Absatz 1

(Die Befristung der Zulassung soll unter anderem sicherstellen, dass Pflanzenschutzmittel, die sich nicht bewährt haben, aus dem Verkehr gezogen werden. Bei einem Pflanzenschutzmittel, das über die Zulassungsdauer hinaus vertrieben werden soll, gewährleistet die Vorschrift, dass das Mittel nach Ablauf der Zulassungsfrist und nach erneuter Prüfung durch die BBA wieder zugelassen werden kann.)

Die Vorschriften dienen der Umsetzung des Artikels 4 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie.

Wie bisher beträgt die Regeldauer für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zehn Jahre, sie kann erforderlichenfalls im Einzelfall verkürzt werden. Mit Satz 2 wird klargestellt, dass bei einer Zulassung nach § 15 b die Zulassungsdauer in der Bundesrepublik diejenige nicht überschreiten darf, die in dem Mitgliedstaat festgelegt worden ist, auf dessen Zulassung Bezug genommen wird. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass Zulassungen ohne ausreichende Unterlagen gewährt werden müssten.

Absatz 2

Die Änderung berücksichtigt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. (Daher können die Vorschriften der bisherigen Absätze 2 und 3 über den Widerruf der Zulassung entfallen. Die Vorschrift des bisherigen Absatzes 4 über die Anhörung des Sachverständigenausschusses beim Widerruf einer Zulassung ist in § 33 Abs. 5 übernommen worden.)

Mit dieser Vorschrift wird die Möglichkeit eröffnet, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, deren Wirkstoffe gemeinschaftlich geprüft und akzeptiert worden sind, zu verlängern. Die Verlängerung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Die Vorschriften dienen der Umsetzung des Artikels 4 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie.

Absatz 1, 2 und 6

Die bisherige Regelung (§ 16 Abs. 2 alt) wird in Umsetzung des Artikels 4 Abs. 6 der Richtlinie ergänzt. Dabei wird die Verpflichtung zum Widerruf und zur Rücknahme auf die Fälle beschränkt, in denen bestimmte wesentliche Zulassungsvoraussetzungen weggefallen sind.

Absatz 3

Mit dieser Vorschrift wird Artikel 8 Abs. 1 dritter Unterabsatz Satz 2 und Artikel 8 Abs. 2 vierter Unterabsatz Satz 2 der Richtlinie umgesetzt.

Absatz 4

Die Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 4 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie. Sie knüpft an § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes an und führt zur Rücknahme von Zulassungen, die infolge arglistiger Täuschung, Drohung oder Bestechung oder vorsätzliche oder grob fahrlässige Angaben rechtswidrig geworden sind.

Absatz 5

Die Vorschrift ermöglicht es der BBA, in Zweifelsfällen sachgerechter als bisher zu entscheiden (Artikel 4 Abs. 5 Satz 3 der Richtlinie).

Absatz 7

Mit Satz 1 der Vorschrift wird klargestellt, dass ein Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung abgelaufen ist, zum Zweck der Rückgabe an den Zulassungsinhaber in den Verkehr gebracht werden darf. Die Regelungen des Absatzes 7 schließt eine Lücke im praktischen Vollzug.

(Anm. der Verf.: Dieser Absatz ist auf Grund der Einfügung des § 16b ersatzlos gestrichen worden.)

Der Gesetzentwurf enthält keine ausreichende Regelung, in welchen Fällen die Rückgabe an einen Betrieb, der Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringt, zulässig ist. Ferner sind den zuständigen Länderbehörden die Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme einer Zulassung durch die BBA in der Regel nicht bekannt. Sie können daher keine sachgerechte Entscheidung darüber fällen, ob die Anordnung der Rückgabe eines Pflanzenschutzmittels an den Zulassungsinhaber sachlich geboten ist oder nicht. Es erscheint zumutbar, dass die BBA in den erfahrungsgemäß nur wenigen in Rede stehenden Fällen den Länderbehörden ihre Einschätzung der Notwendigkeit einer Rücknahmeanordnung mitteilt und so zu einer bundesweit ähnlichen Verfahrensweise beiträgt.

