Die Vorschrift entspricht inhaltlich im wesentlichen dem bisher geltenden Gesetz. Sie geht allerdings insoweit über die bisherige Regelung hinaus, als nicht nur das gewerbsmäßige, sondern jedes Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels dessen Zulassung voraussetzt. Mit dieser Verschärfung wird dem Schutzanliegen des § 1 Nr. 4 verstärkt Rechnung getragen.

Die Vorschrift regelt wie bisher die Zulassungsbedürftigkeit von Pflanzenschutzmitteln.

Absatz 1

In Satz 2 hat der Ausschuss (für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Deutschen Bundestages) die Situation der Einfuhr in einen Freihafen berücksichtigt. Pflanzenschutzmittel, die im Falle der Einfuhr in einem Freihafen oder als Zollgut unter zollamtlicher Überwachung lagern, befinden sich noch nicht im freien Verkehr. Sie lagern dort möglicherweise zur Wiederausfuhr. Es ist angebracht, solche Pflanzenschutzmittel von der Zulassungspflicht auszunehmen.

In diese Vorschrift ist als Nummer 3 eine Sonderregelung aufgenommen worden, die in erster Linie die Bekämpfung pflanzlicher Mikroorganismen innerhalb geschlossener Räume oder Rohrsysteme umfasst. Alle Mittel gegen niedere Pflanzen wie Moose, Algen oder Pilze sind Pflanzenschutzmittel. Unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr ist es vertretbar und auch allgemein zweckmäßig, solche Mittel dann von der Zulassungsbedürftigkeit auszunehmen, wenn sie zwar dazu bestimmt sind, Flächen von solchen niederen Pflanzen freizuhalten, dies aber zu überwiegend anderen als zu Zwecken des Pflanzenschutzes erfolgt. Das gleiche gilt, wenn die Anwendung dieser Mittel aufgrund anderer Vorschriften besonders geregelt wird, etwa zur Reinigung von Schwimmbädern oder von Rohrsystemen.

Bisher war nicht zweifelsfrei, ob ein Stoff/Mittel, der/das noch einer Verarbeitungsstufe unterzogen werden muss, bereits ein Pflanzenschutzmittel darstellt.

Abweichend von dem bisherigen Recht erfolgt gemäß Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie klarstellend nunmehr eine Eingrenzung auf diejenigen Pflanzenschutzmittel, die zur Abgabe an den Anwender fertig formuliert sind. Dabei bezieht sich der Begriff "Formulierung" auf den Zustand des Mittels, unabhängig davon, ob und wie es bereits verpackt ist. Vorstufenprodukte, aus denen Pflanzenschutzmittel hergestellt werden, unterliegen somit weder der Zulassungspflicht noch werden sie von den Anwendungsvorschriften des Pflanzenschutzgesetzes erfasst. Bezüglich der Wirkstoffe ist jedoch zukünftig § 31d zu beachten.

Die Nummer 2 (alt) wird hier ersatzlos gestrichen, da diese Stoffe künftig zu den Pflanzenstärkungsmitteln gehören. Erfahrungen haben gezeigt, dass von solchen Stoffen schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit ausgehen können und auf Grund teilweiser intensiver Anwendung, z. B. in Blumengeschäften, auch mögliche Auswirkungen auf das Wasser nicht auszuschließen sind. Somit ist eine Prüfung vor dem Inverkehrbringen angezeigt. Die Änderung in der neuen Nummer 2 hat zur Folge, dass Pflanzenschutzmittel, die in Anlagen angewandt werden, die der Produktion von Pflanzen dienen und einer gewerberechtlichen Aufsicht unterliegen, nunmehr zulassungspflichtig sind. Damit wird eine Regelungslücke geschlossen, da nach bisher geltendem Recht Pflanzenschutzmittel, die zur Anwendung in solchen Anlagen vorgesehen sind, keiner Zulassung bedürfen, wenn sie zur Produktion von Pflanzen angewandt werden.

Mit Satz 2 wird sichergestellt, dass die erforderlichen Kontrollen bei der Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln durchgeführt werden können. Es hat sich gezeigt, dass durch den verstärkten Handel mit Drittländern, durch Öffnung der Grenzen nach Osten, aber auch durch den Wegfall der Binnengrenzen in der Europäischen Union, die reale Gefahr der verstärkten Einfuhr nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel besteht, der auf andere Weise nicht ausreichend begegnet werden kann.

