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Absatz 1
Die verstärkte Kenntnis über die mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verbundenen
ökologischen Risiken erfordert die Aufnahme einer generellen Anwendungsform, damit diese
Mittel zielgerecht und umweltschonend angewandt und unvermeidbare Beeinträchtigungen auf
ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Anwendung nach guter fachlicher Praxis hat im
Hinblick auf § 1 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes auch zum Inhalt, dass die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die
Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und
Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in
Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.
In Absatz 1 Satz 2 wird zur Konkretisierung des
Begriffs der guten fachlichen Praxis klargestellt, dass hier die Grundsätze des
integrierten Pflanzenschutzes, wie er in § 2 Abs. 1 definiert ist, zu
berücksichtigen sind. Dabei geht es z. B. um die Prüfung, ob die Anwendung
chemischer Pflanzenschutzmittel erforderlich ist, sowie um die Anwendung nach dem Prinzip
der wirtschaftlichen Schadensschwelle, um Pflanzenschutz gleichermaßen ökonomisch und
ökologisch vertretbar zu betreiben.
Der neu in das Gesetz aufgenommene Ausdruck "Gute
Praxis" wird bereits in anderen Rechtsbereichen verwendet, z. B. als "Gute
Laborpraxis"; vgl. die Bekanntmachung der OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis vom
4. Februar 1983, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 42 vom 2. März 1983.
Zuwiderhandlungen gegen die Gebote und Verbote der
Sätze 1 bis 3 werden oft nur unter Schwierigkeiten nachzuweisen sein. Daher ist
davon abgesehen worden, Verstöße hiergegen unter Bußgelddrohung zu stellen.
Einem praktischen Bedürfnis entsprechend soll mit
Absatz 1 Satz 4 die Beachtung von Vorschriften der Gebrauchsanleitung jedenfalls
insoweit für den Anwender zur Pflicht gemacht werden, als diese Vorschriften von der BBA
bei der Zulassung amtlich festgesetzt und in der Kennzeichnung entsprechend hervorgehoben
werden. Ein Beispiel für eine derartige Anwendungsbestimmung wäre das Verbot der
Anwendung eines Pflanzenschutzmittels in Wasserschutzgebieten. Die Vorschrift des Gesetzes
steht daher in unmittelbarem Zusammenhang mit § 15 Abs. 3 Satz 2 und
§ 20 Abs. 2 Nr. 6. Ein Verstoß wird nach § 40 Abs. 1
Nr. 3 als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Um die Vorschriften der Sätze 1 bis 3 für den
Anwender zu konkretisieren und zugleich eine wirksame Ahndung von Verstößen zu
ermöglichen, sieht Satz 5 vor, dass die zuständige Behörde im Einzelfall die
erforderlichen Anordnungen treffen kann, z. B. über Wartezeiten, Vermeidung von
Abtriftschäden, Beseitigung von Pflanzenschutzmittelresten, Vorsichtsmaßnahmen zur
Vermeidung unnötiger Gefahren für wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere. Die
örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach § 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes. Verstöße gegen solche Anordnungen sind
Ordnungswidrigkeiten nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a. Seinem
Inhalt nach tritt Satz 5 an die Stelle eines - allerdings enger gefassten -
§ 14 Abs. 3 (alt).
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Die Vorschrift entspricht inhaltlich der jetzigen
Regelung, jedoch stellt die Hinzufügung der Worte "im Einzelfall" klar, dass
diese Vorschrift sich auf die jeweilige Einzelmaßnahme, also die konkrete Anwendung
bezieht. Satz 4 (alt) entfällt, da künftig die Anwendungsgebiete im Rahmen der Zulassung
festgelegt werden (§ 15 Abs. 2) und mit § 6a Abs. 1 Nr. 1 der Anwender verpflichtet
wird, zugelassene Pflanzenschutzmittel nur in den festgesetzten Anwendungsgebieten
anzuwenden. Eine nähere Bestimmung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis erfolgt in
Übereinstimmung mit der Richtlinie nicht.
