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Die Vorschrift entspricht inhaltlich im wesentlichen
dem bisher geltenden Gesetz. Sie geht allerdings insoweit über die bisherige Regelung
hinaus, als nicht nur das gewerbsmäßige, sondern jedes Inverkehrbringen eines
Pflanzenschutzmittels dessen Zulassung voraussetzt. Mit dieser Verschärfung wird dem
Schutzanliegen des § 1 Nr. 4 verstärkt Rechnung getragen.
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Die Vorschrift regelt wie bisher die
Zulassungsbedürftigkeit von Pflanzenschutzmitteln.
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Absatz 1
In Satz 2 hat der Ausschuss (für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des
Deutschen Bundestages) die Situation der Einfuhr in einen Freihafen berücksichtigt.
Pflanzenschutzmittel, die im Falle der Einfuhr in einem Freihafen oder als Zollgut unter
zollamtlicher Überwachung lagern, befinden sich noch nicht im freien Verkehr. Sie lagern
dort möglicherweise zur Wiederausfuhr. Es ist angebracht, solche Pflanzenschutzmittel von
der Zulassungspflicht auszunehmen.
In diese Vorschrift ist als Nummer 3 eine
Sonderregelung aufgenommen worden, die in erster Linie die Bekämpfung pflanzlicher
Mikroorganismen innerhalb geschlossener Räume oder Rohrsysteme umfasst. Alle Mittel gegen
niedere Pflanzen wie Moose, Algen oder Pilze sind Pflanzenschutzmittel. Unter dem
Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr ist es vertretbar und auch allgemein zweckmäßig, solche
Mittel dann von der Zulassungsbedürftigkeit auszunehmen, wenn sie zwar dazu bestimmt
sind, Flächen von solchen niederen Pflanzen freizuhalten, dies aber zu überwiegend
anderen als zu Zwecken des Pflanzenschutzes erfolgt. Das gleiche gilt, wenn die Anwendung
dieser Mittel aufgrund anderer Vorschriften besonders geregelt wird, etwa zur Reinigung
von Schwimmbädern oder von Rohrsystemen.
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Bisher war nicht zweifelsfrei, ob ein Stoff/Mittel,
der/das noch einer Verarbeitungsstufe unterzogen werden muss, bereits ein
Pflanzenschutzmittel darstellt.
Abweichend von dem bisherigen Recht erfolgt gemäß
Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie klarstellend nunmehr eine Eingrenzung auf
diejenigen Pflanzenschutzmittel, die zur Abgabe an den Anwender fertig formuliert sind.
Dabei bezieht sich der Begriff "Formulierung" auf den Zustand des Mittels,
unabhängig davon, ob und wie es bereits verpackt ist. Vorstufenprodukte, aus denen
Pflanzenschutzmittel hergestellt werden, unterliegen somit weder der Zulassungspflicht
noch werden sie von den Anwendungsvorschriften des Pflanzenschutzgesetzes erfasst.
Bezüglich der Wirkstoffe ist jedoch zukünftig § 31d zu beachten.
Die Nummer 2 (alt) wird hier ersatzlos gestrichen, da
diese Stoffe künftig zu den Pflanzenstärkungsmitteln gehören. Erfahrungen haben
gezeigt, dass von solchen Stoffen schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit ausgehen
können und auf Grund teilweiser intensiver Anwendung, z. B. in Blumengeschäften,
auch mögliche Auswirkungen auf das Wasser nicht auszuschließen sind. Somit ist eine
Prüfung vor dem Inverkehrbringen angezeigt. Die Änderung in der neuen Nummer 2 hat zur
Folge, dass Pflanzenschutzmittel, die in Anlagen angewandt werden, die der Produktion von
Pflanzen dienen und einer gewerberechtlichen Aufsicht unterliegen, nunmehr
zulassungspflichtig sind. Damit wird eine Regelungslücke geschlossen, da nach bisher
geltendem Recht Pflanzenschutzmittel, die zur Anwendung in solchen Anlagen vorgesehen
sind, keiner Zulassung bedürfen, wenn sie zur Produktion von Pflanzen angewandt werden.