(Anm. der Verf.: Satz 2 wurde auf Veranlassung der Europäischen Kommission im Gesetzgebungsverfahren ersatzlos gestrichen.)

Nummer 1 stellt, wie bisher, sicher, dass Innovationen erfolgen können.

Die Vorschrift in Nummer 2 dient der Umsetzung des Artikels 8 Absatz 4 der Richtlinie. In Abänderung der geltenden Vorschriften wird nunmehr die Ausnahmegenehmigung zum Inverkehrbringen oder zur Einfuhr eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels auf eine bestimmte Menge und die Dauer auf höchstens 120 Tage beschränkt. Zu dem hat die BBA die Genehmigung in jedem Fall mit den zum Schutz von Mensch, Tier und Naturhaushalt erforderlichen Bestimmungen und Auflagen zu verbinden. Im übrigen wird die BBA bei ihren Genehmigungen die Entscheidungen des Ständigen Ausschusses Pflanzenschutz bei der Europäischen Kommission zu beachten haben.

Eine Befristung der Genehmigung für Versuchszwecke auf höchstens 120 Tage ist nicht sachgerecht, da für die in Frage kommenden Versuche erfahrungsgemäß längere Zeiträume als 120 Tage nötig und üblich sind.

 

Nummer 3 wird in Anlehnung an § 50 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz praktischen Bedürfnissen angepasst.

Absatz 3

Hier wird der Begriff "Saatgut" entsprechend der Begriffsbestimmung in § 2 des Saatgutverkehrsgesetzes dahin verstanden, dass er Samen zur Erzeugung von Pflanzen sowie Pflanzgut von Kartoffeln und Reben umfasst. Mit dieser Regelung soll zum Schutz der Gesundheit und des Naturhaushalts, aber auch zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden, dass Saatgut und Kultursubstrate in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhalten, die nicht zugelassen sind oder keinem zugelassenen Pflanzenschutzmittel entsprechen.

Die Regelung wird zur Klarstellung um den Begriff "Pflanzgut" ergänzt und hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate in den Verkehr gebracht und eingeführt werden dürfen, an die geänderten Bedingungen des Binnenmarktes angepaßt. Im Verwaltungsvollzug hat sich darüber hinaus gezeigt, dass die Prüfung, ob das angewandte Pflanzenschutzmittel einem zugelassenen Pflanzenschutzmittel entspricht, zweckmäßigerweise von der BBA vorgenommen werden sollte, da ihr als Zulassungsbehörde die erforderlichen Informationen anders als den zuständigen Behörden der Länder unmittelbar vorliegen oder zugänglich sind.

Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem bisherigen Recht; jedoch werden die Anforderungen an den Antrag im Hinblick auf die möglicherweise von dem Pflanzenschutzmittel ausgehenden Gefahren erweitert und präzisiert.

Dieser Paragraph wird gestrafft, da die im bisherigen Absatz 3 näher aufgeführten Antragsanforderungen in der Richtlinie in den Anhängen II und III umfassend beschrieben sind und im nationalen Recht untergesetzlich festgelegt werden können.

Absatz 1

Die Vorschrift wird gegenüber der bisherigen nur redaktionell geändert. Wie bisher kann der Vertriebsunternehmer nur dann Antragsteller sein, wenn er das Pflanzenschutzmittel erstmalig in den Verkehr bringt. Mit dieser Regelung bringt das Gesetz zugleich zum Ausdruck, dass die Lieferung vom Hersteller an einen Vertriebsunternehmer, der das Mittel vereinbarungsgemäß unter seinem eigenen Namen absetzen will, nicht als ein Inverkehrbringen anzusehen ist.

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie wird der bisherige Kreis der Antragsteller erweitert. Damit können auch andere Wirtschaftsunternehmen als bisher, wie z. B. Erzeugergemeinschaften, Anträge auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels stellen.

Absatz 2

In Anlehnung an Regelungen in anderen Gesetzen, z. B. § 23 Abs. 2 Sortenschutzgesetz und § 25 Patentgesetz, wird für einen Antragsteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb der EG-Staaten ein Verfahrensvertreter vorgesehen.

Die Streichung der Worte "der Europäischen Gemeinschaften" passt Absatz 2 redaktionell an die … in § 2 Nr. 14 aufgenommene Begriffsbestimmung an.