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(Anm. der Verf.: Die Neufassung des Satzes 1
(Zusammenfassung der Sätze 1(alt) und 2 (alt)) ist eine Folgeänderung der Aufnahme des
§ 2a).
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Absatz 2
Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzt werden, haben als Lebensstätten für viele Arten wildwachsender Pflanzen und
wildlebender Tiere zunehmende Bedeutung erlangt, weil die Lebensbedingungen für diese
Arten auf intensiv genutzten Flächen ständig ungünstiger geworden sind. Das gilt
insbesondere auch im Hinblick auf die für den Pflanzenschutz wichtige Nützlingsflora und
-fauna. Daher muss die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf solchen Flächen möglichst
vermieden werden.
Zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen gehören auch
die des Gartenbaues, des Weinbaues und anderer Sonderkulturen.
Der Begriff "gärtnerisch" umfasst, über den
Begriff "landwirtschaftlich" hinausgehend, auch insbesondere Haus- und
Ziergärten sowie öffentliche und private Grünanlagen, Sportanlagen und sonstige
Außenanlagen sowie Friedhöfe.
Nicht zu den landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder
gärtnerisch genutzten Flächen zählen im allgemeinen die angrenzenden Feldraine,
Böschungen, nicht bewirtschaftete Flächen und Wege einschließlich der Wegränder.
Bei der besonderen Bedeutung der Gewässer und ihrer
Empfindlichkeit gegenüber Chemikalien wird die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den
Gewässern verboten (z. B. zur Freihaltung von Pflanzenwuchs). Darüber hinaus wird
auch die Anwendung (unmittelbar) an den Gewässern verboten, um die bei einer Anwendung
unvermeidbare Beeinträchtigung der Gewässer zu verhindern.
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(Dem Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages
und des Bundesrates folgend umfasst der Begriff "Freilandflächen" wie bisher
die nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, unabhängig
von der Beschaffenheit der Bodenfläche. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
vom 13. Juni 1996 (BVerwG 3 C 13.95) ausführt, muss es sich um Flächen handeln, auf
denen ein Pflanzenwuchs zumindest möglich ist. Zu den Freilandflächen gehören somit
auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und
Betriebsflächen, Hausfassaden sowie sonstige durch Tiefbau veränderte Landflächen. Die
Anwendung schließt die Behandlung von Einzelobjekten ein.)
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Absatz 3
Insbesondere aus Gründen des öffentlichen Interesses muss es möglich bleiben,
Pflanzenschutzmittel auch auf anderen als landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder
gärtnerisch genutzten Flächen sowie auch in oder an Gewässern anzuwenden. Daher sind
unter eng umgrenzten Voraussetzungen behördliche Ausnahmegenehmigungen vorgesehen. ...
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Dieser Paragraph dient der Umsetzung des
Artikel 3 Abs. 1 und Abs. 3 der Richtlinie. Er regelt die Anwendung
zugelassener Pflanzenschutzmittel auch im Hinblick auf ihre Anwendung im Haus- und
Kleingartenbereich, die Ausnahmen für nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel, für die
eine Genehmigung für das Inverkehrbringen oder die Einfuhr vorliegt (§ 11 Abs. 2),
derjenigen Mittel, die im eigenen Betrieb hergestellt werden oder generell von der
Zulassungspflicht befreit sind. Da für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu
Forschungs-, Untersuchungs- oder Versuchszwecken die speziellen Vorschriften des neuen
§ 10a gelten, ist diese Anwendung von den Anwendungsverboten des § 6a ausgenommen.
Absatz 1 bis 3
Diese Regelung gilt unbeschadet weiterer Beschränkungen der Anwendung, wie sie
z. B. durch Rechtsverordnung nach § 3 (z. B. durch die
Bienenschutzverordnung) oder nach § 7 Abs. 1 (z. B. durch die
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) getroffen sind oder getroffen werden können.
