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In Nummer 1 werden die Kulturpflanzen
hervorgehoben, da ihr Schutz von besonderer Bedeutung ist. Unter Kulturpflanzen werden die
vom Menschen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, in Forsten, Gärten oder Parks und
auf sonstigen Flächen (z. B. Straßenbegleitgrün) gesäten, gepflanzten oder auf
sonstige Weise angebauten oder aufgezogenen Pflanzen verstanden. Der Schutz der Pflanzen
vor nichtparasitären Beeinträchtigungen wird aufgenommen, da insbesondere schädliche
Immissionen zu einer erheblichen, in ihrer Bedeutung zunehmenden Gefahr für viele
Pflanzen geworden sind.
Da nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 Krankheiten, die
nicht durch Schadorganismen verursacht sind, den Schadorganismen im Sinne dieses Gesetzes
gleichgestellt werden, kann auf die Erwähnung der Krankheiten verzichtet werden. Die
Begriffe "Pflanzenschutz" und "Vorratsschutz" werden in § 2
Abs. 1 Nr. 1 erläutert, so dass die in den §§ 1 und 2 alt enthaltenen
Klammerdefinitionen nicht mehr erforderlich sind.
Nummer 3 entspricht inhaltlich dem § 1 Abs. 2
Nr. 2 alt. (Der durch den Bisam verursachte Schaden an Feld- und Gartenfrüchten hat
nur geringe Bedeutung; durch Unterwühlen von Uferböschungen, Deichen und anderen
wasserbaulichen Anlagen verursacht der Bisam jedoch erhebliche Schäden. Wie bisher wird
seine Bekämpfung im Pflanzenschutzgesetz geregelt.)
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Der Bisam (Ondatra zibethicus L.) ist in allen Ländern
der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich weit verbreitet, so dass ggf. erforderliche
Bekämpfungsregelungen den Länder überlassen werden können. Die bestehende
Bisamverordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft (Artikel 5 Abs. 3).
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In Nummer 4 wird der Begriff
"Naturhaushalt" aufgenommen, um hervorzuheben, dass der Naturhaushalt zu den
Schutzobjekten gehört. Dabei wird unter Naturhaushalt - einem Begriff, der auch
z. B. in § 2 Abs. 2 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977
(BGBl. I S. 2134) und in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und
§ 15 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Dezember 1976
(BGBl. I S. 3574) verwendet wird - das Wirkungsgefüge von Boden, Wasser
und Luft (abiotische Umwelt) sowie von Pflanzen und Tieren aller Art (biotische Umwelt)
verstanden. Wie bisher werden die Schadorganismen, gegen die sich die Maßnahmen des
Pflanzenschutzes richten, als selbstverständlich ausgenommen, ohne dass dies
ausdrücklich gesagt wird.
Die Bestimmung des Absatzes 1 Nr. 3 alt ist
wegen der Einbeziehung des Begriffs "Wachstumsregler" in den Begriff
"Pflanzenschutzmittel" (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe d)
entbehrlich geworden und wird daher nicht übernommen.
Nummer 5 dient der Durchführung der
EG-Rechtsharmonisierung im Bereich des Pflanzenschutzes. Eine entsprechende Regelung
enthalten mehrere andere Gesetze, z. B. das Futtermittelgesetz (§ 1
Nr. 5), das Saatgutverkehrsgesetz (§ 61) und das Tierseuchengesetz
(§ 79a).