Absatz 3

Die inhaltliche Änderung in Nummer 5 gegenüber Nummer 4 (alt) dient der Anpassung an § 1 Nr. 4. Der Begriff "Gebrauchsanweisung" in Nummer 5 (alt) wird in Nummer 7 durch den Begriff "Gebrauchsanleitung" ersetzt. .... Damit wird klargestellt, dass es sich nicht um einen befehlenden, sondern um einen unterrichtenden Text handelt.

Die Angaben in Nummer 10 sollen dazu dienen, dass für Rückstandskontrollen geeignete Analyseverfahren zur Verfügung stehen, die auch von der amtlichen Lebensmittelüberwachung sowie der betroffenen Wirtschaft zur Bestimmung der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln benutzt werden können. Dabei ist nicht an die sog. Multimethoden gedacht. Die Analyseverfahren sollten möglichst mit allgemein gebräuchlichen Geräten (und vertretbarem Aufwand) durchzuführen sein.

Die Ergänzung in Absatz 3 Satz 2 zielt darauf ab, der Zulassungsbehörde eine sichere Rechtsgrundlage für die Überprüfung der Unterlagen anhand von Proben zu geben.

Satz 1 stellt klar, dass in dem Antrag auf Zulassung die erforderlichen Angaben zu machen und ihm die erforderlichen Unterlagen und Proben beizufügen sind. Die Bestimmung ist erforderlich, weil die in den Anhängen II und III der Richtlinie aufgeführten Angaben und Unterlagen einerseits nur für den Regelfall gelten, es sich aber andererseits um einen nicht abschließenden Katalog handelt. Damit ist sichergestellt, dass der Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden müssen, sofern sich bei der Prüfung auf Zulassung herausstellt, dass zur Prüfung weitere Angaben oder Unterlagen erforderlich sind. Diese Problematik stellt sich insbesondere bei neuen Wirkstoffen. Bei der Ermächtigung wurde das Gemeinschaftsrecht abstrakt in Bezug genommen, um insbesondere die zu erwartende Fortschreibung der Anhänge der Richtlinie bei den zu erwartenden relativ kurzen Umsetzungsfristen zeitgerecht vollziehen zu können.

Absatz 4

Es ist davon auszugehen, dass auf EU-Ebene weitere umfangreiche Vorschriften zum Pflanzenschutz mit kurzen Umsetzungsfristen beschlossen werden, so dass entsprechende Vorsorge für die rechtzeitige Umsetzung in nationales Recht zu treffen ist.

Absatz 1 regelt den Fall, dass ein Antragsteller die Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel beantragt, während für ein zumindest im wesentlichen gleiches Mittel eines anderen Antragstellers (Vorantragsteller) bereits eine Zulassung erteilt worden ist. Es kann sich hierbei um unterschiedliche Fallgestaltungen handeln. Es können beide Antragsteller unabhängig voneinander etwa zeitgleich ein neues Pflanzenschutzmittel entwickeln, oder ein Antragsteller ahmt Pflanzenschutzmittel nach, die sich bereits auf dem Markt bewährt haben. Die zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen sind, soweit diese auf Tierversuchen beruhen, nicht erforderlich, wenn der Zulassungsbehörde ausreichende Erkenntnisse vorliegen. Die Entscheidung für ein Ausreichen in diesem Sinne liegt ausschließlich bei der Zulassungsbehörde. Der Zweitanmelder hat keinen Anspruch gegen die Zulassungsbehörde auf Verwertung bereits vorliegender Unterlagen. Um den vorgesehenen privatrechtlichen Interessenausgleich zwischen Zweitanmelder und Vorantragsteller zu ermöglichen, teilt die Zulassungsbehörde beiden Beteiligten jeweils Name und Anschrift des anderen mit. Sie teilt ferner mit, welche Unterlagen sie zu verwerten beabsichtigt. Die Befristung auf zehn Jahre beruht darauf, dass nach Ablauf dieser Frist der Vorantragsteller keine Ansprüche nach den Absätzen 2 und 3 mehr geltend machen kann.

Bei Untersuchungen, die keine Tierversuche voraussetzen, ist ein besonderes öffentliches Interesse an einer Verwertung früherer Zulassungsunterlagen nicht gegeben. Über diese darf die BBA daher gemäß Absatz 1 Satz 4 vor dem Ablauf von zehn Jahren seit der Zulassung nicht verfügen. Selbstverständlich bleiben etwaige patentrechtliche Ansprüche des Zulassungsinhabers über den zehnjährigen Schutzzeitraum hinaus unberührt.

