In Nummer 1 werden die Kulturpflanzen hervorgehoben, da ihr Schutz von besonderer Bedeutung ist. Unter Kulturpflanzen werden die vom Menschen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, in Forsten, Gärten oder Parks und auf sonstigen Flächen (z. B. Straßenbegleitgrün) gesäten, gepflanzten oder auf sonstige Weise angebauten oder aufgezogenen Pflanzen verstanden. Der Schutz der Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen wird aufgenommen, da insbesondere schädliche Immissionen zu einer erheblichen, in ihrer Bedeutung zunehmenden Gefahr für viele Pflanzen geworden sind.

Da nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 Krankheiten, die nicht durch Schadorganismen verursacht sind, den Schadorganismen im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt werden, kann auf die Erwähnung der Krankheiten verzichtet werden. Die Begriffe "Pflanzenschutz" und "Vorratsschutz" werden in § 2 Abs. 1 Nr. 1 erläutert, so dass die in den §§ 1 und 2 alt enthaltenen Klammerdefinitionen nicht mehr erforderlich sind.

Nummer 3 entspricht inhaltlich dem § 1 Abs. 2 Nr. 2 alt. (Der durch den Bisam verursachte Schaden an Feld- und Gartenfrüchten hat nur geringe Bedeutung; durch Unterwühlen von Uferböschungen, Deichen und anderen wasserbaulichen Anlagen verursacht der Bisam jedoch erhebliche Schäden. Wie bisher wird seine Bekämpfung im Pflanzenschutzgesetz geregelt.)

Der Bisam (Ondatra zibethicus L.) ist in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich weit verbreitet, so dass ggf. erforderliche Bekämpfungsregelungen den Länder überlassen werden können. Die bestehende Bisamverordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft (Artikel 5 Abs. 3).

In Nummer 4 wird der Begriff "Naturhaushalt" aufgenommen, um hervorzuheben, dass der Naturhaushalt zu den Schutzobjekten gehört. Dabei wird unter Naturhaushalt - einem Begriff, der auch z. B. in § 2 Abs. 2 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134) und in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) verwendet wird - das Wirkungsgefüge von Boden, Wasser und Luft (abiotische Umwelt) sowie von Pflanzen und Tieren aller Art (biotische Umwelt) verstanden. Wie bisher werden die Schadorganismen, gegen die sich die Maßnahmen des Pflanzenschutzes richten, als selbstverständlich ausgenommen, ohne dass dies ausdrücklich gesagt wird.

Die Bestimmung des Absatzes 1 Nr. 3 alt ist wegen der Einbeziehung des Begriffs "Wachstumsregler" in den Begriff "Pflanzenschutzmittel" (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe d) entbehrlich geworden und wird daher nicht übernommen.

Nummer 5 dient der Durchführung der EG-Rechtsharmonisierung im Bereich des Pflanzenschutzes. Eine entsprechende Regelung enthalten mehrere andere Gesetze, z. B. das Futtermittelgesetz (§ 1 Nr. 5), das Saatgutverkehrsgesetz (§ 61) und das Tierseuchengesetz (§ 79a).

Aus den im Allgemeinen Teil unter I.3. aufgeführten Gründen wird der Begriff "Europäische Gemeinschaften" durch den Begriff "Europäische Gemeinschaft" ersetzt. Die zugleich vorgesehene Streichung der Worte "von Organen" dient - ohne inhaltliche Änderung - der Textstraffung in Anpassung an den Sprachgebrauch in anderen Gesetzen, … .

Dieser Paragraph enthält die erforderlichen Begriffsbestimmungen. Zur Beseitigung aufgetretener Mißverständnisse, zur Erhöhung der Rechtsklarheit und zur Straffung des Gesetzestextes sind sie ergänzt und neu geordnet worden. Gegenüber dem geltenden Recht ergeben sich hauptsächlich folgende Änderungen:

Absatz 1

Nummer 1

Unter dem Begriff "Pflanzenschutz" wird neben dem Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor Schadorganismen auch der Schutz der Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen verstanden. Hierzu zählen auch die Ätiologie von Krankheiten und Schäden, die durch abiotische Faktoren verursacht werden, und die Entwicklung von Gegenmaßnahmen. Zu den nichtparasitären Beeinträchtigungen gehören auch Schäden infolge von Nährstoffmangel und -überschuß und insbesondere die durch Schadstoffe verursachten Schäden an Pflanzen. Vorschriften des Düngemittelrechts und des Immissionsschutzrechts bleiben unberührt. Pflanzenschutz schließt auch den Schutz derjenigen Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen ein, mit denen Schadorganismen bekämpft werden können und die somit zu den Nützlingen zählen.

