|
Allgemeiner Teil
I.
Gründe für die Gesetzesänderungen (1998)
Die Zulassung von
Pflanzenschutzmitteln war bislang auf EU-Ebene nicht harmonisiert. Zwar hatte die
Europäische Kommission bereits im Jahre 1976 einen Vorschlag zur EG-einheitlichen
Zulassung von Pflanzenschutzmitteln vorgelegt, jedoch erwies sich dieser Vorschlag als
nicht einigungsfähig. Seither haben die Mitgliedstaaten ihr Pflanzenschutzrecht, auch im
Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, weiterentwickelt - so beispielsweise die
Bundesrepublik Deutschland mit dem Pflanzenschutzgesetz von 1986. Die neuen Vorschriften
in diesem Gesetz haben das alte Recht insbesondere mit Blick auf ein gestiegenes
Bewusstsein im Hinblick auf den Schutz des Naturhaushaltes entscheidend weiterentwickelt.
Damit aber ist angesichts der Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes die
grundsätzliche Notwendigkeit einer strukturellen Anpassung zwischen den Mitgliedstaaten
bei den Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln noch gewachsen. Diese Anpassung muss so angelegt sein, dass sie zum
einen, gestützt auf eine harmonisierte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, ein
langfristiges Fundament für gleiche Wettbewerbsbedingungen bei der Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln bildet, zum anderen aber auch der Verwirklichung eines allgemein
hohen Schutzniveaus für Mensch, Tier und Naturhaushalt dient.
Die Bundesregierung hat auf der Grundlage
des Pflanzenschutzgesetzes durchgesetzt, dass in der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom
15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Richtlinie),
veröffentlicht im Amtsblatt der EG Nr. L 230 S. 1 vom 19.08.1991, und den dazu
verabschiedeten neun weiteren Änderungsrichtlinien einerseits eine möglichst weitgehende
Harmonisierung und andererseits ein möglichst hohes Schutzniveau für Mensch, Tier und
Naturhaushalt (einschließlich Grund-
und Trinkwasser) EU-weit verankert wurde. Weiterhin hat sie in einer gemeinsamen
Erklärung von Rat und Kommission bei der Verabschiedung der Richtlinie erreicht, dass
besondere nationale Schutzvorschriften hinsichtlich der Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln beibehalten werden können. Somit kann das hohe Schutzniveau des
deutschen Pflanzenschutzgesetzes gewahrt werden.
Die Richtlinie, die mit dem
vorliegenden Gesetz in innerstaatliches Recht umgesetzt werden soll, enthält folgende
wesentliche Regelungselemente:
 |
Die
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels verbleibt wie bisher im Verantwortungsbereich der
einzelnen Mitgliedstaaten. |
 |
Die
Zulassung durch einen Mitgliedstaat kann ausgesprochen werden, wenn der Wirkstoff oder die
in dem Mittel vorhandenen Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie enthalten sind, d. h. im
Gemeinschaftsverfahren geprüft und als akzeptabel eingestuft worden sind. |
 |
Bei der
Bewertung der Pflanzenschutzmittel sind von den Mitgliedstaaten einheitliche Grundsätze
anzuwenden; die Anforderungen an einen Antrag auf Zulassung hinsichtlich beizufügender
Unterlagen für Wirkstoffe und Mittel wurden vereinheitlicht. |
 |
Um den
freien Warenverkehr zu erleichtern und Wettbewerbsunterschiede abzubauen, ist ein
Verfahren der gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen eingeführt worden. Voraussetzung
ist, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird, vergleichbare Bedingungen vorliegen und
der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie aufgeführt ist. |
 |
Vorschriften
für den Übergang auf das Gemeinschaftssystem. |
Eine wesentliche Änderung für die
Bundesrepublik Deutschland ist die stärkere Anbindung der Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln an die Zulassung. Dieser Systemwechsel" wurde
erforderlich, weil Deutschland der einzige Staat in der EU war, der die Zulassung
weitestgehend auf das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels ausgerichtet hatte; er
entspricht auch fachlichen
Erfordernissen. Um der damit verbundenen teilweisen Einengung der Anwendungsmöglichkeiten
von Pflanzenschutzmitteln zu begegnen, insbesondere wenn hinsichtlich der Anwendung des
Pflanzenschutzmittels ein öffentliches Interesse besteht, wird eine Regelung eingeführt,
die die Erweiterung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels auf Antrag
wissenschaftlicher Einrichtungen, landwirtschaftlicher Berufsverbände sowie
professioneller Benutzer gestattet. Ferner sollen die Biologische Bundesanstalt für Land-
und Forstwirtschaft (BBA) und die Pflanzenschutzdienste der Länder zur Mitwirkung beim
Schließen von Lücken bei der Abwehr und Bekämpfung von Schadorganismen verpflichtet
werden.