Absatz 2 sieht eine Widerspruchsmöglichkeit für den Vorantragsteller gegen die Verwertung seiner Unterlagen, die Tierversuche voraussetzen, vor, wenn er sich mit dem Zweitanmelder privatrechtlich nicht einigen kann. Die Widerspruchsfrist beträgt drei Monate. Der Nachantragsteller unterliegt dann einer Marktzugangs-Sperrfrist, in der sein Zulassungsverfahren auszusetzen ist. Diese Frist ist so bemessen, dass sie in aller Regel kürzer ist als der Zeitraum, den der Nachantragsteller bei einer selbständigen Erarbeitung der Unterlagen regelmäßig benötigen würde. Sie beträgt höchstens fünf Jahre, verkürzt sich aber entsprechend, wenn der Nachantragsteller darlegt, dass er für eine eigene Erarbeitung entsprechender Unterlagen einen kürzeren Zeitraum benötigen würde. Damit wird gewährleistet, dass auch in diesem Fall für ihn ein Anreiz bleibt, auf die eigene Durchführung von Tierversuchen zu verzichten. Die Sperrfrist endet spätestens zehn Jahre nach der erstmaligen Zulassung des Pflanzenschutzmittels des Erstanmelders oder bei nachgeforderten Unterlagen (§ 14 Abs. 1) zehn Jahre nach dem Vorlagetermin für diese Unterlagen.

Nach Absatz 3 schuldet der Nachantragsteller dem Erstanmelder eine Vergütung in Höhe von 50 v. H. der von jenem ersparten Aufwendungen. Diese Pauschalregelung soll im Interesse der Rechtssicherheit langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden. Sie knüpft daran an, dass auch bei einem längeren Zeitraum zwischen der Erstzulassung und der Zweitzulassung die Unterlagen einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wert darstellen, dessen Erarbeitung sich der Nachantragsteller erspart. Ferner ist zu berücksichtigen, dass durch die Verwertung der Unterlagen das Produkt des Nachantragstellers überhaupt erst verkehrsfähig wird. Der Vergütungsanspruch entfällt ebenso wie die Marktzugangs-Sperre, wenn die Zulassung länger als zehn Jahre zurückliegt.

Die Vorschrift regelt wie bisher die Verwertung von Erkenntnissen aus den Unterlagen eines anderen Antragstellers; nunmehr gemäß der Vorgaben des Artikels 13 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie. Alle Unterlagen des Erstantragstellers, die er vorlegt und bei denen er einer Verwertung nicht schriftlich zugestimmt hat, sind während bestimmter Fristen vor einer Verwertung zugunsten Dritter geschützt. Allerdings bezieht sich der Schutz nachgeforderter Unterlagen nur auf solche, die für den Wirkstoff gefordert werden.

Die Vorschriften regeln den Fall, dass die BBA als Zulassungsbehörde für mehrere gleichartige, bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel von den Zulassungsinhabern weitere Unterlagen nachfordert, etwa weil neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder Informationen über bisher unbekannte Schäden oder Gefahren dies erforderlich machen. Sie betreffen, anders als § 23, alle Pflanzenschutzmittel. Dem Ausschuß (für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Deutschen Bundestages) war es ein besonderes Anliegen, Tierversuche auf das unerläßliche Maß zu beschränken. Daher entscheidet bei Nichteingang zwischen den beteiligten Zulassungsinhabern die BBA, wer die Unterlagen vorzulegen hat. Die Beteiligten sind grundsätzlich verpflichtet, für die Erstellung der Unterlagen sich anteilmäßig an den Kosten für die Erstellung der Unterlagen zu beteiligen, es sei denn, sie beantragen den Widerruf der Zulassung ihres Pflanzenschutzmittels.

Die Vorschriften sind notwendig, um eine Übereinstimmung mit Artikel 13 Abs. 4, 6 und 7 der Richtlinie zu schaffen.

Die bisherige Regelung des § 13 (alt) wird in ihren Grundzügen beibehalten; sie stützt sich auf Artikel 13 Abs. 7 letzter Unterabsatz der Richtlinie.