Nummer 2

Integrierter Pflanzenschutz ist ein von jedem Landwirt zu beachtendes System von Maßnahmen, das der Regulierung von Schadorganismen dient. Diese sollen mit allen verfügbaren Verfahren gleichermaßen ökonomisch und für die Umwelt vertretbar in möglichst gut abgestimmter Weise unter der wirtschaftlichen Schadensschwelle gehalten werden. In diesem System hat in dem erforderlichen Umfang auch der Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel seinen Platz.

Nummer 3

Die Definition des Begriffs "Pflanzen" enthält gegenüber dem (bisher) geltenden Gesetz keine inhaltlichen Änderungen; doch wird in Anlehnung an die Terminologie des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (Gesetz vom 12. August 1985 - BGBl. I S. 982) klargestellt, dass Früchte und Samen nur insoweit als Pflanzen angesehen werden, als sie Anbaumaterial sind. Dagegen fällt Konsumware (z. B. Lebensmittel und Futtermittel) entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch unter den Begriff "Pflanzenerzeugnisse".

Nummer 4

Bei der Abgrenzung des Begriffs "Pflanzenerzeugnisse" lehnt sich das Gesetz an die Definition des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe b der sogenannten Pflanzenbeschaurichtlinie vom 21. Dezember 1976 (ABl. EG 1977 Nr. L 26 S. 20), (zuletzt geändert durch Richtlinie vom 19. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 372 S. 25)), an, die wie folgt lautet: "Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind".

Zu den typischen Waren, die deswegen nicht Pflanzen, sondern Pflanzenerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind, weil sie nicht zum Anbau bestimmt sind, gehören Brotgetreide, Obst und Speisekartoffeln.

Holz wird insbesondere dann noch als unverarbeitet anzusehen und damit den Pflanzenerzeugnissen zuzurechnen sein, wenn es ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Oberfläche behalten hat (vgl. Artikel 2 Abs. 2 der sogenannten Pflanzenbeschaurichtlinie).

Nummer 5

Der Begriff "Pflanzenarten" wird so verstanden, dass er einerseits auch Zusammenfassungen zu taxonomischen Oberbegriffen (z. B. Familie, Gattung), andererseits auch Pflanzensorten und andere Unterteilungen umfasst.

Nummer 6

Dem Ausschuss (für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Deutschen Bundestages) schien es geboten, in die Legaldefinition dieser Vorschrift auch die Begriffe ... und "Naturhaushalt" aufzunehmen, weil dies der Rechtsklarheit dient ...

Nummer 7

Um die Belastung des Naturhaushalts durch Pflanzenschutzmittel möglichst niedrig zu halten, werden nur solche Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen unter dem Begriff "Schadorganismen" zusammengefasst, die erhebliche Schäden an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verursachen oder verursachen können. Unerhebliche Schäden bleiben daher außer Betracht, so dass etwa Tiere, die nur gelegentlich oder sonst nur in zumutbarem Maße Schäden verursachen, z. B. bestimmte, nicht zur Massenvermehrung neigende Singvogelarten, nicht zu den Schadorganismen zählen. Zur gesetzestechnischen Vereinfachung werden Viren und andere Krankheitserreger zu den Mikroorganismen gerechnet. Die Gleichstellung der Krankheiten mit den Schadorganismen vereinfacht den Gesetzeswortlaut, z. B. in § 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 1.

Die Streichung der Nummer 7 der Vorschrift wird aus den unter § 1 Nr. 3 dargelegten Gründen vorgenommen.

Nummer 8

Die Zusammenfassung unter den Begriff "Befallsgegenstände" dient der gesetzestechnischen Vereinfachung, z. B. in § 3 Abs. 1 Nr. 13 und § 4.

Nummer 9

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. August 1975 (BGBl. I S. 2172) wurden die Wachstumsregler in das Pflanzenschutzgesetz einbezogen. Zur Vereinfachung der Terminologie wurde damals der Oberbegriff "Pflanzenbehandlungsmittel" eingeführt. Dieser Begriff war aber zu unscharf, konnte sich daher im Sprachgebrauch nicht durchsetzen. Es wird deshalb zu dem praxisüblichen Begriff "Pflanzenschutzmittel" zurückgekehrt. Er umfasst nach Buchstabe d auch die Wachstumsregler, nach Buchstabe e die Keimhemmungsmittel und nach Buchstabe f die Hilfsstoffe (z. B. Netzmittel). Die Abgrenzung zum Düngemittelgesetz soll Überschneidungen vermeiden.