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Aus den im Allgemeinen Teil unter I.3. aufgeführten Gründen wird
der Begriff "Europäische Gemeinschaften" durch den Begriff "Europäische
Gemeinschaft" ersetzt. Die zugleich vorgesehene Streichung der Worte "von
Organen" dient - ohne inhaltliche Änderung - der Textstraffung in Anpassung an den
Sprachgebrauch in anderen Gesetzen,
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Dieser Paragraph enthält die erforderlichen
Begriffsbestimmungen. Zur Beseitigung aufgetretener Mißverständnisse, zur Erhöhung der
Rechtsklarheit und zur Straffung des Gesetzestextes sind sie ergänzt und neu geordnet
worden. Gegenüber dem geltenden Recht ergeben sich hauptsächlich folgende Änderungen:
Absatz 1
Nummer 1
Unter dem Begriff "Pflanzenschutz" wird neben dem Schutz der Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen vor Schadorganismen auch der Schutz der Pflanzen vor
nichtparasitären Beeinträchtigungen verstanden. Hierzu zählen auch die Ätiologie von
Krankheiten und Schäden, die durch abiotische Faktoren verursacht werden, und die
Entwicklung von Gegenmaßnahmen. Zu den nichtparasitären Beeinträchtigungen gehören
auch Schäden infolge von Nährstoffmangel und -überschuß und insbesondere die durch
Schadstoffe verursachten Schäden an Pflanzen. Vorschriften des Düngemittelrechts und des
Immissionsschutzrechts bleiben unberührt. Pflanzenschutz schließt auch den Schutz
derjenigen Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen ein, mit denen Schadorganismen bekämpft
werden können und die somit zu den Nützlingen zählen.
Nummer 2
Integrierter Pflanzenschutz ist ein von jedem Landwirt zu beachtendes System von
Maßnahmen, das der Regulierung von Schadorganismen dient. Diese sollen mit allen
verfügbaren Verfahren gleichermaßen ökonomisch und für die Umwelt vertretbar in
möglichst gut abgestimmter Weise unter der wirtschaftlichen Schadensschwelle gehalten
werden. In diesem System hat in dem erforderlichen Umfang auch der Einsatz chemischer
Pflanzenschutzmittel seinen Platz.
Nummer 3
Die Definition des Begriffs "Pflanzen" enthält gegenüber dem (bisher)
geltenden Gesetz keine inhaltlichen Änderungen; doch wird in Anlehnung an die
Terminologie des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (Gesetz vom 12. August
1985 - BGBl. I S. 982) klargestellt, dass Früchte und Samen nur insoweit als
Pflanzen angesehen werden, als sie Anbaumaterial sind. Dagegen fällt Konsumware
(z. B. Lebensmittel und Futtermittel) entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch
unter den Begriff "Pflanzenerzeugnisse".
Nummer 4
Bei der Abgrenzung des Begriffs "Pflanzenerzeugnisse" lehnt sich das Gesetz an
die Definition des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe b der sogenannten
Pflanzenbeschaurichtlinie vom 21. Dezember 1976 (ABl. EG 1977 Nr. L 26
S. 20), (zuletzt geändert durch Richtlinie vom 19. Dezember 1985 (ABl. EG
Nr. L 372 S. 25)), an, die wie folgt lautet: "Pflanzenerzeugnisse:
Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren
bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind".
Zu den typischen Waren, die deswegen nicht Pflanzen,
sondern Pflanzenerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind, weil sie nicht zum Anbau
bestimmt sind, gehören Brotgetreide, Obst und Speisekartoffeln.
Holz wird insbesondere dann noch als unverarbeitet
anzusehen und damit den Pflanzenerzeugnissen zuzurechnen sein, wenn es ganz oder teilweise
die natürliche Rundung seiner Oberfläche behalten hat (vgl. Artikel 2 Abs. 2
der sogenannten Pflanzenbeschaurichtlinie).
Nummer 5
Der Begriff "Pflanzenarten" wird so verstanden, dass er einerseits auch
Zusammenfassungen zu taxonomischen Oberbegriffen (z. B. Familie, Gattung),
andererseits auch Pflanzensorten und andere Unterteilungen umfasst.
Nummer 6
Dem Ausschuss (für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Deutschen Bundestages)
schien es geboten, in die Legaldefinition dieser Vorschrift auch die Begriffe ... und
"Naturhaushalt" aufzunehmen, weil dies der Rechtsklarheit dient ...