Die Vorschriften sind erforderlich, weil sich der Schutz nachgeforderter Unterlagen, wie er gemäß § 14 Abs. 1 (alt) geregelt ist, künftig nur noch auf diejenigen Unterlagen beziehen kann, die zum Wirkstoff nachgefordert werden. Art und Höhe des Ausgleiches entsprechen den geltenden Vorschriften.

Die Regelung entspricht dem § 14 Abs. 2 (alt).

Die EWG-Richtlinie 91/414/EWG sieht in Artikel 13 Abs. 7 die Erzwingung der gegenseitigen Information der Zulassungsinhaber ausschließlich für "Erkenntnisse aus Versuchen mit Wirbeltieren" vor. Im Zuge der EU-Harmonisierung des Pflanzenschutzrechts soll auf diese Vorgabe zurückgegangen werden, um die deutschen Pflanzenschutzmittelhersteller nicht gegenüber ihren EU-Mitkonkurrenten durch die Einrichtung eines allgemeinen Informations-"Zwangsmonopols" zu belasten, mit dem auch zusätzliche Kosten den heimischen Herstellern auferlegt werden.

(Anm. der Verf.: Eingrenzung auf Versuche, die Wirbeltiere voraussetzen.)

Absatz 1

Mit der Ergänzung in der Einleitung wird klargestellt, dass die Zulassung auch dann versagt werden kann, wenn die formellen Änderungen nicht eingehalten werden.

Die Änderung in Nummer 3 dient der Anpassung an die Änderung des § 1 Nr. 4. Wie bisher muss die BBA bei der Zulassung feststellen, dass bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung des Pflanzenschutzmittels keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier zu besorgen sind. Als weiteres absolutes Schutzobjekt ist das unter anderem für die Trinkwasserversorgung besonders bedeutsame Grundwasser aufgenommen worden. Vor der Entscheidung über die Zulassung sind daneben Vorteile und Nachteile des Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf sonstiges Wasser sowie auf Boden, Luft, Tier- und Pflanzenarten sorgfältig abzuwägen. Die Vertretbarkeit schädlicher Auswirkungen ist dabei dann nicht gegeben, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Unter Beachtung dieser Grundsätze sind weiter die duldbaren Höchstmengen im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheitsamt festzulegen. Diese werden jeweils zu gegebener Zeit in die Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung vom 24. Juni 1982 (BGBl. I S. 745), (geändert durch Verordnung vom 18. April 1984 (BGBl. I S. 635)), aufgenommen. Beispielsweise wird die BBA dabei auch zu prüfen haben, ob die Zulassung zu versagen ist, wenn ein Pflanzenschutzmittel größere nachteilige Auswirkungen erwarten lässt als ein anderes, bereits zugelassenes Pflanzenschutzmittel, das für das gleiche Anwendungsgebiet vorgesehen ist.

Zur Verdeutlichung ist in Absatz 1 die Nummer 3 unterteilt worden. Im übrigen wurde die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates übernommen. Die neue Fassung trägt dem Vorsorgeprinzip bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln noch stärker als bisher Rechnung. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn es sich um unvertretbare Langzeitwirkungen handelt.

Unter "bestimmungsgemäß" wird verstanden, dass das Pflanzenschutzmittel entsprechend der aus der Gebrauchsanleitung ersichtlichen Zweckbestimmung angewandt wird; "sachgerecht" ist die Anwendung des Pflanzenschutzmittels, wenn sie guter fachlicher Praxis entspricht. Hinweise für die sachgerechte Anwendung enthält das Merkblatt 18/1 der BBA "Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Pflanzenbehandlungsmitteln".

Der Paragraph wurde im Hinblick auf die Vorgaben der Richtlinie (Artikel 4) neu gefasst.

Die Vorschrift enthält im wesentlichen die bisherigen, den Vorsorgegedanken umfassenden Zulassungsvoraussetzungen, jedoch sind folgende Änderungen vorgesehen:

- die Nummer 2 (alt) wird gestrichen, da diese Voraussetzung auf EU-Ebene keine Mehrheit gefunden hat; sie hat sich außerdem im praktischen Vollzug als nahezu bedeutungslos herausgestellt;
- als neue Nummer 2 wird in Umsetzung des Artikels 4 Abs. 1 der Richtlinie die Voraussetzung vorgesehen, dass der im Pflanzenschutzmittel enthaltene Wirkstoff (oder die Wirkstoffe) in Anhang I der Richtlinie aufgeführt sein muss;
- die Nummer 3 enthält die Regelungen, die bisher in Nummer 1 und 3 (alt) enthalten waren, ergänzt um einen neuen Tatbestand zum Schutz der Wirbeltiere;
- zur Klarstellung sind ferner die Bestimmbarkeit von Rückständen und die hinreichende Lagerfähigkeit als Zulassungsvoraussetzungen ausdrücklich benannt worden. Damit wird Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe c, d und e der Richtlinie Rechnung getragen.