... Totalherbizide sind aus der Sicht des Schutzes des Naturhaushalts besonders problematisch. Daher besteht ein dringendes Bedürfnis, diese Mittel in die Zulassungspflicht einzubeziehen.

Die im bisher geltenden Gesetz enthaltene Definition des Begriffs "Stoff" wird nicht mehr aufgenommen, da er umfassend verstanden wird und damit keine Abgrenzungsschwierigkeiten bietet. In entsprechender Weise wird der Begriff "Stoffe" in den Begriffsbestimmungen für Düngemittel in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes und für Futtermittel in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes verwendet, ohne dass er in diesen Gesetzen definiert wird.

In Nummer 9 wird die Begriffsbestimmung "Pflanzenschutzmittel" hinsichtlich der Zweckbestimmung dem Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie angepasst. Sie entspricht bis auf den Bereich "Schutz der Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen" inhaltlich den geltenden Vorschriften. Dabei umfasst der Begriff "schützen" nach wie vor auch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Schadorganismen. Wie bisher wird der Begriff "Stoff" umfassend, d. h. auch unabhängig davon, ob und wie er hergestellt worden ist, verstanden, da Pflanzenschutzmittel sowohl Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Richtlinie als auch sonstige Stoffe umfassen, wie sie z. B. in alternativen Wirtschaftsweisen zur Anwendung kommen und in unterschiedlicher Weise gewonnen oder hergestellt werden. Stoffe, die dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen, werden künftig den Pflanzenstärkungsmitteln zugerechnet, ebenso Stoffe, die für die Anwendung an abgeschnittenen Zierpflanzen außer Anbaumaterial bestimmt sind.

Zusatzstoffe sind in der Richtlinie z. Zt. nicht geregelt. Die Begriffsbestimmung in Nummer 9 Buchstabe f (alt) wird im Hinblick auf die neue Bestimmung in § 31 c gestrichen.

Nummer 9a

Die Aufnahme der Begriffsbestimmung "Wirkstoffe" ist erforderlich, um die Regelungsinhalte im Hinblick auf die Vorschriften zu Pflanzenschutzmittelwirkstoffen (§§ 13 bis 14b und 31d) klarzustellen.

Nummer 9b

Die Aufnahme der Begriffsbestimmung "Rückstände" dient der Umsetzung der Richtlinie.

Nummer 10

Im neu eingefügten 6. Abschnitt (§ 31) wird für die bisher in Absatz 1 Nr. 7 näher umschriebenen Stoffe, die die Widerstandsfähigkeit von Pflanzen erhöhen sollen, eine Anmeldepflicht und das Verbot der Abgabe in Selbstbedienung geschaffen. Daher sind die Definitionen in § 2 Abs. 1 (für den Begriff "Pflanzenstärkungsmittel") geboten.

Die Definition des Begriffs "Pflanzenstärkungsmittel" (Nummer 10) wurde aufgrund der bisherigen Erfahrungen und des von der EU vorgesehenen Regelungsumfangs bei Pflanzenschutzmitteln neu gefasst und begrifflich klargestellt, da die bisherige Fassung zu Schwierigkeiten im Vollzug geführt hat. Der Begriff "Stoffe" ist umfassend zu verstehen. So sind darunter sowohl Stoffe erfasst, wie sie natürlich vorkommen, als auch Zubereitungen, wie Pflanzenextrakte oder -sude, ohne dass das Stoffgemisch chemisch eindeutig definiert ist. Im Gegensatz zu den Pflanzenschutzmitteln, bei denen die hinreichende Wirksamkeit gegen einen bestimmten Schadorganismus eine Voraussetzung der Zulassung ist, steht bei Pflanzenstärkungsmitteln die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit der Pflanze im Mittelpunkt, ohne dass eine Wirkung auf bestimmte Schadorganismen beabsichtigt ist. Eine Abgrenzung zu Düngemitteln erübrigt sich, da es um die Widerstandsfähigkeit und nicht um die Ernährung der Pflanzen geht.