Nummer 7
Um die Belastung des Naturhaushalts durch Pflanzenschutzmittel möglichst niedrig zu
halten, werden nur solche Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen unter dem Begriff
"Schadorganismen" zusammengefasst, die erhebliche Schäden an Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnissen verursachen oder verursachen können. Unerhebliche Schäden bleiben
daher außer Betracht, so dass etwa Tiere, die nur gelegentlich oder sonst nur in
zumutbarem Maße Schäden verursachen, z. B. bestimmte, nicht zur Massenvermehrung
neigende Singvogelarten, nicht zu den Schadorganismen zählen. Zur gesetzestechnischen
Vereinfachung werden Viren und andere Krankheitserreger zu den Mikroorganismen gerechnet.
Die Gleichstellung der Krankheiten mit den Schadorganismen vereinfacht den
Gesetzeswortlaut, z. B. in § 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 1.
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Die Streichung der Nummer 7 der Vorschrift
wird aus den unter § 1 Nr. 3 dargelegten Gründen vorgenommen.
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Nummer 8
Die Zusammenfassung unter den Begriff "Befallsgegenstände" dient der
gesetzestechnischen Vereinfachung, z. B. in § 3 Abs. 1 Nr. 13 und
§ 4.
Nummer 9
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. August 1975
(BGBl. I S. 2172) wurden die Wachstumsregler in das Pflanzenschutzgesetz
einbezogen. Zur Vereinfachung der Terminologie wurde damals der Oberbegriff
"Pflanzenbehandlungsmittel" eingeführt. Dieser Begriff war aber zu unscharf,
konnte sich daher im Sprachgebrauch nicht durchsetzen. Es wird deshalb zu dem
praxisüblichen Begriff "Pflanzenschutzmittel" zurückgekehrt. Er umfasst nach
Buchstabe d auch die Wachstumsregler, nach Buchstabe e die Keimhemmungsmittel
und nach Buchstabe f die Hilfsstoffe (z. B. Netzmittel). Die Abgrenzung zum
Düngemittelgesetz soll Überschneidungen vermeiden.
... Totalherbizide sind aus der Sicht des Schutzes des
Naturhaushalts besonders problematisch. Daher besteht ein dringendes Bedürfnis, diese
Mittel in die Zulassungspflicht einzubeziehen.
Die im bisher geltenden Gesetz enthaltene Definition des
Begriffs "Stoff" wird nicht mehr aufgenommen, da er umfassend verstanden wird
und damit keine Abgrenzungsschwierigkeiten bietet. In entsprechender Weise wird der
Begriff "Stoffe" in den Begriffsbestimmungen für Düngemittel in § 1
Abs. 1 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes und für Futtermittel in § 2
Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes verwendet, ohne dass er in diesen Gesetzen
definiert wird.
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In Nummer 9 wird die Begriffsbestimmung
"Pflanzenschutzmittel" hinsichtlich der Zweckbestimmung dem Artikel 2 Nr. 1 der
Richtlinie angepasst. Sie entspricht bis auf den Bereich "Schutz der Pflanzen vor
nichtparasitären Beeinträchtigungen" inhaltlich den geltenden Vorschriften. Dabei
umfasst der Begriff "schützen" nach wie vor auch Maßnahmen zur Vorbeugung
gegen Schadorganismen. Wie bisher wird der Begriff "Stoff" umfassend, d. h.
auch unabhängig davon, ob und wie er hergestellt worden ist, verstanden, da
Pflanzenschutzmittel sowohl Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Richtlinie als auch
sonstige Stoffe umfassen, wie sie z. B. in alternativen Wirtschaftsweisen zur
Anwendung kommen und in unterschiedlicher Weise gewonnen oder hergestellt werden. Stoffe,
die dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen,
werden künftig den Pflanzenstärkungsmitteln zugerechnet, ebenso Stoffe, die für die
Anwendung an abgeschnittenen Zierpflanzen außer Anbaumaterial bestimmt sind.
Zusatzstoffe sind in der Richtlinie z. Zt. nicht geregelt.
Die Begriffsbestimmung in Nummer 9 Buchstabe f (alt) wird im Hinblick auf die neue
Bestimmung in § 31 c gestrichen.
Nummer 9a
Die Aufnahme der Begriffsbestimmung "Wirkstoffe" ist erforderlich, um die
Regelungsinhalte im Hinblick auf die Vorschriften zu Pflanzenschutzmittelwirkstoffen
(§§ 13 bis 14b und 31d) klarzustellen.