Durch den Zusatz in Absatz 1 wird verdeutlicht, dass insbesondere Art und Umfang der Zulassungsunterlagen in einer Verordnung zu regeln sind. Die näheren Vorschriften über den Sachverständigenausschuss in Absatz 1 Nr. 2 (alt) - wie auch in § 8 Abs. 3 (alt) - sind wegen des engen Sachzusammenhangs zu Aufgaben und Organisation der BBA in § 33 Abs. 5 und 6 enthalten.

Die bisherige Nummer 3 des Absatzes 1 (alt) wird gestrichen. Rechtsverordnungen in diesem Bereich erscheinen nicht erforderlich, da die BBA mit den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auch etwa aus der Sicht des Zulassungsinhabers oder Anwenders notwendige und aus der Sicht der Gefahrenabwehr vertretbare Übergangsregelungen im Einzelfall treffen kann.

Dieser Paragraph ermächtigt dazu, nähere Einzelheiten im Hinblick auf die Zulassung und das Zulassungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.

Absatz 1

Nummer 1 enthält die erforderliche Ermächtigung um eventuell nähere Einzelheiten über die Zulassungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 festlegen zu können, Nummer 2 entspricht geltendem Recht und Nummer 3 beinhaltet die notwendige Ermächtigung zur Anerkennung derjenigen Versuchseinrichtungen, die Wirksamkeitsversuche im Hinblick auf die Erstellung von Zulassungsunterlagen durchführen. Die Möglichkeit der Anerkennung solcher Versuchseinrichtungen ergibt sich aus der Richtlinie 93/71/EWG der Kommission vom 27. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 221 S. 27).

Absatz 2

Die Vorschrift ermöglicht, durch Rechtsverordnung die Abfertigung von Pflanzenschutzmitteln bei der Einfuhr und Ausfuhr nur an bestimmten Zollstellen vorzuschreiben. Sie dient der Erleichterung der Überwachung und Kontrolle durch die zuständigen Behörden der Länder.

Absatz 3

Die Vorschrift stellt sicher, dass der Handel, der Pflanzenschutzdienst und die Anwender ausreichend und rechtzeitig über den Stand der Zulassung informiert sind.

Dieser Paragraph entspricht dem Absatz 1 der bisher geltenden Vorschrift. (Danach kann der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung in anderen Staaten erteilte Zulassungen der Zulassung durch die BBA unter bestimmten Voraussetzungen gleichstellen.)

Der Inhalt des bisherigen Absatzes 2 (alt) ist in § 11 Abs. 2 aufgenommen worden.

Die Bestimmung (§ 18 alt) wird ersatzlos aufgehoben, da von der Ermächtigung bisher keine Gebrauch gemacht worden ist und mit der Harmonisierung der Zulassung auf EU-Ebene über eine derartige Gleichstellung nunmehr nur gemeinschaftlich und nicht mehr einzelstaatlich entschieden werden kann.

Zu den §§ 18, 18 a und 18 b (hier kommen Sie zu dem jeweiligen Gesetzestext)

Mit diesen Bestimmungen wird Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Richtlinie umgesetzt.

Zu § 18

Absatz 1

In Satz 1 werden die Voraussetzungen für die Genehmigung der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels in einem anderen als dem mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet näher beschrieben. So muss an einer solchen Anwendung ein öffentliches Interesse bestehen. Nach Nummer 3 müssen lediglich Kenntnisse über die Wirksamkeit des Mittels und die möglichen Schäden an Kulturpflanzen, die behandelt werden sollen, bei der BBA vorliegen. Mögliche Schäden auf Grund mangelnder Wirksamkeit oder Schäden der Kulturpflanzen liegen im Verantwortungsbereich des Anwenders.