Nummer 11

Die Einbeziehung der Pflanzenschutzgeräte in die gesetzliche Regelung dient dazu, Schäden oder Gefahren durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern. Dementsprechend werden nicht alle im Pflanzenschutz verwendeten Geräte unter diesem Begriff verstanden, sondern nur solche, die dem Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln dienen (insbesondere Spritz- und Sprühgeräte).

Nummer 12

Der Begriff der "Kultursubstrate" wird zur gesetzestechnischen Vereinfachung, z. B. in § 3 Abs. 1 Nr. 7 und § 7 Abs. 1 Nr. 4, definiert, und zwar in Anlehnung an § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Düngemittelgesetzes.

Nummer 13

Der Begriff "Inverkehrbringen" löst den Begriff "Vertreiben" im bisherigen Gesetz ab. Ihrem Wortlaut nach wird diese Definition an den Sprachgebrauch in anderen Gesetzen angepasst (z. B. § 1 Abs. 1 Nr. 7 Düngemittelgesetz, § 2 Abs. 1 Nr. 8 Futtermittelgesetz, § 3 Nr. 7 Chemikaliengesetz).

Nummer 13a

Die Definition des Begriffs "Anwendungsgebiet" ist erforderlich, da gemäß § 15 nunmehr bei der Zulassung des Pflanzenschutzmittels Regelungen über seine Anwendung getroffen werden und in § 6a die Einzelheiten der Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel vorgeschrieben worden ist. Der Begriff "bestimmte Pflanzen, Pflanzenarten" umfasst unterschiedliche Gruppierungen von Pflanzen oder Pflanzenarten, wie z. B. Weizen, Kohlarten, Ziergehölze.

Nummer 14

Die neu aufgenommene Begriffsbestimmung dient der eindeutigen Festlegung der von den entsprechenden Vorschriften in Bezug genommenen Adressaten sowie der Textstraffung.

Nummer 15

Die Aufnahme der Begriffsbestimmung "Freilandflächen" ist erforderlich, um den Regelungsinhalt in § 6 Abs. 2 klarzustellen

Absatz 2

… ist mit dem Wirksamwerden der deutschen Einheit gegenstandslos geworden und wird deshalb gestrichen.

(Dem Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages und des Bundesrates folgend, ist § 2a "Durchführung des Pflanzenschutzes" aufgenommen worden, der die Durchführung des Pflanzenschutzes nach guter fachlicher Praxis vorschreibt und die Erstellung der Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten regelt.)

Die Vorschriften dieses Paragraphen, der im wesentlichen Ermächtigungen zur Bekämpfung von Schadorganismen enthält, werden redaktionell überarbeitet und dabei den Änderungen in den Begriffsbestimmungen des § 2 angepasst. Ferner werden Einvernehmensregelungen geändert und einige Ermächtigungen vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf die Länder übertragen.

Absatz 1

Nummer 1

Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem bisher geltenden Gesetz. Mit der Einfügung soll klargestellt werden, dass die Pflichten, die den Betroffenen nach dieser Ermächtigung auferlegt werden können, nur eine Anzeige gegenüber Behörden zum Inhalt haben kann, nicht aber gegenüber Personen, die - wie etwa Grundstücksnachbarn oder Imker - möglicherweise von Bekämpfungsmaßnahmen betroffen werden. Es wird dann Sache dieser Behörden sein, den betroffenen Personenkreis im gegebenen Fall zu unterrichten.

Nummer 2

Die Fassung soll besser als die bisherige verdeutlichen, dass sich die Überwachung durch den Verfügungsberechtigten oder Besitzer auf den Befall mit Schadorganismen bezieht.

Nummer 3

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisher geltenden Gesetz. Wegen des engen Sachzusammenhangs und zur klaren Abgrenzung von den Anwendungsverboten und -beschränkungen des § 7 wird der Inhalt der Nummer 5 alt hierin übernommen, um zu verdeutlichen, dass es sich um Maßnahmen handelt, die dem Schutz der Pflanzen vor Schadorganismen dienen.

Nummer 4

Es wird sichergestellt, dass zur Bekämpfung des Bisams neben den Verfügungsberechtigten und Besitzern auch die zur Unterhaltung oberirdischer Gewässer Verpflichteten oder zur ihrer Benutzung oder Nutzung Berechtigten in die Überwachungs- und Bekämpfungspflichten einbezogen werden. Der Begriff "oberirdische Gewässer" lehnt sich an § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) an, der Begriff "Unterhaltung" an die §§ 28 bis 30 WHG. Hinsichtlich der Bekämpfung des Bisams durch die zuständigen Behörden verbleibt es bei der Regelung in Nummer 5, da der Bisam nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Nr. 7 ein Schadorganismus ist.