Nummer 9b
Die Aufnahme der Begriffsbestimmung "Rückstände" dient der Umsetzung der
Richtlinie.
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Nummer 10
Im neu eingefügten 6. Abschnitt (§ 31) wird für die bisher in Absatz 1
Nr. 7 näher umschriebenen Stoffe, die die Widerstandsfähigkeit von Pflanzen
erhöhen sollen, eine Anmeldepflicht und das Verbot der Abgabe in Selbstbedienung
geschaffen. Daher sind die Definitionen in § 2 Abs. 1 (für den Begriff
"Pflanzenstärkungsmittel") geboten.
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Die Definition des Begriffs
"Pflanzenstärkungsmittel" (Nummer 10) wurde aufgrund der bisherigen
Erfahrungen und des von der EU vorgesehenen Regelungsumfangs bei Pflanzenschutzmitteln neu
gefasst und begrifflich klargestellt, da die bisherige Fassung zu Schwierigkeiten im
Vollzug geführt hat. Der Begriff "Stoffe" ist umfassend zu verstehen. So sind
darunter sowohl Stoffe erfasst, wie sie natürlich vorkommen, als auch Zubereitungen, wie
Pflanzenextrakte oder -sude, ohne dass das Stoffgemisch chemisch eindeutig definiert ist.
Im Gegensatz zu den Pflanzenschutzmitteln, bei denen die hinreichende Wirksamkeit gegen
einen bestimmten Schadorganismus eine Voraussetzung der Zulassung ist, steht bei
Pflanzenstärkungsmitteln die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit der Pflanze im
Mittelpunkt, ohne dass eine Wirkung auf bestimmte Schadorganismen beabsichtigt ist. Eine
Abgrenzung zu Düngemitteln erübrigt sich, da es um die Widerstandsfähigkeit und nicht
um die Ernährung der Pflanzen geht.
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Nummer 11
Die Einbeziehung der Pflanzenschutzgeräte in die gesetzliche Regelung dient dazu,
Schäden oder Gefahren durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern.
Dementsprechend werden nicht alle im Pflanzenschutz verwendeten Geräte unter diesem
Begriff verstanden, sondern nur solche, die dem Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln
dienen (insbesondere Spritz- und Sprühgeräte).
Nummer 12
Der Begriff der "Kultursubstrate" wird zur gesetzestechnischen Vereinfachung,
z. B. in § 3 Abs. 1 Nr. 7 und § 7 Abs. 1 Nr. 4,
definiert, und zwar in Anlehnung an § 1 Abs. 1 Nr. 4 des
Düngemittelgesetzes.
Nummer 13
Der Begriff "Inverkehrbringen" löst den Begriff "Vertreiben" im
bisherigen Gesetz ab. Ihrem Wortlaut nach wird diese Definition an den Sprachgebrauch in
anderen Gesetzen angepasst (z. B. § 1 Abs. 1 Nr. 7
Düngemittelgesetz, § 2 Abs. 1 Nr. 8 Futtermittelgesetz, § 3
Nr. 7 Chemikaliengesetz).
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Nummer 13a
Die Definition des Begriffs "Anwendungsgebiet" ist erforderlich, da gemäß
§ 15 nunmehr bei der Zulassung des Pflanzenschutzmittels Regelungen über seine
Anwendung getroffen werden und in § 6a die Einzelheiten der Anwendung zugelassener
Pflanzenschutzmittel vorgeschrieben worden ist. Der Begriff "bestimmte Pflanzen,
Pflanzenarten" umfasst unterschiedliche Gruppierungen von Pflanzen oder
Pflanzenarten, wie z. B. Weizen, Kohlarten, Ziergehölze.
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Nummer 14
Die neu aufgenommene Begriffsbestimmung dient der eindeutigen Festlegung der von den
entsprechenden Vorschriften in Bezug genommenen Adressaten sowie der Textstraffung.
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Nummer 15
Die Aufnahme der Begriffsbestimmung "Freilandflächen" ist erforderlich, um
den Regelungsinhalt in § 6 Abs. 2 klarzustellen
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Absatz 2
ist mit dem Wirksamwerden der deutschen Einheit gegenstandslos geworden und wird
deshalb gestrichen.