Absatz 2

Auch bei der Erweiterung der Anwendungsgebiete eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels auf nicht bei der Zulassung festgesetzte Anwendungsgebiete ist es erforderlich, die notwendigen Anwendungsbestimmungen festzusetzen und notwendige Auflagen, z.B. zur sachgerechten Anwendung und zur Gefahrenabwehr, erteilen zu können.

Absatz 3

Bei der Entscheidung, ob die Voraussetzungen im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit und den Schutz vor Schäden durch Belastung des Naturhaushaltes oder durch Abfälle gegeben sind, wirken das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und das Umweltbundesamt in Form des Einvernehmens mit.

Absatz 4

Nummer 1 und Satz 2 stellen sicher, dass eine Anwendung nur möglich ist, solange die Zulassung besteht oder die Anwendung in einem mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet zulässig ist. Mit Nummer 2 wird klargestellt, dass sich die Genehmigung zur Erweiterung der zulässigen Anwendung nach § 18 nur auf eine Anwendung des Pflanzenschutzmittels in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben, nicht jedoch auf den Haus- und Kleingarten- oder Kommunalbereich bezieht.

Absatz 1

Die Vorschrift beschreibt den Kreis derjenigen, die eine Genehmigung nach § 18 beantragen können.

Absatz 2

Diese Bestimmung ermöglicht es dem Zulassungsinhaber, gegen eine Genehmigung Einwände zu erheben, wenn seines Erachtens zu erwarten ist, dass das Pflanzenschutzmittel nicht hinreichend wirkt oder die Anwendung mit phytotoxischen Schäden verbunden ist. Ob mit solchen Sachschäden zu rechnen ist, ergibt sich nicht zwangsläufig aus den Zulassungsunterlagen, da der Antragsteller lediglich Unterlagen für diejenigen Anwendungsgebiete vorlegen muss, deren Festsetzung er im Rahmen der Zulassung anstrebt. Erhebt der Zulassungsinhaber Einwände, darf die BBA die Genehmigung nur aussprechen, wenn sie ihrerseits darlegen kann, dass die Einwände nachweislich unbegründet sind. Die Regelung, die dem Zulassungsinhaber das erforderliche rechtliche Gehör sichert, soll auch vermeiden helfen, dass der Zulassungsinhaber für Sachschäden haften muss, die auf Grund der Erweiterung der mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiete eintreten.

Absatz 4

Mit der Vorschrift wird Artikel 9 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz der Richtlinie umgesetzt. Es wird sichergestellt, dass die Anwender Kenntnis über die mögliche Anwendung des Pflanzenschutzmittels in einem anderen als mit der Zulassung festgelegten Anwendungsgebiet erhalten, auch wenn dieses Anwendungsgebiet nicht im Rahmen der Kennzeichnung dieses Mittels aufgeführt ist.

In der Bundesrepublik Deutschland werden im Ackerbau, Gemüse- und Obstbau neben den Hauptkulturen eine Vielzahl von Kulturen in vergleichsweise geringem Umfang angebaut. Zum Teil sind es traditionsreiche, regional landschaftsbestimmende Kulturen, zum Teil sind es Kulturen, deren Anbau sich in der Einführungsphase befindet, wie z. B. Melonen. Die Breite und Erweiterung des Kulturartenspektrums ist aus Gründen der Auflockerung der Fruchtfolge, aber auch im Hinblick auf die damit verbundene Innovation zu unterstützen. Die vorgesehene Regelung soll, sofern der notwendige chemische Pflanzenschutz nicht sichergestellt werden kann, weil noch kein entsprechendes Anwendungsgebiet im Rahmen einer Zulassung festgesetzt oder genehmigt worden ist, den zuständigen Behörden unter eng begrenzten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnen, die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den bei der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten auf Antrag zu genehmigen. Damit die bei der Zulassungsbehörde vorliegenden Erkenntnisse Eingang in die Entscheidung der Landesbehörde finden können, erhält die BBA vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme. Es ist darüber hinaus vorgesehen, dass von der BBA eine Leitlinie zur Beurteilung des geringfügigen Umfangs nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin Angaben zu den durchschnittlichen Verzehrsmenge im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Mit dieser Vorschrift wird Artikel 14 der Richtlinie umgesetzt.

