Absatz 1

Die verstärkte Kenntnis über die mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verbundenen ökologischen Risiken erfordert die Aufnahme einer generellen Anwendungsform, damit diese Mittel zielgerecht und umweltschonend angewandt und unvermeidbare Beeinträchtigungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Anwendung nach guter fachlicher Praxis hat im Hinblick auf § 1 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes auch zum Inhalt, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.

In Absatz 1 Satz 2 wird zur Konkretisierung des Begriffs der guten fachlichen Praxis klargestellt, dass hier die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, wie er in § 2 Abs. 1 definiert ist, zu berücksichtigen sind. Dabei geht es z. B. um die Prüfung, ob die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel erforderlich ist, sowie um die Anwendung nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Schadensschwelle, um Pflanzenschutz gleichermaßen ökonomisch und ökologisch vertretbar zu betreiben.

Der neu in das Gesetz aufgenommene Ausdruck "Gute Praxis" wird bereits in anderen Rechtsbereichen verwendet, z. B. als "Gute Laborpraxis"; vgl. die Bekanntmachung der OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis vom 4. Februar 1983, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 42 vom 2. März 1983.

Zuwiderhandlungen gegen die Gebote und Verbote der Sätze 1 bis 3 werden oft nur unter Schwierigkeiten nachzuweisen sein. Daher ist davon abgesehen worden, Verstöße hiergegen unter Bußgelddrohung zu stellen.

Einem praktischen Bedürfnis entsprechend soll mit Absatz 1 Satz 4 die Beachtung von Vorschriften der Gebrauchsanleitung jedenfalls insoweit für den Anwender zur Pflicht gemacht werden, als diese Vorschriften von der BBA bei der Zulassung amtlich festgesetzt und in der Kennzeichnung entsprechend hervorgehoben werden. Ein Beispiel für eine derartige Anwendungsbestimmung wäre das Verbot der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels in Wasserschutzgebieten. Die Vorschrift des Gesetzes steht daher in unmittelbarem Zusammenhang mit § 15 Abs. 3 Satz 2 und § 20 Abs. 2 Nr. 6. Ein Verstoß wird nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Um die Vorschriften der Sätze 1 bis 3 für den Anwender zu konkretisieren und zugleich eine wirksame Ahndung von Verstößen zu ermöglichen, sieht Satz 5 vor, dass die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen treffen kann, z. B. über Wartezeiten, Vermeidung von Abtriftschäden, Beseitigung von Pflanzenschutzmittelresten, Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung unnötiger Gefahren für wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Verstöße gegen solche Anordnungen sind Ordnungswidrigkeiten nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a. Seinem Inhalt nach tritt Satz 5 an die Stelle eines - allerdings enger gefassten - § 14 Abs. 3 (alt).

Die Vorschrift entspricht inhaltlich der jetzigen Regelung, jedoch stellt die Hinzufügung der Worte "im Einzelfall" klar, dass diese Vorschrift sich auf die jeweilige Einzelmaßnahme, also die konkrete Anwendung bezieht. Satz 4 (alt) entfällt, da künftig die Anwendungsgebiete im Rahmen der Zulassung festgelegt werden (§ 15 Abs. 2) und mit § 6a Abs. 1 Nr. 1 der Anwender verpflichtet wird, zugelassene Pflanzenschutzmittel nur in den festgesetzten Anwendungsgebieten anzuwenden. Eine nähere Bestimmung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis erfolgt in Übereinstimmung mit der Richtlinie nicht.

(Anm. der Verf.: Die Neufassung des Satzes 1 (Zusammenfassung der Sätze 1(alt) und 2 (alt)) ist eine Folgeänderung der Aufnahme des § 2a).

Absatz 2

Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, haben als Lebensstätten für viele Arten wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere zunehmende Bedeutung erlangt, weil die Lebensbedingungen für diese Arten auf intensiv genutzten Flächen ständig ungünstiger geworden sind. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die für den Pflanzenschutz wichtige Nützlingsflora und -fauna. Daher muss die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf solchen Flächen möglichst vermieden werden.

Zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen gehören auch die des Gartenbaues, des Weinbaues und anderer Sonderkulturen.