Mit Satz 2 wird sichergestellt, dass die erforderlichen
Kontrollen bei der Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln durchgeführt werden können. Es hat
sich gezeigt, dass durch den verstärkten Handel mit Drittländern, durch Öffnung der
Grenzen nach Osten, aber auch durch den Wegfall der Binnengrenzen in der Europäischen
Union, die reale Gefahr der verstärkten Einfuhr nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel
besteht, der auf andere Weise nicht ausreichend begegnet werden kann.
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(Anm. der Verf.: Satz 2 wurde auf Veranlassung
der Europäischen Kommission im Gesetzgebungsverfahren ersatzlos gestrichen.)
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Nummer 1 stellt, wie bisher, sicher, dass Innovationen
erfolgen können.
Die Vorschrift in Nummer 2 dient der Umsetzung des
Artikels 8 Absatz 4 der Richtlinie. In Abänderung der geltenden Vorschriften
wird nunmehr die Ausnahmegenehmigung zum Inverkehrbringen oder zur Einfuhr eines nicht
zugelassenen Pflanzenschutzmittels auf eine bestimmte Menge und die Dauer auf höchstens
120 Tage beschränkt. Zu dem hat die BBA die Genehmigung in jedem Fall mit den zum
Schutz von Mensch, Tier und Naturhaushalt erforderlichen Bestimmungen und Auflagen zu
verbinden. Im übrigen wird die BBA bei ihren Genehmigungen die Entscheidungen des
Ständigen Ausschusses Pflanzenschutz bei der Europäischen Kommission zu beachten haben.
Eine Befristung der Genehmigung für Versuchszwecke auf
höchstens 120 Tage ist nicht sachgerecht, da für die in Frage kommenden Versuche
erfahrungsgemäß längere Zeiträume als 120 Tage nötig und üblich sind.
Nummer 3 wird in Anlehnung an § 50 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
praktischen Bedürfnissen angepasst.
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Absatz 3
Hier wird der Begriff "Saatgut" entsprechend der Begriffsbestimmung in § 2
des Saatgutverkehrsgesetzes dahin verstanden, dass er Samen zur Erzeugung von Pflanzen
sowie Pflanzgut von Kartoffeln und Reben umfasst. Mit dieser Regelung soll zum Schutz der
Gesundheit und des Naturhaushalts, aber auch zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen
verhindert werden, dass Saatgut und Kultursubstrate in den Verkehr gebracht oder
eingeführt werden, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel
anhalten, die nicht zugelassen sind oder keinem zugelassenen Pflanzenschutzmittel
entsprechen.
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Die Regelung wird zur Klarstellung um den Begriff
"Pflanzgut" ergänzt und hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen Saatgut,
Pflanzgut und Kultursubstrate in den Verkehr gebracht und eingeführt werden dürfen, an
die geänderten Bedingungen des Binnenmarktes angepaßt. Im Verwaltungsvollzug hat sich
darüber hinaus gezeigt, dass die Prüfung, ob das angewandte Pflanzenschutzmittel einem
zugelassenen Pflanzenschutzmittel entspricht, zweckmäßigerweise von der BBA vorgenommen
werden sollte, da ihr als Zulassungsbehörde die erforderlichen Informationen anders als
den zuständigen Behörden der Länder unmittelbar vorliegen oder zugänglich sind.
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Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem
bisherigen Recht; jedoch werden die Anforderungen an den Antrag im Hinblick auf die
möglicherweise von dem Pflanzenschutzmittel ausgehenden Gefahren erweitert und
präzisiert.
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Dieser Paragraph wird gestrafft, da die im bisherigen
Absatz 3 näher aufgeführten Antragsanforderungen in der Richtlinie in den
Anhängen II und III umfassend beschrieben sind und im nationalen Recht
untergesetzlich festgelegt werden können.
