Besonderer Teil

Vorbemerkung

Die gelb hinterlegten Textteile beziehen sich auf das Pflanzenschutzgesetz aus 1986, die grün hinterlegten auf die Änderungen aus 1993 und die blau hinterlegten auf die Änderungen aus 1998.

Soweit gegenüber dem bisher geltenden Pflanzenschutzgesetz Änderungen vorgenommen werden, die lediglich redaktioneller Art sind, ist dies im Einzelfall nicht besonders aufgeführt. Die zum Vergleich herangezogenen Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes aus früheren Fassungen werden in den Begründungen durch den Zusatz "alt" gekennzeichnet.

(Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1993)

Mit der Pflanzenbeschaurichtlinie und den Zertifizierungsrichtlinien werden die im Allgemeinen Teil genannten Ziele seitens der Europäischen Gemeinschaft auf unterschiedlichen Wegen angestrebt: Während im Bereich der Pflanzenbeschau lediglich die Registrierung von Betrieben bei gleichzeitiger amtlicher Überwachung der Erzeugung und des Verkehrs mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vorgesehen ist, verpflichten die Zertifizierungsrichtlinien zu einer Zulassung der Betriebe, die Pflanzen erzeugen oder vermarkten; nach erteilter Zulassung kann die Überwachung insbesondere der Erzeugung sodann weitgehend durch die Betriebe selbst oder durch qualifizierte Dritte durchgeführt werden. Beiden Regelungsregimen soll die Änderung des Pflanzenschutzgesetzes Rechnung tragen.

Im Verkehr mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sehen die Pflanzenbeschaurichtlinie und die Zertifizierungsrichtlinien im Grundsatz vor, dass die bisherigen Grenzkontrollen durch eine Überwachung am Ort der Pflanzenerzeugung ersetzt werden. Weitere hervorzuhebende Richtlinienregelungen sind die Bestimmungen zum Schutz bestimmter Gebiete vor Schadorganismen und Befallsgegenständen und die Begleitung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch bestimmte Bescheinigungen, die sogenannten Pflanzenpässe.

Insbesondere mit der Neufassung unter inhaltlicher Erweiterung des § 4 (durch Nummer 4) werden die vorhandenen Ermächtigungen ergänzt, um die Vorschriften der Pflanzenbeschaurichtlinie und der Zertifizierungsrichtlinien im Wege der Rechtsverordnung in innerstaatliches Recht umsetzen zu können. Dieser Weg der Umsetzung bietet sich u. a. deswegen an, weil er die Möglichkeit eröffnet, den vielfach noch zu erlassenden Durchführungsbestimmungen sowie etwaigen Änderungen des Gemeinschaftsrechts, mit denen vor allem in den ersten Jahren nach der Vollendung des Binnenmarktes zu rechnen sein wird, schneller und in einfacheren Verfahren Rechnung tragen zu können.

In dem (durch Nummer 13) eingefügten § 38a wird die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der Informationsübermittlung geregelt.

Um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu verbessern, wird eine Inhaltsübersicht eingefügt (1998).

 

zurück weiter