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Begründung
zum Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen Mit dieser Veröffentlichung werden die amtlichen, begründeten Texte zum Pflanzenschutzgesetz vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 905), zum Gesetz zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher und saatgutrechtlicher Vorschriften vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917) und zum Ersten Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 950) abgedruckt. Die Begründungen zum Allgemeinen Teil sind nacheinander zunächst für das Änderungsgesetz 1998, danach für das Gesetz von 1993 und nachfolgend für das Pflanzenschutzgesetz 1986 dargestellt. Bei dem Besonderen Teil wurden die Begründungen jeweils integriert, um die Zuordnung zu den jeweiligen Paragraphen einzuhalten und die Benutzung dadurch zu erleichtern. Für die Benutzung ist folgendes zu beachten: Die Begründung der Bundesregierung zu einem Gesetzesvorhaben bezieht sich nur auf die Regierungsvorlage. Sie wird also bei Änderungen im Lauf des Gesetzgebungsvorhabens - seien sie materieller Art oder etwa Verschiebungen in der Paragraphenzählung - nicht fortgeschrieben. Änderungsvorschläge des Bundesrates werden von diesem begründet; die Bundesregierung nimmt hierzu in einer Gegenäußerung Stellung. Die Änderungen in den Ausschussberatungen des Bundestages werden vor den abschließenden Beratungen im Plenum vom federführenden Ausschuss - hier dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - in einer Beschlussempfehlung zusammengefasst und in einem Bericht erläutert. Soweit es für das Verständnis der Begründung erforderlich ist - z. B. dort, wo die Begründung lediglich auf Vorschriften des bisherigen Gesetzes verweist oder auf zwischenzeitliche Entwicklungen hinzuweisen ist -, werden knappe erläuternde Hinweise, drucktechnisch hervorgehoben, gegeben. In Verweisungen auf Vorschriften des Gesetzentwurfs ist stets die Paragraphenangabe des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527) angegeben. Soweit diese Angaben von denen der amtlichen Texte abweichen, wird auch dies drucktechnisch hervorgehoben. Werden einzelne Textteile, die für das Verständnis ohne Bedeutung sind, weggelassen, so ist dies durch drei Punkte gekennzeichnet.
Vorausgegangene Änderungen des Gesetzes oder Abweichungen von den Texten der genannten Drucksachen durch Fortschreibung, insbesondere Angaben von Paragraphen, deren Zählung sich im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens geändert hat, sind durch erläuternde Hinweise und durch Einklammerung kenntlich gemacht. |