(Dem Beschluss des Vermittlungsausschusses des Deutschen Bundestages und des Bundesrates folgend müssen endokrine Wirkungen von Pflanzenschutzmitteln bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der Prüfung auf sonstige nicht vertretbare Auswirkungen ausdrücklich Berücksichtigung finden.)

Absatz 2

Die Vorschrift entspricht hinsichtlich der Beteiligung des Bundesgesundheitsamtes (bei gesundheitlichen Belangen) inhaltlich dem bisher geltenden Gesetz. Im Hinblick auf die möglichen schädlichen Auswirkungen auf das Wasser und die Luft sowie auf mögliche Probleme bei der Abfallbeseitigung wird das Umweltbundesamt in die Einvernehmensregelung einbezogen.

Im Gegensatz zum bisherigen Recht wird nunmehr nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie mit der Zulassung das Anwendungsgebiet oder die Anwendungsgebiete des Pflanzenschutzmittels durch die BBA festgesetzt. Ferner entscheidet die Zulassungsbehörde über erforderliche Anwendungsbestimmungen, um dem Schutzzweck nach § 1 zu genügen. Diese festgesetzten Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen enthalten gleichzeitig die Vorgaben, die für den Anwender nach § 6a unter den dort genannten Voraussetzungen verbindlich sind. Insbesondere trifft dies auch für die Entscheidung über die Eignung des Pflanzenschutzmittels für die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zu. In diesem Bereich kann nicht immer davon ausgegangen werden, dass der Anwender die erforderliche Sachkunde besitzt; deshalb sind von der Zulassungsbehörde besondere Vorkehrungen zu treffen. Da die Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I mit Bedingungen verbunden werden kann, müssen diese in die Entscheidung der Zulassungsbehörde eingehen.

(Dem Beschluss des Vermittlungsausschusses wird die Zulassungsbehörde verpflichtet, über bestimmte Tatbestände zwingend im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung zu befinden, ob sie als Anwendungsbestimmungen im Sinne von § 15 Abs. 2 festzusetzen sind.)

Absatz 3

Die Neufassung des Absatzes 3 berücksichtigt in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, dass im Haus- und Kleingartenbereich (einschließlich Zimmer- und Topfpflanzen im Haus-, Balkon- und Terrassenbereich) viele Anwender nicht über die notwendige Sachkunde verfügen für den Umgang mit hochkonzentrierten Pflanzenschutzmitteln. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der verfügbaren Mittel und Anwendungsbereiche. Daher ist es erforderlich, dass hier die Zulassung mit Auflagen verbunden werden kann. Die BBA hat dementsprechend vorzuschreiben, dass Pflanzenschutzmittel, die für diesen Bereich vorgesehen sind, nur in gebrauchsfertigen, möglichst ungefährlichen Mischungen, Konzentrationen oder Anwendungsformen (Formulierungen) oder mit auch für diesen Anwenderkreis sicher und genau benutzbaren Dosiereinrichtungen in den Verkehr gebracht werden dürfen. Dadurch sollen Gefahren für diesen Anwenderkreis wie auch für den Naturhaushalt soweit wie möglich ausgeschlossen werden. Satz 2 gibt der BBA die Möglichkeit, Anwendungsbeschränkungen festzusetzen, die in die Gebrauchsanleitung aufzunehmen und mit Hinweisen auf die Folgen von Verstößen zu verbinden sind. Dies verbessert die Sicherheit bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.

Wie bisher (Absatz 2 alt) sind das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) und das Umweltbundesamt (UBA) an der Entscheidung der BBA über die Zulassungsvoraussetzungen beteiligt. Der Umfang der Beteiligung wurde dabei an die gegenüber 1986 geänderten Strukturen angepasst.