Der Begriff "gärtnerisch" umfasst, über den Begriff "landwirtschaftlich" hinausgehend, auch insbesondere Haus- und Ziergärten sowie öffentliche und private Grünanlagen, Sportanlagen und sonstige Außenanlagen sowie Friedhöfe.

Nicht zu den landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen zählen im allgemeinen die angrenzenden Feldraine, Böschungen, nicht bewirtschaftete Flächen und Wege einschließlich der Wegränder.

Bei der besonderen Bedeutung der Gewässer und ihrer Empfindlichkeit gegenüber Chemikalien wird die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Gewässern verboten (z. B. zur Freihaltung von Pflanzenwuchs). Darüber hinaus wird auch die Anwendung (unmittelbar) an den Gewässern verboten, um die bei einer Anwendung unvermeidbare Beeinträchtigung der Gewässer zu verhindern.

(Dem Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages und des Bundesrates folgend umfasst der Begriff "Freilandflächen" wie bisher die nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, unabhängig von der Beschaffenheit der Bodenfläche. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Juni 1996 (BVerwG 3 C 13.95) ausführt, muss es sich um Flächen handeln, auf denen ein Pflanzenwuchs zumindest möglich ist. Zu den Freilandflächen gehören somit auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen, Hausfassaden sowie sonstige durch Tiefbau veränderte Landflächen. Die Anwendung schließt die Behandlung von Einzelobjekten ein.)

Absatz 3

Insbesondere aus Gründen des öffentlichen Interesses muss es möglich bleiben, Pflanzenschutzmittel auch auf anderen als landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen sowie auch in oder an Gewässern anzuwenden. Daher sind unter eng umgrenzten Voraussetzungen behördliche Ausnahmegenehmigungen vorgesehen. ...

Dieser Paragraph dient der Umsetzung des Artikel 3 Abs. 1 und Abs. 3 der Richtlinie. Er regelt die Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel auch im Hinblick auf ihre Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich, die Ausnahmen für nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen oder die Einfuhr vorliegt (§ 11 Abs. 2), derjenigen Mittel, die im eigenen Betrieb hergestellt werden oder generell von der Zulassungspflicht befreit sind. Da für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Forschungs-, Untersuchungs- oder Versuchszwecken die speziellen Vorschriften des neuen § 10a gelten, ist diese Anwendung von den Anwendungsverboten des § 6a ausgenommen.

Absatz 1 bis 3

Diese Regelung gilt unbeschadet weiterer Beschränkungen der Anwendung, wie sie z. B. durch Rechtsverordnung nach § 3 (z. B. durch die Bienenschutzverordnung) oder nach § 7 Abs. 1 (z. B. durch die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) getroffen sind oder getroffen werden können.

Für den Haus- und Kleingartenbereich wird eine bundeseinheitliche Regelung eingeführt, die eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nur gestattet, wenn die zulässige Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich auf der Gebrauchsanleitung ausgewiesen ist. Damit wird die unmittelbare Information des Anwenders sichergestellt. Über die zulässige Anwendung der Mittel wird von der Zulassungsbehörde, der alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, bei der Zulassung entschieden.

Nach bestehendem Recht darf ein Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung nicht mehr besteht, ohne zeitliche Beschränkung weiterhin angewandt werden, sofern durch Rechtsverordnung nicht anders bestimmt wurde. Mit der engen Bindung der Anwendung an die Zulassung bedarf es nunmehr einer Regelung, wie lange ein Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung abgelaufen ist und bei dem keine Gefahren zu besorgen sind, noch angewandt werden darf.

Absatz 4

Die Vorschrift in Nummer 2 soll sicherstellen, dass keine Kollision zwischen den engen Anwendungsvorschriften des § 6a und der durch Rechtsverordnung angeordneten Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach den §§ 3 oder 4 entsteht. Ferner werden bestimmte Pflanzenschutzmittel, die selbst hergestellt sind und für die in der Regel keine Zulassung beantragt wird, von der Vorschrift des Absatzes 1 ausgenommen, z. B. Pflanzenextrakte als Pflanzenschutzmittel, wie sie in ökologischen Anbauweisen zur Anwendung gelangen; das gilt jedoch nicht für Pflanzenschutzmittel, die aus Stoffen, die zu anderen Zwecken in den Verkehr gebracht werden (z. B. Antibiotika), selbst hergestellt worden sind.

