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Absatz 1
(Die Befristung der Zulassung soll unter anderem sicherstellen, dass Pflanzenschutzmittel,
die sich nicht bewährt haben, aus dem Verkehr gezogen werden. Bei einem
Pflanzenschutzmittel, das über die Zulassungsdauer hinaus vertrieben werden soll,
gewährleistet die Vorschrift, dass das Mittel nach Ablauf der Zulassungsfrist und nach
erneuter Prüfung durch die BBA wieder zugelassen werden kann.)
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Die Vorschriften dienen der Umsetzung des
Artikels 4 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie.
Wie bisher beträgt die Regeldauer für die Zulassung
eines Pflanzenschutzmittels zehn Jahre, sie kann erforderlichenfalls im Einzelfall
verkürzt werden. Mit Satz 2 wird klargestellt, dass bei einer Zulassung nach § 15 b
die Zulassungsdauer in der Bundesrepublik diejenige nicht überschreiten darf, die in dem
Mitgliedstaat festgelegt worden ist, auf dessen Zulassung Bezug genommen wird. Ansonsten
bestünde die Gefahr, dass Zulassungen ohne ausreichende Unterlagen gewährt werden
müssten.
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Absatz 2
Die Änderung berücksichtigt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. (Daher können
die Vorschriften der bisherigen Absätze 2 und 3 über den Widerruf der Zulassung
entfallen. Die Vorschrift des bisherigen Absatzes 4 über die Anhörung des
Sachverständigenausschusses beim Widerruf einer Zulassung ist in § 33 Abs. 5
übernommen worden.)
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Mit dieser Vorschrift wird die Möglichkeit eröffnet,
die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, deren Wirkstoffe gemeinschaftlich geprüft und
akzeptiert worden sind, zu verlängern. Die Verlängerung ist an strenge Voraussetzungen
geknüpft.
Die Vorschriften dienen der Umsetzung des
Artikels 4 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie.
Absatz 1, 2 und 6
Die bisherige Regelung (§ 16 Abs. 2 alt) wird in Umsetzung des Artikels 4
Abs. 6 der Richtlinie ergänzt. Dabei wird die Verpflichtung zum Widerruf und zur
Rücknahme auf die Fälle beschränkt, in denen bestimmte wesentliche
Zulassungsvoraussetzungen weggefallen sind.
Absatz 3
Mit dieser Vorschrift wird Artikel 8 Abs. 1 dritter Unterabsatz Satz 2
und Artikel 8 Abs. 2 vierter Unterabsatz Satz 2 der Richtlinie
umgesetzt.
Absatz 4
Die Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 4 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie. Sie
knüpft an § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes an und führt zur Rücknahme von
Zulassungen, die infolge arglistiger Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
vorsätzliche oder grob fahrlässige Angaben rechtswidrig geworden sind.
Absatz 5
Die Vorschrift ermöglicht es der BBA, in Zweifelsfällen sachgerechter als bisher zu
entscheiden (Artikel 4 Abs. 5 Satz 3 der Richtlinie).
Absatz 7
Mit Satz 1 der Vorschrift wird klargestellt, dass ein Pflanzenschutzmittel, dessen
Zulassung abgelaufen ist, zum Zweck der Rückgabe an den Zulassungsinhaber in den Verkehr
gebracht werden darf. Die Regelungen des Absatzes 7 schließt eine Lücke im praktischen
Vollzug.
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(Anm. der Verf.: Dieser Absatz ist auf Grund
der Einfügung des § 16b ersatzlos gestrichen worden.)
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Der Gesetzentwurf enthält keine ausreichende
Regelung, in welchen Fällen die Rückgabe an einen Betrieb, der Pflanzenschutzmittel in
den Verkehr bringt, zulässig ist. Ferner sind den zuständigen Länderbehörden die
Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme einer Zulassung durch die BBA in der Regel
nicht bekannt. Sie können daher keine sachgerechte Entscheidung darüber fällen, ob die
Anordnung der Rückgabe eines Pflanzenschutzmittels an den Zulassungsinhaber sachlich
geboten ist oder nicht. Es erscheint zumutbar, dass die BBA in den erfahrungsgemäß nur
wenigen in Rede stehenden Fällen den Länderbehörden ihre Einschätzung der
Notwendigkeit einer Rücknahmeanordnung mitteilt und so zu einer bundesweit ähnlichen
Verfahrensweise beiträgt.