Regelbearbeitungsfristen sind in anderen Verfahrensvorschriften längst gängige Praxis und haben zu einer Beschleunigung der Zulassungsverfahren geführt.

Absatz 4

Die Bestimmung soll verhindern, dass der Antragsteller während des Zulassungsverfahrens oder der Dauer der Zulassung wichtige Unterlagen für die Beurteilung, auch wenn sie nachteilig sein sollten, der BBA vorenthält.

Neben der Festsetzung der Anwendungsgebiete (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 13a) und Anwendungsbestimmungen hat die Zulassungsbehörde wie bisher die Zulassung mit den erforderlichen Auflagen zu versehen (Absatz 3 alt). Die unter Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd sowie Buchstabe b des Absatzes 3 (alt) in Betracht kommenden Auflageninhalte werden nicht mehr einzeln aufgeführt, sondern sind in der als Generalklausel gefassten Regelung des Absatzes 4 Nr. 2 enthalten. Absatz 3 Satz 2 (alt) wird ersatzlos gestrichen, da die dort getroffene Regelung in Absatz 2 aufgegangen ist.

Absatz 5

Absatz 5 schafft für die BBA eine zweifelsfreie Rechtsgrundlage, im Falle neuer Erkenntnisse über Pflanzenschutzmittel die für eine Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben anzufordern.

Die Vorschrift stellt in Umsetzung der jeweiligen Einleitung zu den Anhängen II und III der Richtlinie klar, dass die Zulassungsbehörde, sofern die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen ein entsprechendes Erfordernis erkennen läßt, vom Antragsteller weitere Angaben, Unterlagen und Proben verlangen kann.

Absatz 6

Die Vorschrift schließt eine Lücke in der Praxis. Erfahrungen zeigen, dass bei der Anwendung Rechtsunsicherheiten aufgetreten sind, weil auf Grund der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen Auflagen für Handel und Anwender Zweifel über die jeweilige bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung bestanden.

Absatz 7

Die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen anhand der erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben ist stets prospektiv. Dies gilt insbesondere für Pflanzenschutzmittel mit neuen Wirkstoffen oder für die vorgesehene Anwendung in neuen Anwendungsgebieten. Es hat sich herausgestellt, dass es zur Abschätzung abstrakter Risiken erforderlich werden kann, bestimmte Erkenntnisse während der Dauer der Zulassung zu ermitteln. Dies dient auch dazu, die Sicherheit der Entscheidung bei einer erneuten Zulassung zu erhöhen.

Die Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie in nationales Recht. Die Absätze 1 und 2 entsprechen inhaltlich den bisherigen Absätzen 4 und 5 des § 15 (alt).

Die Bestimmung setzt Artikel 10 der Richtlinie um. Sie regelt die gegenseitige Anerkennung der Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln. Da gemäß Artikel 10 Abs. 3 der Richtlinie die Letztentscheidung auf der Ebene der Gemeinschaft erfolgt, bedarf dessen Umsetzung einer gesonderten Vorschrift (Absatz 7).

(Dem Beschluss des Vermittlungsausschusses des Deutschen Bundestages und des Bundesrates folgend ergibt sich aus dem Absatz 3 angefügten Satz 2 eine eindeutige Klarstellung des Gewollten.)

Absatz 1

Die Vorschrift regelt eine mögliche Zulassung in denjenigen Fällen, in denen eine Zulassung eines Pflanzenschutzmittels beantragt wird, das einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie enthalten ist und der am 27. Juli 1993 noch nicht im Handel war (Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie).

Da in diesem Fall der Wirkstoff auf Gemeinschaftsebene noch nicht beurteilt worden ist, darf eine Zulassung lediglich für höchstens drei Jahre gewährt werden. Die von der BBA durchzuführende Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen umfasst sowohl die erforderliche Datengrundlage als auch inhaltlich die Zulassungsvoraussetzungen entsprechend § 15 Abs. 1.

Absatz 3

Um das Enden der Zulassung nach drei Jahren in den Fällen zu verhindern, in denen nach Auffassung des Mitgliedstaates die Zulassungvoraussetzungen zwar gegeben sind, im Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz bei der Europäischen Kommission, aber ohne dass der Zulassungsinhaber dies zu vertreten hätte, noch keine Entscheidung über den Wirkstoff getroffen worden ist, besteht die Möglichkeit der Verlängerung der Zulassung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung.

 

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