Für den Haus- und Kleingartenbereich wird eine
bundeseinheitliche Regelung eingeführt, die eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nur
gestattet, wenn die zulässige Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich auf der
Gebrauchsanleitung ausgewiesen ist. Damit wird die unmittelbare Information des Anwenders
sichergestellt. Über die zulässige Anwendung der Mittel wird von der Zulassungsbehörde,
der alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, bei der Zulassung entschieden.
Nach bestehendem Recht darf ein Pflanzenschutzmittel,
dessen Zulassung nicht mehr besteht, ohne zeitliche Beschränkung weiterhin angewandt
werden, sofern durch Rechtsverordnung nicht anders bestimmt wurde. Mit der engen Bindung
der Anwendung an die Zulassung bedarf es nunmehr einer Regelung, wie lange ein
Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung abgelaufen ist und bei dem keine Gefahren zu
besorgen sind, noch angewandt werden darf.
Absatz 4
Die Vorschrift in Nummer 2 soll sicherstellen, dass keine Kollision zwischen den
engen Anwendungsvorschriften des § 6a und der durch Rechtsverordnung angeordneten
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach den §§ 3 oder 4 entsteht. Ferner werden
bestimmte Pflanzenschutzmittel, die selbst hergestellt sind und für die in der Regel
keine Zulassung beantragt wird, von der Vorschrift des Absatzes 1 ausgenommen,
z. B. Pflanzenextrakte als Pflanzenschutzmittel, wie sie in ökologischen Anbauweisen
zur Anwendung gelangen; das gilt jedoch nicht für Pflanzenschutzmittel, die aus Stoffen,
die zu anderen Zwecken in den Verkehr gebracht werden (z. B. Antibiotika), selbst
hergestellt worden sind.
(Dem Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages und
des Bundesrates folgend soll durch die geänderte Formulierung sichergestellt werden, dass
traditionell im ökologischen Landbau eingesetzte Zubereitungen auch dann im Betrieb
hergestellt und angewendet werden dürfen, wenn sie unbedenkliche zugekaufte Stoffe - wie
etwa Schmierseife oder Gesteinsmehle - enthalten. Die Feststellung, dass es sich um
unbedenkliche Stoffe handelt, soll von der BBA verbindlich getroffen werden, die sich bei
der Auswahl der grundsätzlich in Frage kommenden Stoffe z. B. an Anhang II B der EG-VO
Nr. 2092/91 orientieren kann.)
Die Ausnahme für die unter Nummer 4 genannten Mittel
(wie z. B. Desinfektionsmittel im sanitären Bereich) entspricht geltendem Recht.
Für die Anwendung in Gewächshäusern ist für diese Mittel allerdings keine Ausnahme
vorgesehen.
Die Regelung entspricht im wesentlichen der
geltenden Vorschrift.
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Absatz 1
Die Aufzählung der Schutzobjekte ist im Hinblick auf die Aufnahme des Begriffs
"Naturhaushalt" in § 1 Nr. 4 neu gefasst worden, wobei die besonders
wichtigen Schutzobjekte ausdrücklich aufgeführt werden. Die bisher in § 3
Abs. 1 Nr. 12 alt enthaltene Ermächtigung wird wegen des engen
Sachzusammenhangs in § 7 Abs. 1 Nr. 2 aufgenommen. Die Regelung in
Nummer 3 soll sicherstellen, dass Pflanzenschutzmittel, deren Anwendung der
Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf, für den Anwender nur nach Genehmigung
erhältlich sind. Eine Umgehung der in diesen Fällen erforderlichen Zustimmung der
zuständigen Behörde soll damit verhindert werden. Der Einvernehmensvorbehalt wird
hinsichtlich der Anwendungsregelung auf den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit ausgedehnt.