(Dem Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages und des Bundesrates folgend soll durch die geänderte Formulierung sichergestellt werden, dass traditionell im ökologischen Landbau eingesetzte Zubereitungen auch dann im Betrieb hergestellt und angewendet werden dürfen, wenn sie unbedenkliche zugekaufte Stoffe - wie etwa Schmierseife oder Gesteinsmehle - enthalten. Die Feststellung, dass es sich um unbedenkliche Stoffe handelt, soll von der BBA verbindlich getroffen werden, die sich bei der Auswahl der grundsätzlich in Frage kommenden Stoffe z. B. an Anhang II B der EG-VO Nr. 2092/91 orientieren kann.)

Die Ausnahme für die unter Nummer 4 genannten Mittel (wie z. B. Desinfektionsmittel im sanitären Bereich) entspricht geltendem Recht. Für die Anwendung in Gewächshäusern ist für diese Mittel allerdings keine Ausnahme vorgesehen.

Die Regelung entspricht im wesentlichen der geltenden Vorschrift.

Absatz 1

Die Aufzählung der Schutzobjekte ist im Hinblick auf die Aufnahme des Begriffs "Naturhaushalt" in § 1 Nr. 4 neu gefasst worden, wobei die besonders wichtigen Schutzobjekte ausdrücklich aufgeführt werden. Die bisher in § 3 Abs. 1 Nr. 12 alt enthaltene Ermächtigung wird wegen des engen Sachzusammenhangs in § 7 Abs. 1 Nr. 2 aufgenommen. Die Regelung in Nummer 3 soll sicherstellen, dass Pflanzenschutzmittel, deren Anwendung der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf, für den Anwender nur nach Genehmigung erhältlich sind. Eine Umgehung der in diesen Fällen erforderlichen Zustimmung der zuständigen Behörde soll damit verhindert werden. Der Einvernehmensvorbehalt wird hinsichtlich der Anwendungsregelung auf den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ausgedehnt.

Die Ergänzung in Nummer 2 erfolgt, um den Regelungsinhalt der Ermächtigung zweifelsfrei klarzustellen. Nummer 4 wird dahingehend erweitert, dass nunmehr auch das Inverkehrbringen und die Verwendung von Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstraten in die Regelung einbezogen sind.

Absatz 2

Der neu aufgenommene Begriff "Ort" ist, wie sich aus der engen Verbindung zu dem Begriff "Zeit" ergibt, weit zu fassen und umfasst auch einzelne Anbauflächen; mit dieser Einbeziehung kann z. B. auch der Anbau von Unterkulturen in der Rechtsverordnung berücksichtigt werden.

Absatz 3

Dieser Absatz entspricht im wesentlichen der geltenden Vorschrift. (Danach kann auch weiterhin die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels nur verboten werden, wenn zuvor die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Eine Anwendungsbeschränkung ist nur möglich, soweit das jeweilige Anwendungsgebiet bei der Zulassung nicht vorgesehen ist.)

Die Anpassung in Satz 1 ist durch die Einfügung des § 6a (Anwendungsvorschrift) und die Änderung der §§ 15 ff (Wechsel von der bisherigen Zulassung zum Inverkehrbringen zu der zukünftigen sog. Indikationszulassung) bedingt.

Absatz 4

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es Fälle gibt, in denen zur Abwendung bedeutender Schäden für den Naturhaushalt Anwendungsverbote und -beschränkungen für bestimmte Pflanzenschutzmittel sofort erlassen werden müssen. Die Vorschrift gibt dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Möglichkeit, in solchen Fällen Rechtsverordnungen mit höchstens sechsmonatiger Geltungsdauer ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne das Einvernehmen der anderen Bundesminister zu erlassen. Sie entspricht der Regelung in § 5 Abs. 1.

Absatz 5

Den Ländern soll die Möglichkeit gegeben werden, eigene Vorschriften zu erlassen, soweit keine bundeseinheitliche Regelung über bestimmte Geräte oder Verfahren, z. B. über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln durch Luftfahrzeuge, ergangen ist.