Die Angaben über Art und Menge der Wirkstoffe der (im Geltungsbereich des Gesetzes) in den Verkehr gebrachten (und der ausgeführten) Pflanzenschutzmittel sollen zur Beurteilung und Risikoabschätzung der Belastung von Mensch, Tier und Naturhaushalt beitragen. ... Bei anderen Chemikalien dient die in Verkehr gebrachte Menge ebenfalls als Grundlage zur Risikoabschätzung. Daher ist nach § 16 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes das Überschreiten bestimmter Mengenschwellen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Angaben nach § 19 sollen von der BBA aufgearbeitet werden. ...

Absatz 1 und 2

Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem geltenden Recht. Einem praktischen Bedürfnis folgend, wird das Datum für die Abgabe der Meldungen drei Monate vorverlagert. Die Neufassung des Absatzes 1 stellt zudem klar, dass Art und Menge der Wirkstoffe den einzelnen Pflanzenschutzmitteln zuzuordnen sind. Ferner kann eine Meldung derjenigen Mengen, die auf Grund behördlicher Ausnahmegenehmigungen nach § 11 Abs. 2 in den Verkehr gebracht worden sind, unterbleiben, weil diese Angaben der Genehmigungsbehörde ohnehin vorliegen. Diese Regelung dient ebenso wie die ersatzlose Streichung des Absatzes 2 Nr. 2, die sich als nicht notwendig erwiesen hat, der Vereinfachung.

Absatz 3

Die für den Vollzug wesentlicher Teile des Gesetzes zuständigen Länderbehörden sollen ebenfalls Kenntnis über Art und Menge der im Inland gehandelten Pflanzenschutzmittel und Wirkstoffe erhalten. Hiermit wird eine bisher bereits auf freiwilliger Basis in unregelmäßiger Folge praktizierte Information der BBA an die Länder verpflichtend festgeschrieben.

Diese Vorschrift wird - neben weiteren Änderungen - den Bestimmungen des Artikels 16 der Richtlinie angepasst.

Absatz 1

Die Vorschrift enthält eine Anpassung an das Chemikaliengesetz. (Danach sind beim Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln die Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten der §§ 13 bis 15 des Chemikaliengesetzes zu beachten.)

Absatz 2

Da Pflanzenschutzmittel nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie zugelassen sind, werden sie mit Kennzeichnungen versehen, die über die Vorschriften des Chemikaliengesetzes hinausgehen. Diese Kennzeichnungspflicht bezieht sich allerdings nur auf diejenigen Pflanzenschutzmittel, die gewerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht werden, da für die übrigen Fälle, insbesondere also die gelegentliche Nachbarschaftshilfe, kein hinreichendes Regelungsbedürfnis besteht. Unter sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen sind auch die Genossenschaften zu verstehen, da es deren gesetzlicher Zweck ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder zu fördern. Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen nach den Nummern 1 bis 7 tragen zur besseren Information über mögliche Gefahren bei.

In Absatz 2 ist Nummer 3 eingefügt worden, mit der die Kennzeichnungspflicht konkretisiert wird, um eine bessere Kontrolle der Parallel- und Reimporte zu gewährleisten. Dem Bundesrat folgend ist Nummer 6 mit der Folge erweitert worden, dass die Gebrauchsanleitung alle nach § 7 Abs. 1 oder 2 erlassenen Verbote oder Beschränkungen enthalten muss, also auch solche, die nicht die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, sondern den Anbau auf behandelten Flächen zum Inhalt haben. (Diese) werden in die Kennzeichnungspflicht einbezogen, um ihre Beachtung zu erleichtern.