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Absatz 1
Die Vorschrift wird gegenüber der bisherigen nur redaktionell geändert. Wie bisher kann
der Vertriebsunternehmer nur dann Antragsteller sein, wenn er das Pflanzenschutzmittel
erstmalig in den Verkehr bringt. Mit dieser Regelung bringt das Gesetz zugleich zum
Ausdruck, dass die Lieferung vom Hersteller an einen Vertriebsunternehmer, der das Mittel
vereinbarungsgemäß unter seinem eigenen Namen absetzen will, nicht als ein
Inverkehrbringen anzusehen ist.
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Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 der
Richtlinie wird der bisherige Kreis der Antragsteller erweitert. Damit können auch andere
Wirtschaftsunternehmen als bisher, wie z. B. Erzeugergemeinschaften, Anträge auf
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels stellen.
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Absatz 2
In Anlehnung an Regelungen in anderen Gesetzen, z. B. § 23 Abs. 2
Sortenschutzgesetz und § 25 Patentgesetz, wird für einen Antragsteller mit Wohnsitz
oder Sitz außerhalb der EG-Staaten ein Verfahrensvertreter vorgesehen.
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Die Streichung der Worte "der Europäischen
Gemeinschaften" passt Absatz 2 redaktionell an die
in § 2 Nr. 14 aufgenommene
Begriffsbestimmung an.
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Absatz 3
Die inhaltliche Änderung in Nummer 5 gegenüber Nummer 4 (alt) dient der Anpassung an
§ 1 Nr. 4. Der Begriff "Gebrauchsanweisung" in Nummer 5 (alt) wird in
Nummer 7 durch den Begriff "Gebrauchsanleitung" ersetzt. .... Damit wird
klargestellt, dass es sich nicht um einen befehlenden, sondern um einen unterrichtenden
Text handelt.
Die Angaben in Nummer 10 sollen dazu dienen, dass
für Rückstandskontrollen geeignete Analyseverfahren zur Verfügung stehen, die auch von
der amtlichen Lebensmittelüberwachung sowie der betroffenen Wirtschaft zur Bestimmung der
Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln benutzt werden können. Dabei ist
nicht an die sog. Multimethoden gedacht. Die Analyseverfahren sollten möglichst mit
allgemein gebräuchlichen Geräten (und vertretbarem Aufwand) durchzuführen sein.
Die Ergänzung in Absatz 3 Satz 2 zielt darauf
ab, der Zulassungsbehörde eine sichere Rechtsgrundlage für die Überprüfung der
Unterlagen anhand von Proben zu geben.
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Satz 1 stellt klar, dass in dem Antrag auf
Zulassung die erforderlichen Angaben zu machen und ihm die erforderlichen Unterlagen und
Proben beizufügen sind. Die Bestimmung ist erforderlich, weil die in den Anhängen II und
III der Richtlinie aufgeführten Angaben und Unterlagen einerseits nur für den Regelfall
gelten, es sich aber andererseits um einen nicht abschließenden Katalog handelt. Damit
ist sichergestellt, dass der Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden
müssen, sofern sich bei der Prüfung auf Zulassung herausstellt, dass zur Prüfung
weitere Angaben oder Unterlagen erforderlich sind. Diese Problematik stellt sich
insbesondere bei neuen Wirkstoffen. Bei der Ermächtigung wurde das Gemeinschaftsrecht
abstrakt in Bezug genommen, um insbesondere die zu erwartende Fortschreibung der Anhänge
der Richtlinie bei den zu erwartenden relativ kurzen Umsetzungsfristen zeitgerecht
vollziehen zu können.
Absatz 4
Es ist davon auszugehen, dass auf EU-Ebene weitere umfangreiche Vorschriften zum
Pflanzenschutz mit kurzen Umsetzungsfristen beschlossen werden, so dass entsprechende
Vorsorge für die rechtzeitige Umsetzung in nationales Recht zu treffen ist.
