Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Gesetzesänderungen (1998)

Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln war bislang auf EU-Ebene nicht harmonisiert. Zwar hatte die Europäische Kommission bereits im Jahre 1976 einen Vorschlag zur EG-einheitlichen Zulassung von Pflanzenschutzmitteln vorgelegt, jedoch erwies sich dieser Vorschlag als nicht einigungsfähig. Seither haben die Mitgliedstaaten ihr Pflanzenschutzrecht, auch im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, weiterentwickelt - so beispielsweise die Bundesrepublik Deutschland mit dem Pflanzenschutzgesetz von 1986. Die neuen Vorschriften in diesem Gesetz haben das alte Recht insbesondere mit Blick auf ein gestiegenes Bewusstsein im Hinblick auf den Schutz des Naturhaushaltes entscheidend weiterentwickelt. Damit aber ist angesichts der Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes die grundsätzliche Notwendigkeit einer strukturellen Anpassung zwischen den Mitgliedstaaten bei den Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln noch gewachsen. Diese Anpassung muss so angelegt sein, dass sie zum einen, gestützt auf eine harmonisierte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, ein langfristiges Fundament für gleiche Wettbewerbsbedingungen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bildet, zum anderen aber auch der Verwirklichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für Mensch, Tier und Naturhaushalt dient.

Die Bundesregierung hat auf der Grundlage des Pflanzenschutzgesetzes durchgesetzt, dass in der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Richtlinie), veröffentlicht im Amtsblatt der EG Nr. L 230 S. 1 vom 19.08.1991, und den dazu verabschiedeten neun weiteren Änderungsrichtlinien einerseits eine möglichst weitgehende Harmonisierung und andererseits ein möglichst hohes Schutzniveau für Mensch, Tier und Naturhaushalt (einschließlich Grund- und Trinkwasser) EU-weit verankert wurde. Weiterhin hat sie in einer gemeinsamen Erklärung von Rat und Kommission bei der Verabschiedung der Richtlinie erreicht, dass besondere nationale Schutzvorschriften hinsichtlich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beibehalten werden können. Somit kann das hohe Schutzniveau des deutschen Pflanzenschutzgesetzes gewahrt werden.

Die Richtlinie, die mit dem vorliegenden Gesetz in innerstaatliches Recht umgesetzt werden soll, enthält folgende wesentliche Regelungselemente:

Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels verbleibt wie bisher im Verantwortungsbereich der einzelnen Mitgliedstaaten.
Die Zulassung durch einen Mitgliedstaat kann ausgesprochen werden, wenn der Wirkstoff oder die in dem Mittel vorhandenen Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie enthalten sind, d. h. im Gemeinschaftsverfahren geprüft und als akzeptabel eingestuft worden sind.
Bei der Bewertung der Pflanzenschutzmittel sind von den Mitgliedstaaten einheitliche Grundsätze anzuwenden; die Anforderungen an einen Antrag auf Zulassung hinsichtlich beizufügender Unterlagen für Wirkstoffe und Mittel wurden vereinheitlicht.
Um den freien Warenverkehr zu erleichtern und Wettbewerbsunterschiede abzubauen, ist ein Verfahren der gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen eingeführt worden. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird, vergleichbare Bedingungen vorliegen und der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie aufgeführt ist.
Vorschriften für den Übergang auf das Gemeinschaftssystem.

Eine wesentliche Änderung für die Bundesrepublik Deutschland ist die stärkere Anbindung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an die Zulassung. Dieser „Systemwechsel" wurde erforderlich, weil Deutschland der einzige Staat in der EU war, der die Zulassung weitestgehend auf das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels ausgerichtet hatte; er entspricht auch fachlichen Erfordernissen. Um der damit verbundenen teilweisen Einengung der Anwendungsmöglichkeiten von Pflanzenschutzmitteln zu begegnen, insbesondere wenn hinsichtlich der Anwendung des Pflanzenschutzmittels ein öffentliches Interesse besteht, wird eine Regelung eingeführt, die die Erweiterung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels auf Antrag wissenschaftlicher Einrichtungen, landwirtschaftlicher Berufsverbände sowie professioneller Benutzer gestattet. Ferner sollen die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA) und die Pflanzenschutzdienste der Länder zur Mitwirkung beim Schließen von Lücken bei der Abwehr und Bekämpfung von Schadorganismen verpflichtet werden.