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Durch den Zusatz in Absatz 1 wird verdeutlicht, dass
insbesondere Art und Umfang der Zulassungsunterlagen in einer Verordnung zu regeln sind.
Die näheren Vorschriften über den Sachverständigenausschuss in Absatz 1 Nr. 2 (alt)
- wie auch in § 8 Abs. 3 (alt) - sind wegen des engen
Sachzusammenhangs zu Aufgaben und Organisation der BBA in § 33 Abs. 5 und 6
enthalten.
Die bisherige Nummer 3 des Absatzes 1 (alt) wird
gestrichen. Rechtsverordnungen in diesem Bereich erscheinen nicht erforderlich, da die BBA
mit den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auch etwa aus der Sicht des
Zulassungsinhabers oder Anwenders notwendige und aus der Sicht der Gefahrenabwehr
vertretbare Übergangsregelungen im Einzelfall treffen kann.
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Dieser Paragraph ermächtigt dazu, nähere Einzelheiten
im Hinblick auf die Zulassung und das Zulassungsverfahren durch Rechtsverordnung zu
regeln.
Absatz 1
Nummer 1 enthält die erforderliche Ermächtigung um eventuell nähere Einzelheiten
über die Zulassungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 festlegen zu können,
Nummer 2 entspricht geltendem Recht und Nummer 3 beinhaltet die notwendige
Ermächtigung zur Anerkennung derjenigen Versuchseinrichtungen, die Wirksamkeitsversuche
im Hinblick auf die Erstellung von Zulassungsunterlagen durchführen. Die Möglichkeit der
Anerkennung solcher Versuchseinrichtungen ergibt sich aus der Richtlinie 93/71/EWG der
Kommission vom 27. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über
das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 221
S. 27).
Absatz 2
Die Vorschrift ermöglicht, durch Rechtsverordnung die Abfertigung von
Pflanzenschutzmitteln bei der Einfuhr und Ausfuhr nur an bestimmten Zollstellen
vorzuschreiben. Sie dient der Erleichterung der Überwachung und Kontrolle durch die
zuständigen Behörden der Länder.
Absatz 3
Die Vorschrift stellt sicher, dass der Handel, der Pflanzenschutzdienst und die Anwender
ausreichend und rechtzeitig über den Stand der Zulassung informiert sind.
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Dieser Paragraph entspricht dem Absatz 1 der
bisher geltenden Vorschrift. (Danach kann der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung in anderen Staaten erteilte Zulassungen
der Zulassung durch die BBA unter bestimmten Voraussetzungen gleichstellen.)
Der Inhalt des bisherigen Absatzes 2 (alt) ist in § 11
Abs. 2 aufgenommen worden.
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Die Bestimmung (§ 18 alt) wird ersatzlos
aufgehoben, da von der Ermächtigung bisher keine Gebrauch gemacht worden ist und mit der
Harmonisierung der Zulassung auf EU-Ebene über eine derartige Gleichstellung nunmehr nur
gemeinschaftlich und nicht mehr einzelstaatlich entschieden werden kann.
Zu den §§ 18, 18 a und 18 b (hier kommen
Sie zu dem jeweiligen Gesetzestext)
Mit diesen Bestimmungen wird Artikel 9 Abs. 1
Satz 2 und 3 der Richtlinie umgesetzt.
Zu § 18
Absatz 1
In Satz 1 werden die Voraussetzungen für die Genehmigung der Anwendung eines
Pflanzenschutzmittels in einem anderen als dem mit der Zulassung festgesetzten
Anwendungsgebiet näher beschrieben. So muss an einer solchen Anwendung ein öffentliches
Interesse bestehen. Nach Nummer 3 müssen lediglich Kenntnisse über die Wirksamkeit
des Mittels und die möglichen Schäden an Kulturpflanzen, die behandelt werden sollen,
bei der BBA vorliegen. Mögliche Schäden auf Grund mangelnder Wirksamkeit oder Schäden
der Kulturpflanzen liegen im Verantwortungsbereich des Anwenders.
