Wirkstoffen von Pflanzenschutzmitteln, in die EU regelt (Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 251 S. 13)). Die Regelungen des § 23 gelten nur, soweit diese Verordnung keine Regelungen enthält. Mit der Einschränkung der Regelung auf die Ausfuhr in andere oder die Einfuhr in andere als Mitgliedstaaten wird Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie Rechnung getragen. Die Ermächtigung in Absatz 3 erstreckt sich nunmehr auch auf Regelungen, die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zu treffen sind.

Die Einhaltung der internationalen Vereinbarungen soll bindend vorgeschrieben werden.

Durch die Verpflichtung zur getrennten Lagerung und entsprechenden Kennzeichnung von Lebensmitteln und Futtermitteln, die für die Ausfuhr bestimmt und die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, deren Inverkehrbringen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 genehmigt worden ist, wird sichergestellt, dass diese Lebens- oder Futtermittel nicht mit denjenigen verwechselt werden, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen.

 

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