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(Dem Vermittlungsausschuss des Deutschen
Bundestages und des Bundesrates folgend, ist § 2a "Durchführung des
Pflanzenschutzes" aufgenommen worden, der die Durchführung des Pflanzenschutzes nach
guter fachlicher Praxis vorschreibt und die Erstellung der Grundsätze für die
Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz durch das Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten regelt.)
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Die Vorschriften dieses Paragraphen, der im
wesentlichen Ermächtigungen zur Bekämpfung von Schadorganismen enthält, werden
redaktionell überarbeitet und dabei den Änderungen in den Begriffsbestimmungen des
§ 2 angepasst. Ferner werden Einvernehmensregelungen geändert und einige
Ermächtigungen vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf die
Länder übertragen.
Absatz 1
Nummer 1
Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem bisher geltenden Gesetz. Mit der Einfügung
soll klargestellt werden, dass die Pflichten, die den Betroffenen nach dieser
Ermächtigung auferlegt werden können, nur eine Anzeige gegenüber Behörden zum Inhalt
haben kann, nicht aber gegenüber Personen, die - wie etwa Grundstücksnachbarn oder
Imker - möglicherweise von Bekämpfungsmaßnahmen betroffen werden. Es wird dann
Sache dieser Behörden sein, den betroffenen Personenkreis im gegebenen Fall zu
unterrichten.
Nummer 2
Die Fassung soll besser als die bisherige verdeutlichen, dass sich die Überwachung durch
den Verfügungsberechtigten oder Besitzer auf den Befall mit Schadorganismen bezieht.
Nummer 3
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisher geltenden Gesetz. Wegen des engen
Sachzusammenhangs und zur klaren Abgrenzung von den Anwendungsverboten und
-beschränkungen des § 7 wird der Inhalt der Nummer 5 alt hierin übernommen,
um zu verdeutlichen, dass es sich um Maßnahmen handelt, die dem Schutz der Pflanzen vor
Schadorganismen dienen.
Nummer 4
Es wird sichergestellt, dass zur Bekämpfung des Bisams neben den Verfügungsberechtigten
und Besitzern auch die zur Unterhaltung oberirdischer Gewässer Verpflichteten oder zur
ihrer Benutzung oder Nutzung Berechtigten in die Überwachungs- und Bekämpfungspflichten
einbezogen werden. Der Begriff "oberirdische Gewässer" lehnt sich an § 1
Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) an, der Begriff "Unterhaltung" an
die §§ 28 bis 30 WHG. Hinsichtlich der Bekämpfung des Bisams durch die
zuständigen Behörden verbleibt es bei der Regelung in Nummer 5, da der Bisam nach
der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Nr. 7 ein Schadorganismus ist.
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Die Streichung der Nummer 4 ist eine
Folgeänderung der Streichung der Vorschriften zur Bekämpfung des Bisams aus dem Gesetz
aus den zu § 1 Nr. 3 dargelegten Gründen, so dass es künftig
der Ermächtigung zur Überwachung und Bekämpfung des Bisams nicht mehr bedarf.
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Nummer 5
Die Änderung bewirkt, dass die Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen durch die
Behörde sich auf Grundstücke (z. B. Ufergrundstücke) erstrecken können, die nicht
mit Pflanzen bewachsen sind. Unter dem Begriff der Grundstücke werden auch
Gewässergrundstücke verstanden.
Nummern 6 bis 9
Die Vorschriften entsprechen inhaltlich den bisherigen Nummern.
(Danach können insbesondere für das Vernichten oder
Entseuchen bestimmte Mittel oder Verfahren vorgeschrieben, für die Anzucht oder den Anbau
bestimmter Pflanzen die Verwendung bestimmter Kultursubstrate vorgeschrieben oder
verboten, die Nutzung befallener Grundstücke beschränkt sowie die Verwendung nicht
geeigneten Saat- oder Pflanzguts verboten oder beschränkt werden.)