Absatz 2
Auch bei der Erweiterung der Anwendungsgebiete eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels
auf nicht bei der Zulassung festgesetzte Anwendungsgebiete ist es erforderlich, die
notwendigen Anwendungsbestimmungen festzusetzen und notwendige Auflagen, z.B. zur
sachgerechten Anwendung und zur Gefahrenabwehr, erteilen zu können.
Absatz 3
Bei der Entscheidung, ob die Voraussetzungen im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit und
den Schutz vor Schäden durch Belastung des Naturhaushaltes oder durch Abfälle gegeben
sind, wirken das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin und das Umweltbundesamt in Form des Einvernehmens mit.
Absatz 4
Nummer 1 und Satz 2 stellen sicher, dass eine Anwendung nur möglich ist, solange die
Zulassung besteht oder die Anwendung in einem mit der Zulassung festgesetzten
Anwendungsgebiet zulässig ist. Mit Nummer 2 wird klargestellt, dass sich die
Genehmigung zur Erweiterung der zulässigen Anwendung nach § 18 nur auf eine Anwendung
des Pflanzenschutzmittels in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben, nicht jedoch auf
den Haus- und Kleingarten- oder Kommunalbereich bezieht.
Absatz 1
Die Vorschrift beschreibt den Kreis derjenigen, die eine Genehmigung nach § 18 beantragen
können.
Absatz 2
Diese Bestimmung ermöglicht es dem Zulassungsinhaber, gegen eine Genehmigung Einwände zu
erheben, wenn seines Erachtens zu erwarten ist, dass das Pflanzenschutzmittel nicht
hinreichend wirkt oder die Anwendung mit phytotoxischen Schäden verbunden ist. Ob mit
solchen Sachschäden zu rechnen ist, ergibt sich nicht zwangsläufig aus den
Zulassungsunterlagen, da der Antragsteller lediglich Unterlagen für diejenigen
Anwendungsgebiete vorlegen muss, deren Festsetzung er im Rahmen der Zulassung anstrebt.
Erhebt der Zulassungsinhaber Einwände, darf die BBA die Genehmigung nur aussprechen, wenn
sie ihrerseits darlegen kann, dass die Einwände nachweislich unbegründet sind. Die
Regelung, die dem Zulassungsinhaber das erforderliche rechtliche Gehör sichert, soll auch
vermeiden helfen, dass der Zulassungsinhaber für Sachschäden haften muss, die auf Grund
der Erweiterung der mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiete eintreten.
Absatz 4
Mit der Vorschrift wird Artikel 9 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz der
Richtlinie umgesetzt. Es wird sichergestellt, dass die Anwender Kenntnis über die
mögliche Anwendung des Pflanzenschutzmittels in einem anderen als mit der Zulassung
festgelegten Anwendungsgebiet erhalten, auch wenn dieses Anwendungsgebiet nicht im Rahmen
der Kennzeichnung dieses Mittels aufgeführt ist.
In der Bundesrepublik Deutschland werden im
Ackerbau, Gemüse- und Obstbau neben den Hauptkulturen eine Vielzahl von Kulturen in
vergleichsweise geringem Umfang angebaut. Zum Teil sind es traditionsreiche, regional
landschaftsbestimmende Kulturen, zum Teil sind es Kulturen, deren Anbau sich in der
Einführungsphase befindet, wie z. B. Melonen. Die Breite und Erweiterung des
Kulturartenspektrums ist aus Gründen der Auflockerung der Fruchtfolge, aber auch im
Hinblick auf die damit verbundene Innovation zu unterstützen. Die vorgesehene Regelung
soll, sofern der notwendige chemische Pflanzenschutz nicht sichergestellt werden kann,
weil noch kein entsprechendes Anwendungsgebiet im Rahmen einer Zulassung festgesetzt oder
genehmigt worden ist, den zuständigen Behörden unter eng begrenzten Voraussetzungen die
Möglichkeit eröffnen, die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem
anderen als den bei der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten auf Antrag zu
genehmigen. Damit die bei der Zulassungsbehörde vorliegenden Erkenntnisse Eingang in die
Entscheidung der Landesbehörde finden können, erhält die BBA vor Erteilung der
Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme. Es ist darüber hinaus vorgesehen, dass von der
BBA eine Leitlinie zur Beurteilung des geringfügigen Umfangs nach Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe a sowie vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin Angaben zu den durchschnittlichen Verzehrsmenge im Bundesanzeiger
veröffentlicht werden.
