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(Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1993)
Mit der Pflanzenbeschaurichtlinie und den Zertifizierungsrichtlinien
werden die im Allgemeinen Teil genannten Ziele seitens der Europäischen Gemeinschaft auf
unterschiedlichen Wegen angestrebt: Während im Bereich der Pflanzenbeschau lediglich die
Registrierung von Betrieben bei gleichzeitiger amtlicher Überwachung der Erzeugung und
des Verkehrs mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vorgesehen ist, verpflichten die
Zertifizierungsrichtlinien zu einer Zulassung der Betriebe, die Pflanzen erzeugen oder
vermarkten; nach erteilter Zulassung kann die Überwachung insbesondere der Erzeugung
sodann weitgehend durch die Betriebe selbst oder durch qualifizierte Dritte durchgeführt
werden. Beiden Regelungsregimen soll die Änderung des Pflanzenschutzgesetzes Rechnung
tragen.
Im Verkehr mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft sehen die Pflanzenbeschaurichtlinie und die
Zertifizierungsrichtlinien im Grundsatz vor, dass die bisherigen Grenzkontrollen durch
eine Überwachung am Ort der Pflanzenerzeugung ersetzt werden. Weitere hervorzuhebende
Richtlinienregelungen sind die Bestimmungen zum Schutz bestimmter Gebiete vor
Schadorganismen und Befallsgegenständen und die Begleitung von Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen durch bestimmte Bescheinigungen, die sogenannten Pflanzenpässe.
Insbesondere mit der Neufassung unter inhaltlicher Erweiterung des
§ 4 (durch Nummer 4) werden die vorhandenen Ermächtigungen ergänzt, um die Vorschriften
der Pflanzenbeschaurichtlinie und der Zertifizierungsrichtlinien im Wege der
Rechtsverordnung in innerstaatliches Recht umsetzen zu können. Dieser Weg der Umsetzung
bietet sich u. a. deswegen an, weil er die Möglichkeit eröffnet, den vielfach noch zu
erlassenden Durchführungsbestimmungen sowie etwaigen Änderungen des Gemeinschaftsrechts,
mit denen vor allem in den ersten Jahren nach der Vollendung des Binnenmarktes zu rechnen
sein wird, schneller und in einfacheren Verfahren Rechnung tragen zu können.
In dem (durch Nummer 13) eingefügten § 38a wird die Zusammenarbeit
der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der Informationsübermittlung
geregelt.
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