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Absatz 1 regelt den Fall, dass ein
Antragsteller die Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel beantragt, während für ein
zumindest im wesentlichen gleiches Mittel eines anderen Antragstellers (Vorantragsteller)
bereits eine Zulassung erteilt worden ist. Es kann sich hierbei um unterschiedliche
Fallgestaltungen handeln. Es können beide Antragsteller unabhängig voneinander etwa
zeitgleich ein neues Pflanzenschutzmittel entwickeln, oder ein Antragsteller ahmt
Pflanzenschutzmittel nach, die sich bereits auf dem Markt bewährt haben. Die zum Nachweis
der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen sind, soweit diese auf
Tierversuchen beruhen, nicht erforderlich, wenn der Zulassungsbehörde ausreichende
Erkenntnisse vorliegen. Die Entscheidung für ein Ausreichen in diesem Sinne liegt
ausschließlich bei der Zulassungsbehörde. Der Zweitanmelder hat keinen Anspruch gegen
die Zulassungsbehörde auf Verwertung bereits vorliegender Unterlagen. Um den vorgesehenen
privatrechtlichen Interessenausgleich zwischen Zweitanmelder und Vorantragsteller zu
ermöglichen, teilt die Zulassungsbehörde beiden Beteiligten jeweils Name und Anschrift
des anderen mit. Sie teilt ferner mit, welche Unterlagen sie zu verwerten beabsichtigt.
Die Befristung auf zehn Jahre beruht darauf, dass nach Ablauf dieser Frist der
Vorantragsteller keine Ansprüche nach den Absätzen 2 und 3 mehr geltend machen kann.
Bei Untersuchungen, die keine Tierversuche voraussetzen,
ist ein besonderes öffentliches Interesse an einer Verwertung früherer
Zulassungsunterlagen nicht gegeben. Über diese darf die BBA daher gemäß Absatz 1
Satz 4 vor dem Ablauf von zehn Jahren seit der Zulassung nicht verfügen.
Selbstverständlich bleiben etwaige patentrechtliche Ansprüche des Zulassungsinhabers
über den zehnjährigen Schutzzeitraum hinaus unberührt.
Absatz 2 sieht eine Widerspruchsmöglichkeit für den
Vorantragsteller gegen die Verwertung seiner Unterlagen, die Tierversuche voraussetzen,
vor, wenn er sich mit dem Zweitanmelder privatrechtlich nicht einigen kann. Die
Widerspruchsfrist beträgt drei Monate. Der Nachantragsteller unterliegt dann einer
Marktzugangs-Sperrfrist, in der sein Zulassungsverfahren auszusetzen ist. Diese Frist ist
so bemessen, dass sie in aller Regel kürzer ist als der Zeitraum, den der
Nachantragsteller bei einer selbständigen Erarbeitung der Unterlagen regelmäßig
benötigen würde. Sie beträgt höchstens fünf Jahre, verkürzt sich aber entsprechend,
wenn der Nachantragsteller darlegt, dass er für eine eigene Erarbeitung entsprechender
Unterlagen einen kürzeren Zeitraum benötigen würde. Damit wird gewährleistet, dass
auch in diesem Fall für ihn ein Anreiz bleibt, auf die eigene Durchführung von
Tierversuchen zu verzichten. Die Sperrfrist endet spätestens zehn Jahre nach der
erstmaligen Zulassung des Pflanzenschutzmittels des Erstanmelders oder bei nachgeforderten
Unterlagen (§ 14 Abs. 1) zehn Jahre nach dem Vorlagetermin für diese Unterlagen.
Nach Absatz 3 schuldet der Nachantragsteller dem
Erstanmelder eine Vergütung in Höhe von 50 v. H. der von jenem ersparten
Aufwendungen. Diese Pauschalregelung soll im Interesse der Rechtssicherheit langwierige
gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden. Sie knüpft daran an, dass auch bei einem
längeren Zeitraum zwischen der Erstzulassung und der Zweitzulassung die Unterlagen einen
nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wert darstellen, dessen Erarbeitung sich der
Nachantragsteller erspart. Ferner ist zu berücksichtigen, dass durch die Verwertung der
Unterlagen das Produkt des Nachantragstellers überhaupt erst verkehrsfähig wird. Der
Vergütungsanspruch entfällt ebenso wie die Marktzugangs-Sperre, wenn die Zulassung
länger als zehn Jahre zurückliegt.