Nummer 10
In Nummer 10 wird die Möglichkeit aufgenommen, den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu
verbieten oder zu beschränken, um sicherzustellen, dass die Ausbreitung bestimmter
Schadorganismen verhindert werden kann, indem z. B. die Beseitigung von
Zwischenwirten oder der Anbau widerstandsfähiger Pflanzen vorgeschrieben werden kann.
Nummern 11 und 12
Die Vorschriften entsprechen inhaltlich den bisherigen Nummern 10 und 11. (Danach können
insbesondere der Anbau bestimmter Pflanzenarten und das Inverkehrbringen von Anbaumaterial
verboten oder beschränkt werden.)
Nummer 13
Es hat sich als notwendig erwiesen, nicht nur das Befördern, also das räumliche Bewegen
befallener Pflanzen und ähnlicher gefährlicher Gegenstände, sondern auch das
Inverkehrbringen solcher Gegenstände, z. B. den nicht mit Ortswechsel verbundenen
Besitzwechsel, zu regeln.
Nummern 14 bis 17
Die Vorschriften entsprechen inhaltlich dem bisher geltenden Gesetz. (Danach können
insbesondere das Züchten und Halten von Schadorganismen verboten oder beschränkt sowie
Vorschriften zum Schutz und zur Verwendung von Tieren zur Bekämpfung von Schadorganismen
erlassen werden.)
Die Ermächtigung in Nummer 12 (alt) wird wegen des
engen Sachzusammenhangs in § 7 Abs. 1 Nr. 2 übernommen.
Die Ermächtigungen in den Nummern 13 und 16 (alt)
werden in Absatz 3 Nr. 2 übernommen.
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Die Ergänzung in Nummer 16 Buchstabe a
erfolgt, da es sich als notwendig erwiesen hat, Regelungen auch für Geräte und
Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, wie z. B. Fallen oder Netze zur
Abwehr von Vögeln, treffen zu können.
Um die Verwendung von Nützlingen besser regeln zu können, bedarf es einer Präzisierung
der Ermächtigung in Nummer 17.
Entsprechende Regelungen sollten nicht erst bei der
Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen ansetzen, sondern bereits für den
Vertrieb gelten, da sich die notwendige Effizienz im Vollzug nur auf diese Weise
sicherstellen läßt.
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Die Ermächtigungen in Nummer 20 (alt) (zum Erlass von Vorschriften über die Bestellung von Bienenschutzausschüssen) ist entbehrlich, da
kein Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung im Sinne des Artikels 72
Abs. 2 GG besteht.
Absatz 2
Das Einvernehmen der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist vorgesehen, soweit gesundheitliche Belange
sowie Belange der Wasserreinhaltung, der Luftreinhaltung und der Abfallbeseitigung
betroffen sind.
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Um stärker als bisher die Belange des Schutzes der
Arbeitnehmer einzubeziehen, bedürfen künftig Rechtsverordnungen, die die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln regeln, auch des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit
und Sozialordnung.
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Absatz 3
Nummer 1 gibt den Ländern wie bisher die Möglichkeit, soweit keine
bundeseinheitlichen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ergangen sind, eigene
Vorschriften zu erlassen.
Nummer 2
Den Ländern bleibt es überlassen, bei Bedarf Regelungen über den Anbau in sogenannten
Gesundlagen (Buchstabe a) und über die Lagerung von Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen (Buchstabe b) zu treffen. Ein Bedürfnis für bundeseinheitliche
Regelungen nach den entsprechenden, bisher primär auf den Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten gestellten Ermächtigungen hat sich seit dem Erlass
des
Pflanzenschutzgesetzes im Jahre 1968 nicht gezeigt.
Wie bisher ist vorgesehen, dass die Landesregierungen ihre
Rechtsetzungsbefugnisse delegieren können. Es ist nicht daran gedacht, dass diese
Ermächtigungen zum Erlass sogenannter Unkrautbekämpfungsverordnungen benutzt werden
sollen. Derartige Verordnungen, die in der Vergangenheit häufig von Gemeinden erlassen
wurden und darauf abzielten, Wege, Bürgersteige und Grundstücksränder von Pflanzenwuchs
freizumachen oder freizuhalten, haben primär ordnungsbehördlichen Charakter und sind
daher nicht von dem in § 1 umschriebenen Zweck des Gesetzes gedeckt.