Die Streichung der Nummer 4 ist eine Folgeänderung der Streichung der Vorschriften zur Bekämpfung des Bisams aus dem Gesetz aus den zu § 1 Nr. 3 dargelegten Gründen, so dass es künftig der Ermächtigung zur Überwachung und Bekämpfung des Bisams nicht mehr bedarf.

Nummer 5

Die Änderung bewirkt, dass die Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen durch die Behörde sich auf Grundstücke (z. B. Ufergrundstücke) erstrecken können, die nicht mit Pflanzen bewachsen sind. Unter dem Begriff der Grundstücke werden auch Gewässergrundstücke verstanden.

Nummern 6 bis 9

Die Vorschriften entsprechen inhaltlich den bisherigen Nummern.

(Danach können insbesondere für das Vernichten oder Entseuchen bestimmte Mittel oder Verfahren vorgeschrieben, für die Anzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen die Verwendung bestimmter Kultursubstrate vorgeschrieben oder verboten, die Nutzung befallener Grundstücke beschränkt sowie die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder Pflanzguts verboten oder beschränkt werden.)

Nummer 10

In Nummer 10 wird die Möglichkeit aufgenommen, den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder zu beschränken, um sicherzustellen, dass die Ausbreitung bestimmter Schadorganismen verhindert werden kann, indem z. B. die Beseitigung von Zwischenwirten oder der Anbau widerstandsfähiger Pflanzen vorgeschrieben werden kann.

Nummern 11 und 12

Die Vorschriften entsprechen inhaltlich den bisherigen Nummern 10 und 11. (Danach können insbesondere der Anbau bestimmter Pflanzenarten und das Inverkehrbringen von Anbaumaterial verboten oder beschränkt werden.)

Nummer 13

Es hat sich als notwendig erwiesen, nicht nur das Befördern, also das räumliche Bewegen befallener Pflanzen und ähnlicher gefährlicher Gegenstände, sondern auch das Inverkehrbringen solcher Gegenstände, z. B. den nicht mit Ortswechsel verbundenen Besitzwechsel, zu regeln.

Nummern 14 bis 17

Die Vorschriften entsprechen inhaltlich dem bisher geltenden Gesetz. (Danach können insbesondere das Züchten und Halten von Schadorganismen verboten oder beschränkt sowie Vorschriften zum Schutz und zur Verwendung von Tieren zur Bekämpfung von Schadorganismen erlassen werden.)

Die Ermächtigung in Nummer 12 (alt) wird wegen des engen Sachzusammenhangs in § 7 Abs. 1 Nr. 2 übernommen.

Die Ermächtigungen in den Nummern 13 und 16 (alt) werden in Absatz 3 Nr. 2 übernommen.

Die Ergänzung in Nummer 16 Buchstabe a erfolgt, da es sich als notwendig erwiesen hat, Regelungen auch für Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, wie z. B. Fallen oder Netze zur Abwehr von Vögeln, treffen zu können.

 

Um die Verwendung von Nützlingen besser regeln zu können, bedarf es einer Präzisierung der Ermächtigung in Nummer 17.

Entsprechende Regelungen sollten nicht erst bei der Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen ansetzen, sondern bereits für den Vertrieb gelten, da sich die notwendige Effizienz im Vollzug nur auf diese Weise sicherstellen läßt.

Die Ermächtigungen in Nummer 20 (alt) (zum Erlass von Vorschriften über die Bestellung von Bienenschutzausschüssen) ist entbehrlich, da kein Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 GG besteht.

Absatz 2

Das Einvernehmen der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist vorgesehen, soweit gesundheitliche Belange sowie Belange der Wasserreinhaltung, der Luftreinhaltung und der Abfallbeseitigung betroffen sind.

Um stärker als bisher die Belange des Schutzes der Arbeitnehmer einzubeziehen, bedürfen künftig Rechtsverordnungen, die die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln regeln, auch des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.

Absatz 3

Nummer 1 gibt den Ländern wie bisher die Möglichkeit, soweit keine bundeseinheitlichen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ergangen sind, eigene Vorschriften zu erlassen.