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Die Vorschrift regelt wie bisher die Verwertung von
Erkenntnissen aus den Unterlagen eines anderen Antragstellers; nunmehr gemäß der
Vorgaben des Artikels 13 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie. Alle Unterlagen des
Erstantragstellers, die er vorlegt und bei denen er einer Verwertung nicht schriftlich
zugestimmt hat, sind während bestimmter Fristen vor einer Verwertung zugunsten Dritter
geschützt. Allerdings bezieht sich der Schutz nachgeforderter Unterlagen nur auf solche,
die für den Wirkstoff gefordert werden.
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Die Vorschriften regeln den Fall, dass die BBA als
Zulassungsbehörde für mehrere gleichartige, bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel von
den Zulassungsinhabern weitere Unterlagen nachfordert, etwa weil neue wissenschaftliche
Erkenntnisse oder Informationen über bisher unbekannte Schäden oder Gefahren dies
erforderlich machen. Sie betreffen, anders als § 23, alle Pflanzenschutzmittel. Dem
Ausschuß (für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Deutschen Bundestages) war es
ein besonderes Anliegen, Tierversuche auf das unerläßliche Maß zu beschränken. Daher
entscheidet bei Nichteingang zwischen den beteiligten Zulassungsinhabern die BBA, wer die
Unterlagen vorzulegen hat. Die Beteiligten sind grundsätzlich verpflichtet, für die
Erstellung der Unterlagen sich anteilmäßig an den Kosten für die Erstellung der
Unterlagen zu beteiligen, es sei denn, sie beantragen den Widerruf der Zulassung ihres
Pflanzenschutzmittels.
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Die Vorschriften sind notwendig, um eine
Übereinstimmung mit Artikel 13 Abs. 4, 6 und 7 der Richtlinie zu schaffen.
Die bisherige Regelung des § 13 (alt) wird in ihren Grundzügen beibehalten; sie
stützt sich auf Artikel 13 Abs. 7 letzter Unterabsatz der Richtlinie.
Die Vorschriften sind erforderlich, weil sich der
Schutz nachgeforderter Unterlagen, wie er gemäß § 14 Abs. 1 (alt) geregelt
ist, künftig nur noch auf diejenigen Unterlagen beziehen kann, die zum Wirkstoff
nachgefordert werden. Art und Höhe des Ausgleiches entsprechen den geltenden
Vorschriften.
Die Regelung entspricht dem § 14
Abs. 2 (alt).
Die EWG-Richtlinie 91/414/EWG sieht in Artikel 13 Abs.
7 die Erzwingung der gegenseitigen Information der Zulassungsinhaber ausschließlich für
"Erkenntnisse aus Versuchen mit Wirbeltieren" vor. Im Zuge der EU-Harmonisierung
des Pflanzenschutzrechts soll auf diese Vorgabe zurückgegangen werden, um die deutschen
Pflanzenschutzmittelhersteller nicht gegenüber ihren EU-Mitkonkurrenten durch die
Einrichtung eines allgemeinen Informations-"Zwangsmonopols" zu belasten, mit dem
auch zusätzliche Kosten den heimischen Herstellern auferlegt werden.
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(Anm. der Verf.: Eingrenzung auf Versuche,
die Wirbeltiere voraussetzen.)
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Absatz 1
Mit der Ergänzung in der Einleitung wird klargestellt, dass die Zulassung auch dann
versagt werden kann, wenn die formellen Änderungen nicht eingehalten werden.
Die Änderung in Nummer 3 dient der Anpassung an die
Änderung des § 1 Nr. 4. Wie bisher muss die BBA bei der Zulassung feststellen, dass
bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung des Pflanzenschutzmittels keine
schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier zu besorgen sind. Als
weiteres absolutes Schutzobjekt ist das unter anderem für die Trinkwasserversorgung
besonders bedeutsame Grundwasser aufgenommen worden. Vor der Entscheidung über die
Zulassung sind daneben Vorteile und Nachteile des Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf
sonstiges Wasser sowie auf Boden, Luft, Tier- und Pflanzenarten sorgfältig abzuwägen.