Mit dieser Vorschrift wird Artikel 14 der
Richtlinie umgesetzt.
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Die Angaben über Art und Menge der Wirkstoffe der
(im Geltungsbereich des Gesetzes) in den Verkehr gebrachten (und der ausgeführten)
Pflanzenschutzmittel sollen zur Beurteilung und Risikoabschätzung der Belastung von
Mensch, Tier und Naturhaushalt beitragen. ... Bei anderen Chemikalien dient die in Verkehr
gebrachte Menge ebenfalls als Grundlage zur Risikoabschätzung. Daher ist nach § 16
Abs. 2 des Chemikaliengesetzes das Überschreiten bestimmter Mengenschwellen der
zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Angaben nach § 19 sollen von der BBA
aufgearbeitet werden. ...
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Absatz 1 und 2
Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem geltenden Recht. Einem praktischen
Bedürfnis folgend, wird das Datum für die Abgabe der Meldungen drei Monate vorverlagert.
Die Neufassung des Absatzes 1 stellt zudem klar, dass Art und Menge der Wirkstoffe den
einzelnen Pflanzenschutzmitteln zuzuordnen sind. Ferner kann eine Meldung derjenigen
Mengen, die auf Grund behördlicher Ausnahmegenehmigungen nach § 11 Abs. 2 in
den Verkehr gebracht worden sind, unterbleiben, weil diese Angaben der
Genehmigungsbehörde ohnehin vorliegen. Diese Regelung dient ebenso wie die ersatzlose
Streichung des Absatzes 2 Nr. 2, die sich als nicht notwendig erwiesen hat, der
Vereinfachung.
Absatz 3
Die für den Vollzug wesentlicher Teile des Gesetzes zuständigen Länderbehörden
sollen ebenfalls Kenntnis über Art und Menge der im Inland gehandelten
Pflanzenschutzmittel und Wirkstoffe erhalten. Hiermit wird eine bisher bereits auf
freiwilliger Basis in unregelmäßiger Folge praktizierte Information der BBA an die
Länder verpflichtend festgeschrieben.
Diese Vorschrift wird - neben weiteren
Änderungen - den Bestimmungen des Artikels 16 der Richtlinie angepasst.
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Absatz 1
Die Vorschrift enthält eine Anpassung an das Chemikaliengesetz. (Danach sind beim
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln die Einstufungs-, Verpackungs- und
Kennzeichnungspflichten der §§ 13 bis 15 des Chemikaliengesetzes zu beachten.)
Absatz 2
Da Pflanzenschutzmittel nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie zugelassen
sind, werden sie mit Kennzeichnungen versehen, die über die Vorschriften des
Chemikaliengesetzes hinausgehen. Diese Kennzeichnungspflicht bezieht sich allerdings nur
auf diejenigen Pflanzenschutzmittel, die gewerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger
wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht werden, da für die übrigen
Fälle, insbesondere also die gelegentliche Nachbarschaftshilfe, kein hinreichendes
Regelungsbedürfnis besteht. Unter sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen sind auch die
Genossenschaften zu verstehen, da es deren gesetzlicher Zweck ist, den Erwerb oder die
Wirtschaft ihrer Mitglieder zu fördern. Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen nach den
Nummern 1 bis 7 tragen zur besseren Information über mögliche Gefahren bei.
In Absatz 2 ist Nummer 3 eingefügt worden, mit
der die Kennzeichnungspflicht konkretisiert wird, um eine bessere Kontrolle der Parallel-
und Reimporte zu gewährleisten. Dem Bundesrat folgend ist Nummer 6 mit der Folge
erweitert worden, dass die Gebrauchsanleitung alle nach § 7 Abs. 1 oder 2
erlassenen Verbote oder Beschränkungen enthalten muss, also auch solche, die nicht die
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, sondern den Anbau auf behandelten Flächen zum Inhalt
haben. (Diese) werden in die Kennzeichnungspflicht einbezogen, um ihre Beachtung zu
erleichtern.