Nummer 2

Den Ländern bleibt es überlassen, bei Bedarf Regelungen über den Anbau in sogenannten Gesundlagen (Buchstabe a) und über die Lagerung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen (Buchstabe b) zu treffen. Ein Bedürfnis für bundeseinheitliche Regelungen nach den entsprechenden, bisher primär auf den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gestellten Ermächtigungen hat sich seit dem Erlass des Pflanzenschutzgesetzes im Jahre 1968 nicht gezeigt.

Wie bisher ist vorgesehen, dass die Landesregierungen ihre Rechtsetzungsbefugnisse delegieren können. Es ist nicht daran gedacht, dass diese Ermächtigungen zum Erlass sogenannter Unkrautbekämpfungsverordnungen benutzt werden sollen. Derartige Verordnungen, die in der Vergangenheit häufig von Gemeinden erlassen wurden und darauf abzielten, Wege, Bürgersteige und Grundstücksränder von Pflanzenwuchs freizumachen oder freizuhalten, haben primär ordnungsbehördlichen Charakter und sind daher nicht von dem in § 1 umschriebenen Zweck des Gesetzes gedeckt.

Mit der Streichung ist keine inhaltliche Änderung verbunden, sie dient der Straffung des Textes, da oberste Landesbehörden von dem Begriff "andere Behörden" erfaßt sind.

Die Ermächtigung, die Pflanzenbeschau zu regeln, entspricht dem bisher geltenden Gesetz. (Sie bildet die Rechtsgrundlage für Maßnahmen des Pflanzenschutzes bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im internationalen Handelsverkehr. Insbesondere soll die Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen verhindert werden.)

Mit den sachlichen Änderungen, insbesondere den Erweiterungen der Verordnungsermächtigung in § 4, wird den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen, die die Pflanzenbeschaurichtlinie und die Zertifizierungsrichtlinien an Verbote und Beschränkungen beim Befördern und Inverkehrbringen sowie der Ein- und Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen stellen. Einbezogen sind diejenigen Anforderungen, die auf Grund der in den Richtlinien vielfach vorgesehenen Durchführungsbestimmungen zu erwarten, aber noch nicht festgelegt sind. Der Verordnungsermächtigung bedarf es allerdings nur, soweit nicht bereits § 3 eine hinreichende Regelung auch der Pflanzenbeschau ermöglicht. Die genannten Richtlinien gehen für das Gemeinschaftsgebiet nämlich von einer weitgehenden Verlagerung von Untersuchungs- und Bekämpfungsmaßnahmen an den Ort der Erzeugung aus, so dass der bestehende § 3 Abs. 1 ebenfalls als Grundlage für künftige Regelungen in diesem Bereich herangezogen werden kann.

Die Erweiterung des Ermächtigungszwecks in § 4 Satz 1 Nr. 2 trägt dem in der Richtlinie 77/93/EWG durch die Richtlinie 91/683/EWG nunmehr verankerten Schutzgebietskonzept Rechnung. Sie ermöglicht Beschränkungen und Verbote auch zum Schutz dieser Gebiete vor Schadorganismen und Befallsgegenständen. Regelungen zum Schutzgebietskonzept finden sich beispielsweise in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe h, Artikel 3 Abs. 5, Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a, Artikel 5 Abs. 2, Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b und Artikel 12 Abs. 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 77/93/EWG sowie in den Richtlinien 92/70/EWG und 92/76/EWG.

Die Begriffe "Einfuhr" und "Ausfuhr" finden entsprechend dem gegenwärtigen Sprachgebrauch als Verbringen in das beziehungsweise aus dem Inland Verwendung. Diese herkömmliche Begrifflichkeit wird beibehalten, um einen "gespaltenen" Ein- und Ausfuhrbegriff für Schadorganismen und Befallsgegenstände einerseits und Pflanzenschutzmittel andererseits zu vermeiden. Denn auch nach Vollendung des Binnenmarktes von 1993 an bedarf es für Pflanzenschutzmittel aus anderen Mitgliedstaaten einer nationalen Entscheidung hinsichtlich ihrer Einfuhr und Verkehrsfähigkeit, siehe beispielsweise die Richtlinie 91/414/EWG …, in deren Artikel 10 die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen geregelt wird. das Ziel, den Binnenmarkt als einen Raum ohne Binnengrenzen für den innergemeinschaftlichen Verkehr mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu verwirklichen, ist deshalb über die konkrete Fassung der einschlägigen Ein- und Ausfuhrvorschriften, zu denen § 4 ermächtigt, zu erreichen.