Die Vertretbarkeit schädlicher Auswirkungen ist dabei dann nicht gegeben, wenn eine
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Unter Beachtung dieser
Grundsätze sind weiter die duldbaren Höchstmengen im Einvernehmen mit dem
Bundesgesundheitsamt festzulegen. Diese werden jeweils zu gegebener Zeit in die
Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung vom 24. Juni 1982 (BGBl. I
S. 745), (geändert durch Verordnung vom 18. April 1984 (BGBl. I
S. 635)), aufgenommen. Beispielsweise wird die BBA dabei auch zu prüfen haben, ob
die Zulassung zu versagen ist, wenn ein Pflanzenschutzmittel größere nachteilige
Auswirkungen erwarten lässt als ein anderes, bereits zugelassenes Pflanzenschutzmittel,
das für das gleiche Anwendungsgebiet vorgesehen ist.
Zur Verdeutlichung ist in Absatz 1 die Nummer 3
unterteilt worden. Im übrigen wurde die Gegenäußerung der Bundesregierung zur
Stellungnahme des Bundesrates übernommen. Die neue Fassung trägt dem Vorsorgeprinzip bei
der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln noch stärker als bisher Rechnung. Dies ist
insbesondere von Bedeutung, wenn es sich um unvertretbare Langzeitwirkungen handelt.
Unter "bestimmungsgemäß" wird verstanden, dass
das Pflanzenschutzmittel entsprechend der aus der Gebrauchsanleitung ersichtlichen
Zweckbestimmung angewandt wird; "sachgerecht" ist die Anwendung des
Pflanzenschutzmittels, wenn sie guter fachlicher Praxis entspricht. Hinweise für die
sachgerechte Anwendung enthält das Merkblatt 18/1 der BBA "Allgemeine
Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Pflanzenbehandlungsmitteln".
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Der Paragraph wurde im Hinblick auf die Vorgaben der
Richtlinie (Artikel 4) neu gefasst.
Die Vorschrift enthält im wesentlichen die bisherigen,
den Vorsorgegedanken umfassenden Zulassungsvoraussetzungen, jedoch sind folgende
Änderungen vorgesehen:
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die Nummer 2 (alt)
wird gestrichen, da diese Voraussetzung auf EU-Ebene keine Mehrheit gefunden hat; sie hat
sich außerdem im praktischen Vollzug als nahezu bedeutungslos herausgestellt; |
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als neue Nummer 2
wird in Umsetzung des Artikels 4 Abs. 1 der Richtlinie die Voraussetzung vorgesehen, dass
der im Pflanzenschutzmittel enthaltene Wirkstoff (oder die Wirkstoffe) in Anhang I
der Richtlinie aufgeführt sein muss; |
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die Nummer 3
enthält die Regelungen, die bisher in Nummer 1 und 3 (alt) enthalten waren,
ergänzt um einen neuen Tatbestand zum Schutz der Wirbeltiere; |
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zur Klarstellung sind
ferner die Bestimmbarkeit von Rückständen und die hinreichende Lagerfähigkeit als
Zulassungsvoraussetzungen ausdrücklich benannt worden. Damit wird Artikel 4 Abs. 1
Buchstabe c, d und e der Richtlinie Rechnung getragen. |
(Dem Beschluss des Vermittlungsausschusses des Deutschen
Bundestages und des Bundesrates folgend müssen endokrine Wirkungen von
Pflanzenschutzmitteln bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der Prüfung
auf sonstige nicht vertretbare Auswirkungen ausdrücklich Berücksichtigung finden.)
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Absatz 2
Die Vorschrift entspricht hinsichtlich der Beteiligung des Bundesgesundheitsamtes (bei
gesundheitlichen Belangen) inhaltlich dem bisher geltenden Gesetz. Im Hinblick auf die
möglichen schädlichen Auswirkungen auf das Wasser und die Luft sowie auf mögliche
Probleme bei der Abfallbeseitigung wird das Umweltbundesamt in die Einvernehmensregelung
einbezogen.