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Künftig müssen Pflanzenschutzmittel bereits zum
Zeitpunkt ihrer Einfuhr nach den Vorschriften des Gesetzes gekennzeichnet sein. Damit wird
aus Gründen des Schutzes des Anwenders, des Verbrauchers und des Naturhaushaltes
sichergestellt, dass nur solche Pflanzenschutzmittel in das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland gelangen, die dem festgesetzten Schutzniveau entsprechen.
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| (Anm. der Verf.: Änderung durch Aufnahme des
Absatzes 3a)
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Die neue Fassung des Absatzes 2 Nr. 3 ist
erforderlich, da der Kreis der möglichen Antragsteller durch die Richtlinie erweitert
worden ist. Die Angabe desjenigen, der das Pflanzenschutzmittel zur Abgabe an den Anwender
verpackt und gekennzeichnet hat, ermöglicht es in den Fällen, in denen dies nicht durch
den Zulassungsinhaber erfolgt ist, die Herkunft der Ware zurückzuverfolgen.
In Nummer 5 wird nunmehr präzisiert, dass eine
Verpflichtung zur Angabe des Verfallsdatums dann besteht, wenn das Pflanzenschutzmittel
weniger als zwei Jahre haltbar ist. Die Angabe dient dem sachgerechten Gebrauch durch den
Anwender.
Die Regelung in Nummer 6 wird erweitert, da auch
diejenigen Pflanzenschutzmittel mit einer Gebrauchsanleitung versehen sein müssen, die -
weiterhin in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen - nach § 15b oder als Mittel, die
neue Wirkstoffe enthalten, nach § 15c zugelassen sind.
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Absatz 3
Die Pflicht zur Kenntlichmachung der von der Ausnahmeregelung betroffenen
(Pflanzenschutzmittel und) Wachstumsregler nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2
(bisher § 13 Abs. 2 und 3) wird aus Zweckmäßigkeitsgründen hier geregelt.
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Damit sich der Anwender rasch und eindeutig informieren
kann, ob das Pflanzenschutzmittel für den von ihm beabsichtigten Anwendungszweck
zugelassen ist, wird klargestellt, dass künftig in jeder Gebrauchsanleitung die von der
BBA festgesetzten Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen deutlich getrennt von den
übrigen Angaben und Aufschriften aufgeführt werden müssen.
Absatz 3a
Einer Forderung der Europäischen Kommission folgend wurde im Gesetzgebungsverfahren die
bisherige Rechtslage für Hersteller oder Vertriebsunternehmer von Pflanzenschutzmitteln
beibehalten.
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Absatz 4
Da es nicht immer möglich und erforderlich ist, alle nach Absatz 2 Nr. 5 bis 7
geforderten Angaben auf Behältnissen und Packungen anzubringen, können nach Nummer 1 in
einer Verordnung Ausnahmen für das Anbringen der Angaben über Verfallsdatum,
Gebrauchsanleitung sowie Verbote und Beschränkungen geregelt werden. Dies kann z. B.
in der Form erfolgen, dass für näher abzugrenzende Kleinpackungen die vorgeschriebenen
Angaben auf einem Beipackzettel aufgedruckt werden können. Eine Möglichkeit, den Umfang
der Angaben zu vermindern, sieht das Gesetz nicht vor, zumal solche Packungen häufig
nicht von Landwirten oder sonstigen berufsmäßigen und damit erfahrenen Anwendern,
sondern von Laien benutzt werden. In Kultursubstraten sind oft Pflanzenschutzmittel zur
vorbeugenden Bekämpfung bestimmter Schadorganismen eingemischt. Die Vorschrift in
Nummer 2 eröffnet die Möglichkeit, für solche Produkte eine entsprechende
Kennzeichnung vorzuschreiben.
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Die derzeit bestehende Ausnahmeregelung für
Wachstumsregler, die für die Anwendung an abgeschnittenen Zierpflanzen vorgesehen sind
(Absatz 3 Satz 2(alt)), entfällt, da diese Wachstumsregler nunmehr den
Pflanzenstärkungsmitteln zugerechnet werden (§ 2 Nr. 10 Buchstabe c).
Absatz 5
Die Vorschrift wird den Vorgaben des Artikels 16 Nr. 2 bis 5 der Richtlinie
angepasst. |
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