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Mit der Streichung ist keine inhaltliche Änderung
verbunden, sie dient der Straffung des Textes, da oberste Landesbehörden von dem Begriff
"andere Behörden" erfaßt sind.
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Die Ermächtigung, die Pflanzenbeschau zu regeln,
entspricht dem bisher geltenden Gesetz. (Sie bildet die Rechtsgrundlage für Maßnahmen
des Pflanzenschutzes bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im internationalen
Handelsverkehr. Insbesondere soll die Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen
verhindert werden.)
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Mit den sachlichen Änderungen, insbesondere den Erweiterungen der
Verordnungsermächtigung in § 4, wird den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen Rechnung
getragen, die die Pflanzenbeschaurichtlinie und die Zertifizierungsrichtlinien an Verbote
und Beschränkungen beim Befördern und Inverkehrbringen sowie der Ein- und Ausfuhr von
Schadorganismen und Befallsgegenständen stellen. Einbezogen sind diejenigen
Anforderungen, die auf Grund der in den Richtlinien vielfach vorgesehenen
Durchführungsbestimmungen zu erwarten, aber noch nicht festgelegt sind. Der
Verordnungsermächtigung bedarf es allerdings nur, soweit nicht bereits § 3 eine
hinreichende Regelung auch der Pflanzenbeschau ermöglicht. Die genannten Richtlinien
gehen für das Gemeinschaftsgebiet nämlich von einer weitgehenden Verlagerung von
Untersuchungs- und Bekämpfungsmaßnahmen an den Ort der Erzeugung aus, so dass der
bestehende § 3 Abs. 1 ebenfalls als Grundlage für künftige Regelungen in diesem Bereich
herangezogen werden kann.
Die Erweiterung des Ermächtigungszwecks in § 4 Satz 1 Nr. 2 trägt
dem in der Richtlinie 77/93/EWG durch die Richtlinie 91/683/EWG nunmehr verankerten
Schutzgebietskonzept Rechnung. Sie ermöglicht Beschränkungen und Verbote auch zum Schutz
dieser Gebiete vor Schadorganismen und Befallsgegenständen. Regelungen zum
Schutzgebietskonzept finden sich beispielsweise in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe h, Artikel 3
Abs. 5, Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a, Artikel 5 Abs. 2, Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b und
Artikel 12 Abs. 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 77/93/EWG sowie in den Richtlinien
92/70/EWG und 92/76/EWG.
Die Begriffe "Einfuhr" und "Ausfuhr" finden
entsprechend dem gegenwärtigen Sprachgebrauch als Verbringen in das beziehungsweise aus
dem Inland Verwendung. Diese herkömmliche Begrifflichkeit wird beibehalten, um einen
"gespaltenen" Ein- und Ausfuhrbegriff für Schadorganismen und
Befallsgegenstände einerseits und Pflanzenschutzmittel andererseits zu vermeiden. Denn
auch nach Vollendung des Binnenmarktes von 1993 an bedarf es für Pflanzenschutzmittel aus
anderen Mitgliedstaaten einer nationalen Entscheidung hinsichtlich ihrer Einfuhr und
Verkehrsfähigkeit, siehe beispielsweise die Richtlinie 91/414/EWG
, in deren
Artikel 10 die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen geregelt wird. das Ziel, den
Binnenmarkt als einen Raum ohne Binnengrenzen für den innergemeinschaftlichen Verkehr mit
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu verwirklichen, ist deshalb über die konkrete Fassung
der einschlägigen Ein- und Ausfuhrvorschriften, zu denen § 4 ermächtigt, zu erreichen.
Der bisher in § 4 enthaltene Begriff der Durchfuhr ist entbehrlich,
da der Tatbestand der Durchfuhr einerseits vom neu aufgenommenen Begriff des Beförderns
umfasst wird und andererseits als Einfuhr mit anschließender Ausfuhr anzusehen ist. Zudem
wird der Begriff auch an anderer Stelle aufgegeben, wie z. B. mit der Streichung des § 2
Abs. 2 alt durch Nummer 2.