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Im Gegensatz zum bisherigen Recht wird nunmehr nach
Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie mit der Zulassung das Anwendungsgebiet oder die
Anwendungsgebiete des Pflanzenschutzmittels durch die BBA festgesetzt. Ferner entscheidet
die Zulassungsbehörde über erforderliche Anwendungsbestimmungen, um dem Schutzzweck nach
§ 1 zu genügen. Diese festgesetzten Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen
enthalten gleichzeitig die Vorgaben, die für den Anwender nach § 6a unter den dort
genannten Voraussetzungen verbindlich sind. Insbesondere trifft dies auch für die
Entscheidung über die Eignung des Pflanzenschutzmittels für die Anwendung im Haus- und
Kleingartenbereich zu. In diesem Bereich kann nicht immer davon ausgegangen werden, dass
der Anwender die erforderliche Sachkunde besitzt; deshalb sind von der Zulassungsbehörde
besondere Vorkehrungen zu treffen. Da die Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I mit
Bedingungen verbunden werden kann, müssen diese in die Entscheidung der
Zulassungsbehörde eingehen.
(Dem Beschluss des Vermittlungsausschusses wird die
Zulassungsbehörde verpflichtet, über bestimmte Tatbestände zwingend im Rahmen der
Entscheidung über die Zulassung zu befinden, ob sie als Anwendungsbestimmungen im Sinne
von § 15
Abs. 2 festzusetzen sind.)
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Absatz 3
Die Neufassung des Absatzes 3 berücksichtigt in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b,
dass im Haus- und Kleingartenbereich (einschließlich Zimmer- und Topfpflanzen im Haus-,
Balkon- und Terrassenbereich) viele Anwender nicht über die notwendige Sachkunde
verfügen für den Umgang mit hochkonzentrierten Pflanzenschutzmitteln. Dies gilt
insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der verfügbaren Mittel und Anwendungsbereiche.
Daher ist es erforderlich, dass hier die Zulassung mit Auflagen verbunden werden kann. Die
BBA hat dementsprechend vorzuschreiben, dass Pflanzenschutzmittel, die für diesen Bereich
vorgesehen sind, nur in gebrauchsfertigen, möglichst ungefährlichen Mischungen,
Konzentrationen oder Anwendungsformen (Formulierungen) oder mit auch für diesen
Anwenderkreis sicher und genau benutzbaren Dosiereinrichtungen in den Verkehr gebracht
werden dürfen. Dadurch sollen Gefahren für diesen Anwenderkreis wie auch für den
Naturhaushalt soweit wie möglich ausgeschlossen werden. Satz 2 gibt der BBA die
Möglichkeit, Anwendungsbeschränkungen festzusetzen, die in die Gebrauchsanleitung
aufzunehmen und mit Hinweisen auf die Folgen von Verstößen zu verbinden sind. Dies
verbessert die Sicherheit bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.
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Wie bisher (Absatz 2 alt) sind das Bundesinstitut
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) und das
Umweltbundesamt (UBA) an der Entscheidung der BBA über die Zulassungsvoraussetzungen
beteiligt. Der Umfang der Beteiligung wurde dabei an die gegenüber 1986 geänderten
Strukturen angepasst.
Regelbearbeitungsfristen sind in anderen
Verfahrensvorschriften längst gängige Praxis und haben zu einer Beschleunigung der
Zulassungsverfahren geführt.
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Absatz 4
Die Bestimmung soll verhindern, dass der Antragsteller während des Zulassungsverfahrens
oder der Dauer der Zulassung wichtige Unterlagen für die Beurteilung, auch wenn sie
nachteilig sein sollten, der BBA vorenthält.
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Neben der Festsetzung der Anwendungsgebiete (vgl.
§ 2 Abs. 1 Nr. 13a) und Anwendungsbestimmungen hat die Zulassungsbehörde
wie bisher die Zulassung mit den erforderlichen Auflagen zu versehen (Absatz 3 alt).