Künftig müssen Pflanzenschutzmittel bereits zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr nach den Vorschriften des Gesetzes gekennzeichnet sein. Damit wird aus Gründen des Schutzes des Anwenders, des Verbrauchers und des Naturhaushaltes sichergestellt, dass nur solche Pflanzenschutzmittel in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gelangen, die dem festgesetzten Schutzniveau entsprechen.

(Anm. der Verf.: Änderung durch Aufnahme des Absatzes 3a)

Die neue Fassung des Absatzes 2 Nr. 3 ist erforderlich, da der Kreis der möglichen Antragsteller durch die Richtlinie erweitert worden ist. Die Angabe desjenigen, der das Pflanzenschutzmittel zur Abgabe an den Anwender verpackt und gekennzeichnet hat, ermöglicht es in den Fällen, in denen dies nicht durch den Zulassungsinhaber erfolgt ist, die Herkunft der Ware zurückzuverfolgen.

In Nummer 5 wird nunmehr präzisiert, dass eine Verpflichtung zur Angabe des Verfallsdatums dann besteht, wenn das Pflanzenschutzmittel weniger als zwei Jahre haltbar ist. Die Angabe dient dem sachgerechten Gebrauch durch den Anwender.

Die Regelung in Nummer 6 wird erweitert, da auch diejenigen Pflanzenschutzmittel mit einer Gebrauchsanleitung versehen sein müssen, die - weiterhin in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen - nach § 15b oder als Mittel, die neue Wirkstoffe enthalten, nach § 15c zugelassen sind.

Absatz 3

Die Pflicht zur Kenntlichmachung der von der Ausnahmeregelung betroffenen (Pflanzenschutzmittel und) Wachstumsregler nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (bisher § 13 Abs. 2 und 3) wird aus Zweckmäßigkeitsgründen hier geregelt.

Damit sich der Anwender rasch und eindeutig informieren kann, ob das Pflanzenschutzmittel für den von ihm beabsichtigten Anwendungszweck zugelassen ist, wird klargestellt, dass künftig in jeder Gebrauchsanleitung die von der BBA festgesetzten Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen deutlich getrennt von den übrigen Angaben und Aufschriften aufgeführt werden müssen.

Absatz 3a

Einer Forderung der Europäischen Kommission folgend wurde im Gesetzgebungsverfahren die bisherige Rechtslage für Hersteller oder Vertriebsunternehmer von Pflanzenschutzmitteln beibehalten.

Absatz 4

Da es nicht immer möglich und erforderlich ist, alle nach Absatz 2 Nr. 5 bis 7 geforderten Angaben auf Behältnissen und Packungen anzubringen, können nach Nummer 1 in einer Verordnung Ausnahmen für das Anbringen der Angaben über Verfallsdatum, Gebrauchsanleitung sowie Verbote und Beschränkungen geregelt werden. Dies kann z. B. in der Form erfolgen, dass für näher abzugrenzende Kleinpackungen die vorgeschriebenen Angaben auf einem Beipackzettel aufgedruckt werden können. Eine Möglichkeit, den Umfang der Angaben zu vermindern, sieht das Gesetz nicht vor, zumal solche Packungen häufig nicht von Landwirten oder sonstigen berufsmäßigen und damit erfahrenen Anwendern, sondern von Laien benutzt werden. In Kultursubstraten sind oft Pflanzenschutzmittel zur vorbeugenden Bekämpfung bestimmter Schadorganismen eingemischt. Die Vorschrift in Nummer 2 eröffnet die Möglichkeit, für solche Produkte eine entsprechende Kennzeichnung vorzuschreiben.

Die derzeit bestehende Ausnahmeregelung für Wachstumsregler, die für die Anwendung an abgeschnittenen Zierpflanzen vorgesehen sind (Absatz 3 Satz 2(alt)), entfällt, da diese Wachstumsregler nunmehr den Pflanzenstärkungsmitteln zugerechnet werden (§ 2 Nr. 10 Buchstabe c).

Absatz 5

Die Vorschrift wird den Vorgaben des Artikels 16 Nr. 2 bis 5 der Richtlinie angepasst.

 

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