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Die Ergänzung in Nummer 2 erfolgt, um den
Regelungsinhalt der Ermächtigung zweifelsfrei klarzustellen. Nummer 4 wird
dahingehend erweitert, dass nunmehr auch das Inverkehrbringen und die Verwendung von
Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstraten in die Regelung einbezogen sind.
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Absatz 2
Der neu aufgenommene Begriff "Ort" ist, wie sich aus der engen Verbindung zu dem
Begriff "Zeit" ergibt, weit zu fassen und umfasst auch einzelne Anbauflächen;
mit dieser Einbeziehung kann z. B. auch der Anbau von Unterkulturen in der
Rechtsverordnung berücksichtigt werden.
Absatz 3
Dieser Absatz entspricht im wesentlichen der geltenden Vorschrift. (Danach kann auch
weiterhin die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels nur verboten werden, wenn zuvor die
Zulassung zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Eine Anwendungsbeschränkung ist nur
möglich, soweit das jeweilige Anwendungsgebiet bei der Zulassung nicht vorgesehen ist.)
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Die Anpassung in Satz 1 ist durch die Einfügung
des § 6a (Anwendungsvorschrift) und die Änderung der §§ 15 ff (Wechsel von der
bisherigen Zulassung zum Inverkehrbringen zu der zukünftigen sog. Indikationszulassung)
bedingt.
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Absatz 4
Die Erfahrung hat gezeigt, dass es Fälle gibt, in denen zur Abwendung bedeutender
Schäden für den Naturhaushalt Anwendungsverbote und -beschränkungen für bestimmte
Pflanzenschutzmittel sofort erlassen werden müssen. Die Vorschrift gibt dem
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Möglichkeit, in solchen
Fällen Rechtsverordnungen mit höchstens sechsmonatiger Geltungsdauer ohne Zustimmung des
Bundesrates und ohne das Einvernehmen der anderen Bundesminister zu erlassen. Sie
entspricht der Regelung in § 5 Abs. 1.
Absatz 5
Den Ländern soll die Möglichkeit gegeben werden, eigene Vorschriften zu erlassen, soweit
keine bundeseinheitliche Regelung über bestimmte Geräte oder Verfahren, z. B. über
den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln durch Luftfahrzeuge, ergangen ist.
Dieser Paragraph stellt klar, dass die
Anwendungsregelungen der §§ 6 und 7 (§ 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2) nicht als abschließende Bestimmungen gedacht sind.
Soweit die Länder weitergehende Schutzregelungen über die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln auf bestimmten Flächen durch Gesetz oder Rechtsverordnung erlassen
haben, werden diese Vorschriften durch dieses Gesetz nicht berührt. Auch sind die Länder
nicht gehindert, künftig entsprechende weitergehende Vorschriften aus eigenem Recht zu
erlassen.
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Mit der Neufassung der Nummer 1 des § 8 wird
klargestellt, dass die Befugnisse der Länder, weitergehende Vorschriften über die
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Grund von wasser- oder naturschutzrechtlichen
Anforderungen sowie über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an oberirdischen
Gewässern und Küstengewässern und die Anwendung von sog. Totalherbiziden im Haus- und
Kleingartenbereich zu erlassen, unberührt bleiben. Keine Befugnisse bestehen jedoch,
weitergehende Vorschriften über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die
landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, zu erlassen.
Die Fassung der Nummer 2 Buchstabe b entspricht
der erweiterten Fassung des § 7 Abs. 1 Nr. 2.
Bundesrat: Die beabsichtigte Reduzierung der
Länderkompetenz ist nicht akzeptabel. Die bisherige Regelung in § 8 Nr. 1 PflSchG hat
keine konstitutive Ermächtigungsfunktion, sondern ist eine notwendige Klarstellung über
Befugnisse der Länder "Vorschriften zu erlassen, die über § 6 Abs. 2
hinausgehen". soweit den Ländern diese Befugnisse im Rahmen ihrer Länderkompetenz
zustehen. Dies gilt z. B. für wasserrechtlich oder naturschutzrechtlich regelbare Verbote
der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bislang ohne Beschränkung auf Schutzgebiete und
Flächen an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern sowie auch für
Anwendungsverbote in landesrechtlichen Bestimmungen zur Förderung der ökologischen
Landbewirtschaftung.