Die unter Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd sowie
Buchstabe b des Absatzes 3 (alt) in Betracht kommenden Auflageninhalte werden nicht
mehr einzeln aufgeführt, sondern sind in der als Generalklausel gefassten Regelung des
Absatzes 4 Nr. 2 enthalten. Absatz 3 Satz 2 (alt) wird ersatzlos
gestrichen, da die dort getroffene Regelung in Absatz 2 aufgegangen ist.
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Absatz 5
Absatz 5 schafft für die BBA eine zweifelsfreie Rechtsgrundlage, im Falle neuer
Erkenntnisse über Pflanzenschutzmittel die für eine Überprüfung der
Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben anzufordern.
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Die Vorschrift stellt in Umsetzung der jeweiligen
Einleitung zu den Anhängen II und III der Richtlinie klar, dass die
Zulassungsbehörde, sofern die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen ein entsprechendes
Erfordernis erkennen läßt, vom Antragsteller weitere Angaben, Unterlagen und Proben
verlangen kann.
Absatz 6
Die Vorschrift schließt eine Lücke in der Praxis. Erfahrungen zeigen, dass bei der
Anwendung Rechtsunsicherheiten aufgetreten sind, weil auf Grund der aufschiebenden Wirkung
von Widersprüchen gegen Auflagen für Handel und Anwender Zweifel über die jeweilige
bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung bestanden.
Absatz 7
Die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen anhand der erforderlichen Angaben, Unterlagen
und Proben ist stets prospektiv. Dies gilt insbesondere für Pflanzenschutzmittel mit
neuen Wirkstoffen oder für die vorgesehene Anwendung in neuen Anwendungsgebieten. Es hat
sich herausgestellt, dass es zur Abschätzung abstrakter Risiken erforderlich werden kann,
bestimmte Erkenntnisse während der Dauer der Zulassung zu ermitteln. Dies dient auch
dazu, die Sicherheit der Entscheidung bei einer erneuten Zulassung zu erhöhen.
Die Vorschrift dient der Umsetzung des
Artikels 7 der Richtlinie in nationales Recht. Die Absätze 1 und 2 entsprechen
inhaltlich den bisherigen Absätzen 4 und 5 des § 15 (alt).
Die Bestimmung setzt Artikel 10 der
Richtlinie um. Sie regelt die gegenseitige Anerkennung der Zulassung von in anderen
Mitgliedstaaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln. Da gemäß Artikel 10 Abs. 3 der
Richtlinie die Letztentscheidung auf der Ebene der Gemeinschaft erfolgt, bedarf dessen
Umsetzung einer gesonderten Vorschrift (Absatz 7).
(Dem Beschluss des Vermittlungsausschusses des Deutschen
Bundestages und des Bundesrates folgend ergibt sich aus dem Absatz 3 angefügten Satz 2 eine eindeutige Klarstellung des Gewollten.)
Absatz 1
Die Vorschrift regelt eine mögliche Zulassung in denjenigen Fällen, in denen eine
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels beantragt wird, das einen Wirkstoff enthält, der
noch nicht in Anhang I der Richtlinie enthalten ist und der am
27. Juli 1993 noch nicht im Handel war (Artikel 8 Abs. 1 der
Richtlinie).
Da in diesem Fall der Wirkstoff auf Gemeinschaftsebene
noch nicht beurteilt worden ist, darf eine Zulassung lediglich für höchstens drei Jahre
gewährt werden. Die von der BBA durchzuführende Beurteilung der
Zulassungsvoraussetzungen umfasst sowohl die erforderliche Datengrundlage als auch
inhaltlich die Zulassungsvoraussetzungen entsprechend § 15 Abs. 1.
Absatz 3
Um das Enden der Zulassung nach drei Jahren in den Fällen zu verhindern, in denen nach
Auffassung des Mitgliedstaates die Zulassungvoraussetzungen zwar gegeben sind, im
Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz bei der Europäischen Kommission, aber ohne dass
der Zulassungsinhaber dies zu vertreten hätte, noch keine Entscheidung über den
Wirkstoff getroffen worden ist, besteht die Möglichkeit der Verlängerung der Zulassung
bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung. |

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