Darüber hinaus soll mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf die Umsetzung der Richtlinie 97/3/EG des Rates vom 20. Januar
1997 zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft
gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 27 S. 30) erfolgen sowie sonstigem Änderungsbedarf
Rechnung getragen werden, wie z. B.
 |
Einengung
der Anwendungsmöglichkeiten selbst hergestellter und damit nicht zugelassener
Pflanzenschutzmittel, |
 |
Regelung
für die Zulassung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Haus- und Kleingarten,
|
 |
Anzeigepflicht
für gewerbliche Berater im Pflanzenschutz, |
 |
Einführung
einer Ermächtigung der BBA, Zulassungsinhaber zu verpflichten, während der Dauer der
Zulassung die Anwendung des Pflanzenschutzmittels zu beobachten und bestimmte Erkenntnisse
mitzuteilen (Monitoring), |
 |
Bußgeldbewehrung
bei Verstößen im Bereich von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten, |
 |
Registrierpflicht
für Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe vor dem Inverkehrbringen. |
II.
Gesetzgebungszuständigkeit
Gemäß Artikel 72 Abs. 2 des
Grundgesetzes (GG) hat der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung - für die
vorgesehene Änderung des Pflanzenschutzgesetzes zugewiesen durch Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20
GG (Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, Schutz
der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge), Artikel 74 Abs. 1 Nr. 17 GG (Förderung
der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, Sicherung der Ernährung) und Artikel 74
Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) - das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der
Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche
Regelung erforderlich macht. Eine bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich, um
gleichwertige Lebensverhältnisse im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit von Mensch und
Tier sowie des Naturhaushaltes bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
sicherzustellen. Eine bundesgesetzliche Regelung ist ferner zur Wahrung der Rechts- und
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Dies ergibt sich u. a. aus
den Regelungen des EG-Rechts bezüglich des Vollzugs der Zulassung nach einheitlichen
Kriterien sowie der gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln
durch die Mitgliedstaaten. Es ist im Sinne der Wirtschaftseinheit erforderlich, das
Inverkehrbringen und zentrale Bestimmungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
bundeseinheitlich zu regeln, da ansonsten regional unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen
für die landwirtschaftliche, gärtnerische und forstwirtschaftliche Produktion, für das
Ernährungsgewerbe sowie die Pflanzen-schutzmittel herstellende Industrie entstehen
würden. Nur durch eine bundeseinheitliche Regelung kann insoweit sichergestellt werden,
dass für den Wirtschaftsstandort Deutschland einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen
zur Aufrechterhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit bei der Zulassung und
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gegeben sind.
III.
Kosten der öffentlichen Haushalte
Die vorgesehenen sachlichen Änderungen des Pflanzenschutzgesetzes,
die auf Grund des Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen und die mit dem Gesetz
umzusetzenden Richtlinien führen zu einer Ausweitung der behördlichen Tätigkeit bei
Bund und Ländern.
Der Vollzug des Gesetzes erfordert 45 Stellen bei
der BBA, vier beim Umweltbundesamt (UBA) und neun beim Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV).
Der im Bereich des Bundesministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bei der BBA erforderliche Personalmehrbedarf von 45
Stellen wird durch Setzen von Prioritäten und Umschichtung (Zurückstellung bzw. Wegfall
anderer Aufgaben) aus dem Stellenbestand des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten (Kap. 1010) ausgeglichen. Im Bereich des Bundesministeriums
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird der Personalmehrbedarf beim UBA
gedeckt durch bis zum 31.12.1999 befristete Personalverstärkung. Der im Bereich des
Bundesministeriums für Gesundheit beim BgVV entstehende Bedarf wird durch die Einstellung
von drei Aushilfskräften sowie durch Umschichtungen und veränderte Prioritätensetzung
abgedeckt.
Alle entstehenden Personal- und Sachausgaben
werden durch Einsparungen in den jeweiligen Einzelplänen der betroffenen Ressorts
aufgefangen.
Die Gebühren und Auslagen für die Zulassung von
Pflanzenschutzmitteln und für berichterstattende Tätigkeiten sollen durch eine umgehende
Änderung der Verordnung über Kosten der Biologischen Bundesanstalt für Land- und
Forstwirtschaft an die aktuellen Kostenverhältnisse angepasst und zeitnah fortgeschrieben
werden.
Die Mehrausgaben der Länder betragen nach
vorliegenden Angaben insgesamt 6,2 Mio. DM jährlich.
IV.
Sonstige Kosten (Kosten der Wirtschaft,
Kosten für soziale Sicherungssysteme)
.....
V.
Auswirkungen auf das Preisniveau
.....
VI.
Auswirkungen auf die Umwelt
Mit der Verabschiedung der
Richtlinie und der damit erfolgten Harmonisierung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
ist das deutsche Schutzniveau prinzipiell auf alle EU-Mitgliedstaaten übertragen worden.
Insofern trägt die Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht der Mitgliedstaaten
erheblich auch zur Verbesserung des Schutzes des Naturhaushaltes auf europäischer Ebene
bei. Mit der Festsetzung von Anwendungsgebieten und -bestimmungen bei der Zulassung
übernimmt die Bundesrepublik Deutschland das bestehende System der übrigen
Mitgliedstaaten; diese Vorschrift unterstützt die Verbesserung des Schutzes des
Naturhaushaltes.
|