Dieser Paragraph stellt klar, dass die Anwendungsregelungen der §§ 6 und 7 (§ 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2) nicht als abschließende Bestimmungen gedacht sind. Soweit die Länder weitergehende Schutzregelungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf bestimmten Flächen durch Gesetz oder Rechtsverordnung erlassen haben, werden diese Vorschriften durch dieses Gesetz nicht berührt. Auch sind die Länder nicht gehindert, künftig entsprechende weitergehende Vorschriften aus eigenem Recht zu erlassen.

Mit der Neufassung der Nummer 1 des § 8 wird klargestellt, dass die Befugnisse der Länder, weitergehende Vorschriften über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Grund von wasser- oder naturschutzrechtlichen Anforderungen sowie über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern und die Anwendung von sog. Totalherbiziden im Haus- und Kleingartenbereich zu erlassen, unberührt bleiben. Keine Befugnisse bestehen jedoch, weitergehende Vorschriften über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, zu erlassen.

Die Fassung der Nummer 2 Buchstabe b entspricht der erweiterten Fassung des § 7 Abs. 1 Nr. 2.

Bundesrat: Die beabsichtigte Reduzierung der Länderkompetenz ist nicht akzeptabel. Die bisherige Regelung in § 8 Nr. 1 PflSchG hat keine konstitutive Ermächtigungsfunktion, sondern ist eine notwendige Klarstellung über Befugnisse der Länder "Vorschriften zu erlassen, die über § 6 Abs. 2 hinausgehen". soweit den Ländern diese Befugnisse im Rahmen ihrer Länderkompetenz zustehen. Dies gilt z. B. für wasserrechtlich oder naturschutzrechtlich regelbare Verbote der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bislang ohne Beschränkung auf Schutzgebiete und Flächen an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern sowie auch für Anwendungsverbote in landesrechtlichen Bestimmungen zur Förderung der ökologischen Landbewirtschaftung.

(Dem Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages und des Bundesrates folgend können auf Grund der geänderten Formulierung des Textes die Länder weitergehende Regelungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzt werden, treffen.)

Wie nach bisherigem Recht bedarf grundsätzlich der Beginn der Tätigkeit - bei Unternehmen die Betriebsaufnahme - einer Anzeige bei der zuständigen Behörde. Um die Überwachungsmöglichkeit zu verbessern, wird zusätzlich eine Anzeigepflicht vorgesehen für die Fälle, in denen der Anwender im Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde tätig werden will. (Um dieser anderen Behörde eine bessere Möglichkeit der Überwachung zu geben, ist die erstmalige Tätigkeit im Bereich dieser Behörde dort anzuzeigen.)

Mit dieser Änderung werden Personen, die zu gewerblichen Zwecken andere bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten (z. B. private Beratungsfirmen, Industrieberater), vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet, dies den jeweils zuständigen Behörden anzuzeigen. Die Regelung entspricht einem praktischen Bedürfnis der Länder.

(Dem Beschluss des Vermittlungsausschusses des Deutschen Bundestages und des Bundesrates folgend sollte die vorgesehene Anzeigepflicht für in der Beratung tätige Personen nicht von dem gewerblichen Charakter ihrer Tätigkeit abhängig gemacht werden, da dies im Vollzug sowohl zu erheblichen Abgrenzungsproblemen führt als auch solche Berater nicht erfaßt werden, die z. B. bei Beratungsringen oder Vermarktungseinrichtungen tätig sind. Weiterhin soll klargestellt werden, dass das gemäß § 22 zur Unterrichtung beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln verpflichtete Personal nicht unter die Anzeigepflicht fällt.)

Der Umgang mit Pflanzenschutzmitteln erfordert besondere Vorsicht. Aus diesem Grunde besteht ein dringendes Bedürfnis, für gewerbs- oder berufsmäßige Anwender und Verkäufer persönliche Anforderungen und einen Sachkundenachweis einzuführen.

Anstoß zur Neufassung hat die Stellungnahme des Bundesrates gegeben. Während dieser aber ein Prüfungsersuchen lediglich hinsichtlich der Untersagung einer Abgabe von Pflanzenschutzmitteln in Selbstbedienung ausgesprochen hatte, war es ein besonderes Anliegen des Ausschusses (für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Deutschen Bundestages), die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln deutlicher herauszustellen, damit für die Gesundheit von Mensch und Tier und den Naturhaushalt so weit wie möglich Gefahren ausgeschlossen werden.