(Dem Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages und
des Bundesrates folgend können auf Grund der geänderten Formulierung des Textes die
Länder weitergehende Regelungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf
Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder
erwerbsgärtnerisch genutzt werden, treffen.)
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Wie nach bisherigem Recht bedarf grundsätzlich der
Beginn der Tätigkeit - bei Unternehmen die Betriebsaufnahme - einer Anzeige bei
der zuständigen Behörde. Um die Überwachungsmöglichkeit zu verbessern, wird
zusätzlich eine Anzeigepflicht vorgesehen für die Fälle, in denen der Anwender im
Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde tätig werden will. (Um dieser anderen
Behörde eine bessere Möglichkeit der Überwachung zu geben, ist die erstmalige
Tätigkeit im Bereich dieser Behörde dort anzuzeigen.)
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Mit dieser Änderung werden Personen, die zu
gewerblichen Zwecken andere bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten
(z. B. private Beratungsfirmen, Industrieberater), vor Aufnahme ihrer Tätigkeit
verpflichtet, dies den jeweils zuständigen Behörden anzuzeigen. Die Regelung entspricht
einem praktischen Bedürfnis der Länder.
(Dem Beschluss des Vermittlungsausschusses des Deutschen
Bundestages und des Bundesrates folgend sollte die vorgesehene Anzeigepflicht für in der
Beratung tätige Personen nicht von dem gewerblichen Charakter ihrer Tätigkeit abhängig
gemacht werden, da dies im Vollzug sowohl zu erheblichen Abgrenzungsproblemen führt als
auch solche Berater nicht erfaßt werden, die z. B. bei Beratungsringen oder
Vermarktungseinrichtungen tätig sind. Weiterhin soll klargestellt werden, dass das
gemäß § 22 zur Unterrichtung beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln verpflichtete
Personal nicht unter die Anzeigepflicht fällt.)
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Der Umgang mit Pflanzenschutzmitteln erfordert
besondere Vorsicht. Aus diesem Grunde besteht ein dringendes Bedürfnis, für gewerbs-
oder berufsmäßige Anwender und Verkäufer persönliche Anforderungen und einen
Sachkundenachweis einzuführen.
Anstoß zur Neufassung hat die Stellungnahme des
Bundesrates gegeben. Während dieser aber ein Prüfungsersuchen lediglich hinsichtlich der
Untersagung einer Abgabe von Pflanzenschutzmitteln in Selbstbedienung ausgesprochen hatte,
war es ein besonderes Anliegen des Ausschusses (für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten des Deutschen Bundestages), die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln deutlicher herauszustellen, damit für die
Gesundheit von Mensch und Tier und den Naturhaushalt so weit wie möglich Gefahren
ausgeschlossen werden.
Absatz 1 und 2
Damit die zuständige Behörde die Möglichkeit hat, im Einzelfall die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln ganz oder teilweise zu untersagen, werden bestimmte Voraussetzungen
für die Anwendung gefordert. Hierdurch soll verhindert werden, dass Pflanzenschutzmittel
in einem land- oder forstwirtschaftlichen (auch gartenbaulichen) Betrieb oder bei der
Anwendung für andere von Personen angewandt werden, die nicht die erforderlichen
fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten haben. Ausgenommen ist wie bisher die
Nachbarschaftshilfe (z. B. im Haus- und Kleingartenbereich), sofern sie nur
gelegentlich erfolgt. Die Ausnahme betrifft also nicht die organisierte
Nachbarschaftshilfe, wie sie in bestimmten Formen gemeinsamer Nutzung von Geräten durch
mehrere Betriebe vorkommt.