Darüber hinaus soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Umsetzung der Richtlinie 97/3/EG des Rates vom 20. Januar 1997 zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 27 S. 30) erfolgen sowie sonstigem Änderungsbedarf Rechnung getragen werden, wie z. B.

Einengung der Anwendungsmöglichkeiten selbst hergestellter und damit nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel,
Regelung für die Zulassung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Haus- und Kleingarten,
Anzeigepflicht für gewerbliche Berater im Pflanzenschutz,
Einführung einer Ermächtigung der BBA, Zulassungsinhaber zu verpflichten, während der Dauer der Zulassung die Anwendung des Pflanzenschutzmittels zu beobachten und bestimmte Erkenntnisse mitzuteilen (Monitoring),
Bußgeldbewehrung bei Verstößen im Bereich von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten,
Registrierpflicht für Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe vor dem Inverkehrbringen.

 

II. Gesetzgebungszuständigkeit

Gemäß Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) hat der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung - für die vorgesehene Änderung des Pflanzenschutzgesetzes zugewiesen durch Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 GG (Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge), Artikel 74 Abs. 1 Nr. 17 GG (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, Sicherung der Ernährung) und Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) - das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Eine bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich, um gleichwertige Lebensverhältnisse im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Naturhaushaltes bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen. Eine bundesgesetzliche Regelung ist ferner zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Dies ergibt sich u. a. aus den Regelungen des EG-Rechts bezüglich des Vollzugs der Zulassung nach einheitlichen Kriterien sowie der gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln durch die Mitgliedstaaten. Es ist im Sinne der Wirtschaftseinheit erforderlich, das Inverkehrbringen und zentrale Bestimmungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bundeseinheitlich zu regeln, da ansonsten regional unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen für die landwirtschaftliche, gärtnerische und forstwirtschaftliche Produktion, für das Ernährungsgewerbe sowie die Pflanzen-schutzmittel herstellende Industrie entstehen würden. Nur durch eine bundeseinheitliche Regelung kann insoweit sichergestellt werden, dass für den Wirtschaftsstandort Deutschland einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen zur Aufrechterhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit bei der Zulassung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gegeben sind.

 

 III. Kosten der öffentlichen Haushalte

 Die vorgesehenen sachlichen Änderungen des Pflanzenschutzgesetzes, die auf Grund des Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen und die mit dem Gesetz umzusetzenden Richtlinien führen zu einer Ausweitung der behördlichen Tätigkeit bei Bund und Ländern.

Der Vollzug des Gesetzes erfordert 45 Stellen bei der BBA, vier beim Umweltbundesamt (UBA) und neun beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV).

Der im Bereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bei der BBA erforderliche Personalmehrbedarf von 45 Stellen wird durch Setzen von Prioritäten und Umschichtung (Zurückstellung bzw. Wegfall anderer Aufgaben) aus dem Stellenbestand des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Kap. 1010) ausgeglichen. Im Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird der Personalmehrbedarf beim UBA gedeckt durch bis zum 31.12.1999 befristete Personalverstärkung. Der im Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit beim BgVV entstehende Bedarf wird durch die Einstellung von drei Aushilfskräften sowie durch Umschichtungen und veränderte Prioritätensetzung abgedeckt.

Alle entstehenden Personal- und Sachausgaben werden durch Einsparungen in den jeweiligen Einzelplänen der betroffenen Ressorts aufgefangen.

Die Gebühren und Auslagen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und für berichterstattende Tätigkeiten sollen durch eine umgehende Änderung der Verordnung über Kosten der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft an die aktuellen Kostenverhältnisse angepasst und zeitnah fortgeschrieben werden.