Absatz 1 und 2

Damit die zuständige Behörde die Möglichkeit hat, im Einzelfall die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ganz oder teilweise zu untersagen, werden bestimmte Voraussetzungen für die Anwendung gefordert. Hierdurch soll verhindert werden, dass Pflanzenschutzmittel in einem land- oder forstwirtschaftlichen (auch gartenbaulichen) Betrieb oder bei der Anwendung für andere von Personen angewandt werden, die nicht die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten haben. Ausgenommen ist wie bisher die Nachbarschaftshilfe (z. B. im Haus- und Kleingartenbereich), sofern sie nur gelegentlich erfolgt. Die Ausnahme betrifft also nicht die organisierte Nachbarschaftshilfe, wie sie in bestimmten Formen gemeinsamer Nutzung von Geräten durch mehrere Betriebe vorkommt.

Nummer 1 wird dem neueren Sprachgebrauch angepasst und es wird klar gestellt, dass sich die Regelung auch auf den Vorratsschutz in Betrieben erstreckt. Wie bisher ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit, d. h. auch außerhalb der eigentlichen Betriebsflächen erfasst. Der Begriff "Landwirtschaft einschließlich des Gartenbaus" beinhaltet neben der Landwirtschaft und den üblicherweise dem Gartenbau zugerechneten Bereichen Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Staudenbetriebe auch die übrigen Bereiche der pflanzlichen Produktion wie z. B. den Weinbau oder Korbweidenanlagen und die Erstellung von Dienstleistungen zu gewerblichen Zwecken unter Verwendung von Pflanzen, wie z. B. den Landschaftsbau.

In Nummer 3 wird klargestellt, dass nur Ausbildungsverhältnisse betroffen sind, bei denen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Ausbildungsinhalt gehört. Die Einbeziehung des erweiterten Regelungsinhaltes des § 9 ist nicht erforderlich, da bei der Ausbildung zum Berater keine selbständige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erfolgt.

Absatz 3

Die Vorschrift stellt sicher, dass die zuständige Behörde den Sachkundenachweis in jedem Fall fordern kann. Die Ermächtigung an die Bundesregierung dient dazu, die näheren Einzelheiten über die Anforderungen an die Sachkunde und den Sachkundenachweis festzulegen. Sie wird durch die Ermächtigung an die Landesregierungen in Satz 3 ergänzt. (Die Länder können Regelungen treffen, soweit der Bund von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht.)

Die bisherigen Vorschriften enthalten keine Regelungen hinsichtlich der persönlichen Anforderungen an Anwender von Pflanzenschutzmitteln im kommunalen Bereich. Diese Regelungslücke wird nunmehr durch Schaffung einer Ermächtigung an die Landesregierungen geschlossen, sachdienliche Regelungen in diesem Bereich treffen zu können.

Mit dieser Vorschrift wird Artikel 22 der Richtlinie umgesetzt.

Absatz 1

Die Vorschrift stellt sicher, dass bei der Anwendung von zugelassenen und nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken die Schutzzwecke des Gesetzes gewahrt werden. Nur Personen mit Sachkunde sind berechtigt, Pflanzenschutzmittel zu Versuchszwecken anzuwenden. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken erfordert besondere Umsicht, insbesondere wenn nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel angewandt werden. Daher wurde die Anwendung zu Versuchszwecken auf Personen beschränkt, die ihre Sachkunde bei der zuständigen Behörde nachgewiesen haben. Bei Versuchen, die von der BBA und den zuständigen Behörden der Länder durchgeführt werden, wird vorausgesetzt, dass die fachliche Qualifikation von Amts wegen sichergestellt ist.

Absatz 2 und 3

Im Einzelfall kann es notwendig sein, dass die zuständige Behörde den Versuch ganz oder teilweise untersagen muss, weil die persönlichen Voraussetzungen nicht vorliegen oder daran Zweifel bestehen. Daher wird eine Regelung eingeführt, wie sie bereits in § 10 Abs. 2 und 3 besteht. Vergleichbar zu den sonstigen Anwendungsvorschriften für Pflanzenschutzmittel (z. B. § 6) sollen Verstöße gegen eine vollziehbare Anordnung nach Absatz 2 oder gegen eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 bußgeldbewehrt sein, soweit die Rechtsverordnung eine solche Bußgeldbewehrung vorsieht.

 

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