Der bisher in § 4 enthaltene Begriff der Durchfuhr ist entbehrlich, da der Tatbestand der Durchfuhr einerseits vom neu aufgenommenen Begriff des Beförderns umfasst wird und andererseits als Einfuhr mit anschließender Ausfuhr anzusehen ist. Zudem wird der Begriff auch an anderer Stelle aufgegeben, wie z. B. mit der Streichung des § 2 Abs. 2 alt durch Nummer 2.

Die in § 4 Satz 2 beispielhaft herausgehobenen Teilbereiche der Ermächtigung dienen unter anderem der Umsetzung der Pflanzenbeschaurichtlinie und der Zertifizierungsrichtlinien.

Der bisher gebräuchliche Begriff "Pflanzenbeschau" spiegelt nicht mehr die Qualität der Tätigkeit in diesem Bereich der Phytomedizin wider. Die Vielzahl geänderter und neuer Regelungen auf diesem Gebiet des Pflanzenschutzes stellen ungleich höhere Anforderungen an die Kenntnis der Kontrolleure der Pflanzengesundheit. Dies soll in der Bezeichnung der Tätigkeit zum Ausdruck kommen. Die Begriffsänderung ist u. a. von Bedeutung für die Begründung der tariflichen Bewertung der Tätigkeit.

Die Vorschriften zur Regelung von Eilfällen nach §§ 3 und 4 entsprechen inhaltlich dem bisher geltenden Gesetz.

Absatz 1

Die Möglichkeit, in Eilfällen Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Einvernehmen mit den anderen Bundesministerien zu erlassen, ist erforderlich, um notfalls zur Abwendung bedeutender wirtschaftlicher Schäden sofort bundesweit Regelungen treffen zu können. Die Geltungsdauer solcher Regelungen wird auf 6 Monate beschränkt. Entsprechende Bestimmungen finden sich in etlichen vergleichbaren Gesetzen (z. B. § 17 Abs. 2 Chemikaliengesetz, § 5 Abs. 2 Düngemittelgesetz, § 12 Abs. 3 Futtermittelgesetz, § 7 Abs. 2 Tierseuchengesetz). Eine entsprechende Regelung zur Gefahrenabwehr bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist in § 7 als Absatz 4 aufgenommen worden.

Absatz 2

Die Vorschrift gibt den zuständigen Behörden die Rechtsgrundlage, im Einzelfall Maßnahmen ... durch Verwaltungsakt anzuordnen. Sie trägt ebenfalls der Erfahrung Rechnung, dass es Fälle gibt, in denen der Allgemeinheit drohende Gefahren sofort behoben werden müssen, ohne dass der Erlass einer Rechtsverordnung abgewartet werden kann. Durch die Formulierung und die Stellung der Vorschrift innerhalb des Gesetzes wird zum Ausdruck gebracht, dass von der Möglichkeit nur in besonderen Ausnahmesituationen Gebrauch gemacht werden darf.

(Aus der Stellungnahme des Bundesrates:)
Die Eingriffsmöglichkeiten der zuständigen Behörden dürfen für Eilfälle nicht allein auf die Bekämpfung von Schadorganismen beschränkt werden. Das Eingreifen muss auch zum Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen oder zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz der Umwelt möglich sein.

Nach Artikel 15 Abs. 3 Satz 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 17 der Pflanzenbeschaurichtlinie können der Rat und die Kommission in Eilfällen zum Schutz vor Schadorganismen bestimmte Regelungen treffen oder Maßnahmen anordnen. Auch andere Rechtsakte des Rates oder der Kommission im Bereich der Pflanzenbeschau sehen oftmals nur sehr kurze Umsetzungsfristen vor. Die in Buchstabe a für § 5 Abs. 1 vorgeschlagene Änderung ermöglicht es, künftig derartige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft ohne Verzug im Rahmen von Dringlichkeitsverordnungen, die auf sechs Monate beschränkt sind, in innerstaatliches Recht umzusetzen. Entsprechende Bestimmungen finden sich in vergleichbaren Gesetzen oder sind für andere Gesetze vorgesehen … .

Buchstabe b trägt der Neufassung des § 4 durch Nummer 4 Rechnung und begrenzt die Möglichkeit zu Einzelfallmaßnahmen auf diejenigen Regelungen, die ihrerseits zu bestimmten Maßnahmen ermächtigen.

 

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