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Nummer 1 wird dem neueren Sprachgebrauch angepasst und
es wird klar gestellt, dass sich die Regelung auch auf den Vorratsschutz in Betrieben
erstreckt. Wie bisher ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der
betrieblichen Tätigkeit, d. h. auch außerhalb der eigentlichen Betriebsflächen
erfasst.
Der Begriff "Landwirtschaft einschließlich des Gartenbaus" beinhaltet neben der
Landwirtschaft und den üblicherweise dem Gartenbau zugerechneten Bereichen Obstbau,
Gemüsebau, Baumschulen, Staudenbetriebe auch die übrigen Bereiche der pflanzlichen
Produktion wie z. B. den Weinbau oder Korbweidenanlagen und die Erstellung von
Dienstleistungen zu gewerblichen Zwecken unter Verwendung von Pflanzen, wie z. B. den
Landschaftsbau.
In Nummer 3 wird klargestellt, dass nur
Ausbildungsverhältnisse betroffen sind, bei denen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
zum Ausbildungsinhalt gehört. Die Einbeziehung des erweiterten Regelungsinhaltes des
§ 9 ist nicht erforderlich, da bei der Ausbildung zum Berater keine selbständige
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erfolgt.
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Absatz 3
Die Vorschrift stellt sicher, dass die zuständige Behörde den Sachkundenachweis in jedem
Fall fordern kann. Die Ermächtigung an die Bundesregierung dient dazu, die näheren
Einzelheiten über die Anforderungen an die Sachkunde und den Sachkundenachweis
festzulegen. Sie wird durch die Ermächtigung an die Landesregierungen in Satz 3
ergänzt. (Die Länder können Regelungen treffen, soweit der Bund von seiner
Ermächtigung keinen Gebrauch macht.)
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Die bisherigen Vorschriften enthalten keine Regelungen
hinsichtlich der persönlichen Anforderungen an Anwender von Pflanzenschutzmitteln im
kommunalen Bereich. Diese Regelungslücke wird nunmehr durch Schaffung einer Ermächtigung
an die Landesregierungen geschlossen, sachdienliche Regelungen in diesem Bereich treffen
zu können.
Mit dieser Vorschrift wird Artikel 22 der
Richtlinie umgesetzt.
Absatz 1
Die Vorschrift stellt sicher, dass bei der Anwendung von zugelassenen und nicht
zugelassenen Pflanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken die Schutzzwecke des Gesetzes
gewahrt werden. Nur Personen mit Sachkunde sind berechtigt, Pflanzenschutzmittel zu
Versuchszwecken anzuwenden. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken
erfordert besondere Umsicht, insbesondere wenn nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel
angewandt werden. Daher wurde die Anwendung zu Versuchszwecken auf Personen beschränkt,
die ihre Sachkunde bei der zuständigen Behörde nachgewiesen haben. Bei Versuchen, die
von der BBA und den zuständigen Behörden der Länder durchgeführt werden, wird
vorausgesetzt, dass die fachliche Qualifikation von Amts wegen sichergestellt ist.
Absatz 2 und 3
Im Einzelfall kann es notwendig sein, dass die zuständige Behörde den Versuch ganz oder
teilweise untersagen muss, weil die persönlichen Voraussetzungen nicht vorliegen oder
daran Zweifel bestehen. Daher wird eine Regelung eingeführt, wie sie bereits in
§ 10 Abs. 2 und 3 besteht. Vergleichbar zu den sonstigen Anwendungsvorschriften
für Pflanzenschutzmittel (z. B. § 6) sollen Verstöße gegen eine vollziehbare Anordnung
nach Absatz 2 oder gegen eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 bußgeldbewehrt sein,
soweit die Rechtsverordnung eine solche Bußgeldbewehrung vorsieht. |

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