Die in § 4 Satz 2 beispielhaft herausgehobenen Teilbereiche der
Ermächtigung dienen unter anderem der Umsetzung der Pflanzenbeschaurichtlinie und der
Zertifizierungsrichtlinien.
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Der bisher gebräuchliche Begriff
"Pflanzenbeschau" spiegelt nicht mehr die Qualität der Tätigkeit in diesem
Bereich der Phytomedizin wider. Die Vielzahl geänderter und neuer Regelungen auf diesem
Gebiet des Pflanzenschutzes stellen ungleich höhere Anforderungen an die Kenntnis der
Kontrolleure der Pflanzengesundheit. Dies soll in der Bezeichnung der Tätigkeit zum
Ausdruck kommen. Die Begriffsänderung ist u. a. von Bedeutung für die Begründung der
tariflichen Bewertung der Tätigkeit.
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Die Vorschriften zur Regelung von Eilfällen nach
§§ 3 und 4 entsprechen inhaltlich dem bisher geltenden Gesetz.
Absatz 1
Die Möglichkeit, in Eilfällen Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates und
ohne Einvernehmen mit den anderen Bundesministerien zu erlassen, ist erforderlich, um
notfalls zur Abwendung bedeutender wirtschaftlicher Schäden sofort bundesweit Regelungen
treffen zu können. Die Geltungsdauer solcher Regelungen wird auf 6 Monate
beschränkt. Entsprechende Bestimmungen finden sich in etlichen vergleichbaren Gesetzen
(z. B. § 17 Abs. 2 Chemikaliengesetz, § 5 Abs. 2
Düngemittelgesetz, § 12 Abs. 3 Futtermittelgesetz, § 7 Abs. 2
Tierseuchengesetz). Eine entsprechende Regelung zur Gefahrenabwehr bei der Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln ist in § 7 als Absatz 4 aufgenommen worden.
Absatz 2
Die Vorschrift gibt den zuständigen Behörden die Rechtsgrundlage, im Einzelfall
Maßnahmen ... durch Verwaltungsakt anzuordnen. Sie trägt ebenfalls der Erfahrung
Rechnung, dass es Fälle gibt, in denen der Allgemeinheit drohende Gefahren sofort behoben
werden müssen, ohne dass der Erlass einer Rechtsverordnung abgewartet werden kann. Durch
die Formulierung und die Stellung der Vorschrift innerhalb des Gesetzes wird zum Ausdruck
gebracht, dass von der Möglichkeit nur in besonderen Ausnahmesituationen Gebrauch gemacht
werden darf.
(Aus der Stellungnahme des Bundesrates:)
Die Eingriffsmöglichkeiten der zuständigen Behörden
dürfen für Eilfälle nicht allein auf die Bekämpfung von Schadorganismen beschränkt
werden. Das Eingreifen muss auch zum Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen oder
zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz der Umwelt möglich sein.
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Nach Artikel 15 Abs. 3 Satz 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 17
der Pflanzenbeschaurichtlinie können der Rat und die Kommission in Eilfällen zum Schutz
vor Schadorganismen bestimmte Regelungen treffen oder Maßnahmen anordnen. Auch andere
Rechtsakte des Rates oder der Kommission im Bereich der Pflanzenbeschau sehen oftmals nur
sehr kurze Umsetzungsfristen vor. Die in Buchstabe a für § 5 Abs. 1 vorgeschlagene
Änderung ermöglicht es, künftig derartige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
ohne Verzug im Rahmen von Dringlichkeitsverordnungen, die auf sechs Monate beschränkt
sind, in innerstaatliches Recht umzusetzen. Entsprechende Bestimmungen finden sich in
vergleichbaren Gesetzen oder sind für andere Gesetze vorgesehen
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Buchstabe b trägt der Neufassung des § 4 durch Nummer 4 Rechnung
und begrenzt die Möglichkeit zu Einzelfallmaßnahmen auf diejenigen Regelungen, die
ihrerseits zu bestimmten Maßnahmen ermächtigen. |
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