Die Mehrausgaben der Länder betragen nach vorliegenden Angaben insgesamt 6,2 Mio. DM jährlich.

 

IV. Sonstige Kosten (Kosten der Wirtschaft,
Kosten für soziale Sicherungssysteme)

.....

V. Auswirkungen auf das Preisniveau

.....

VI. Auswirkungen auf die Umwelt

Mit der Verabschiedung der Richtlinie und der damit erfolgten Harmonisierung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist das deutsche Schutzniveau prinzipiell auf alle EU-Mitgliedstaaten übertragen worden. Insofern trägt die Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht der Mitgliedstaaten erheblich auch zur Verbesserung des Schutzes des Naturhaushaltes auf europäischer Ebene bei. Mit der Festsetzung von Anwendungsgebieten und -bestimmungen bei der Zulassung übernimmt die Bundesrepublik Deutschland das bestehende System der übrigen Mitgliedstaaten; diese Vorschrift unterstützt die Verbesserung des Schutzes des Naturhaushaltes.

Gründe für die Gesetzesänderungen (1993)


  1. In Artikel 8a des EWG-Vertrages hat sich die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zum Ziel gesetzt, bis Anfang 1993 den Binnenmarkt als einen Raum ohne Binnengrenzen zu verwirklichen, in dem der freie Verkehr von Waren und Personen gewährleistet ist. Um dieses hochrangige politische Ziel im Bereich des Verkehrs mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu erreichen, hat der Rat die folgenden Richtlinien erlassen:
    Richtlinie 91/683/EWG ..., diese Richtlinie wird im folgenden als Pflanzenbeschaurichtlinie bezeichnet;
    Richtlinie 91/682/EWG ...,
    Richtlinie 92/33/EWG ...,
    Richtlinie 92/34/EWG ..., diese drei Richtlinien werden im folgenden zusammenfassend als „Zertifizierungsrichtlinien" bezeichnet;
    Richtlinie 92/70/EWG ...,
    Richtlinie 92/71/EWG ...,
    Richtlinie 92/76/EWG ....
    Alle diese Richtlinien dienen zum einen dem Ziel, das Gemeinschaftsgebiet von bestimmten Schadorganismen freizuhalten oder ihre Ausbreitung zu verhindern, zum anderen dazu, auf Gemeinschaftsebene einheitliche Anforderungen an die Gesundheit und die Qualität von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auf hohem Niveau sicherzustellen.

  2. Mit dem vorliegenden Gesetz werden die Rechtsgrundlagen geschaffen, um die aufgeführten Richtlinien in innerstaatliches Recht umzusetzen. Hierzu werden das Pflanzenschutzgesetz und das Saatgutverkehrsgesetz den Erfordernissen der EG-Gemeinschaftsregelungen angepasst.

  3. Durch den am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrag über die Europäische Union soll - vom 1. Januar 1993 an - die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft in die „Europäische Gemeinschaft" umgewandelt werden. Im Vorgriff auf die zu erwartende Änderung des EWG-Vertrages wird deshalb der Begriff „Europäische Gemeinschaften" in beiden Gesetzen durch den Begriff „Europäische Gemeinschaft" ersetzt.

Gründe für die Novellierung des Gesetzes (1986)

Der Pflanzenschutz ist seit jeher Voraussetzung und zugleich fester Bestandteil einer leistungsfähigen Pflanzenerzeugung. Der Pflanzenschutz umfasst Maßnahmen der Vorbeuge gegen Schadorganismen, der Verhütung der Einschleppung von Schadorganismen und der Bekämpfung aufgetretener Schadorganismen auf mechanischem, biologischem, biotechnischem und chemischem Wege. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass mit dem Pflanzenschutz, insbesondere der Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel, Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier wie auch für den Naturhaushalt entstehen können.

Mit dem im Entwurf vorliegenden Gesetz, das an die Stelle des im Jahre 1968 erlassenen Pflanzenschutzgesetzes tritt, soll die gesetzliche Regelung an die zwischenzeitlichen Entwicklungen - unter Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse - angepasst werden.

Das bisher geltende Pflanzenschutzgesetz ist bereits 1971 zum erstenmal geändert worden. Seit Erlas des Zweiten Änderungsgesetzes im Jahre 1975, das zu einer Neufassung durch die Bekanntmachung vom 2. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2591) geführt hat, sind verschiedene Fragen des Pflanzenschutzes in den Vordergrund getreten, die der gesetzlichen Regelung bedürfen. Von diesen sind einige bereits durch das als vorgezogene Regelung erlassene Dritte Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 16. Juni 1978 (BGBl. I S. 749) geregelt worden. Folgende wichtige sachliche Änderungen des neuen Pflanzenschutzgesetzes gegenüber dem bisher geltenden Gesetz sind hervorzuheben:

  1. Bei der Angabe der Gesetzeszwecke wird die Abwendung von Gefahren für den Naturhaushalt durch Pflanzenschutzmittel ausdrücklich betont (§ 1 Nr. 4).

  2. Pflanzenschutzmittel dürfen nur nach guter fachlicher Praxis und nur so angewandt werden, dass keine Schäden für Mensch und Tier und keine erheblichen Schäden für den Naturhaushalt zu befürchten sind (§ 6 Abs. 1).

  3. Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen grundsätzlich nur angewandt werden, wenn diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden; in oder unmittelbar an Gewässern dürfen sie nicht angewandt werden. Ausnahmen hiervon sind nur für engumgrenzte Zwecke und nur unter Wahrung des Schutzgedankens des Gesetzes möglich (§ 6 Abs. 2 und 3).

  4. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, bei Gefahr im Verzuge auch ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Einvernehmen mit den anderen Bundesministern Anwendungsverbote und -beschränkungen für bestimmte Pflanzenschutzmittel zu erlassen (§ 7 Abs. 4).

  5. Für Anwender in landwirtschaftlichen, gartenbaulichen und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie für Personen, die Pflanzenschutzmittel für andere - außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe - anwenden, und für Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln werden persönliche Anforderungen und ein Sachkundenachweis eingeführt (§§ 10, 22).

  6. Bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels durch die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA) ist neben dem Einvernehmen mit dem Bundesgesundheitsamt auch das Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt für die Bereiche Wasser, Luft und Abfall vorgesehen (§ 15).

  7. Die Hersteller müssen Art und Menge der Wirkstoffe der von ihnen in den Verkehr gebrachten oder ausgeführten Pflanzenschutzmittel melden (§ 19).

  8. Bei der Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln sind auch Verbote und Beschränkungen anzugeben (§ 20 Abs. 2 Nr. 7).

  9. Exporteure müssen Pflanzenschutzmittel so kennzeichnen, dass die Empfänger - insbesondere in Entwicklungsländern - ausreichend über mögliche Gefahren informiert werden. Die Ausfuhr bestimmter Pflanzenschutzmittel kann durch Rechtsverordnung verboten werden (§ 23).

  10. Neue Pflanzenschutzgeräte (und Gebrauchtgeräte) dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie bestimmten Anforderungen zum Schutz von Mensch, Tier und Naturhaushalt entsprechen (§ 24). Gerätehersteller oder -importeure haben der BBA die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung vorzulegen (§§ 25, 27, 28). Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und subsidiär die Länder werden ermächtigt, im Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte prüfen zu lassen (§ 30).

  11. Das im Jahre 1904 erlassene Reblausgesetz mit vier Rechtsverordnungen wird aufgehoben (§ 44 Abs. 2); noch notwendige Sonderregelungen zum Rebschutz bleiben für die Länder möglich (§ 42).

Neben den sachlichen Änderungen werden Änderungen redaktioneller Art vorgenommen, die die Übersichtlichkeit erhöhen. Wegen der Vielzahl der Änderungen wird zur besseren Lesbarkeit statt der Form eines Änderungsgesetzes die eines Ablösungsgesetzes gewählt. Um den Überblick zu erleichtern, wird das Gesetz in Abschnitte gegliedert, und die Paragraphen werden mit Überschriften versehen.

 

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