Zehnter Abschnitt
Schlußbestimmungen
Unberührt bleiben
- das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz,
- das Bundes-Immissionsschutzgesetz,
- das Chemikaliengesetz,
- das Gerätesicherheitsgesetz und
- das Gentechnikgesetz
sowie die auf diese Gesetze gestützten
Rechtsverordnungen.
Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates nach § 3 Abs. 1 wird die Bekämpfung der Reblaus (Daktulosphaira
vitifoliae Fitch) geregelt. Darüber hinaus können die Länder
- über Rechtsverordnungen nach § 3
Abs. 1 hinaus weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der Reblaus treffen,
- die Entschädigung für Maßnahmen zur Bekämpfung der
Reblaus abweichend von § 32 Abs. 1 bis 3 regeln,
- abweichend von § 34 Abs. 2
einen besonderen Rebschutzdienst einrichten und ihm Aufgaben übertragen, soweit sie den
Schutz der Reben betreffen.
Das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des § 15 Abs. 3, § 15b Abs.
4, § 15c
Abs. 2 und
§ 18 Abs. 3
bedürfen des Einvernehmens der Bundesministerien für Gesundheit und für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Soweit die Ermächtigungen des § 3 nicht
ausreichen, werden die Landesregierungen ermächtigt, auf Grund des Gesetzes zum Schutze
der Kulturpflanzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7823-1
veröffentlichten bereinigten Fassung erlassene Rechtsverordnungen aufzuheben. Sie können
ihre Befugnis durch Rechtsverordnungen auf andere Behörden übertragen.
(1) § 6a Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 ist auf Pflanzenschutzmittel, die
- bis zum 1. Juli 1998 zugelassen worden sind oder
- nach § 15 zugelassen werden,
bis zum 1. Juli 2001 nicht anzuwenden.
(2) § 6a Abs. 1 Satz 2 ist
erst ab dem 1. Juli 1999 anzuwenden.
(3) § 10a Abs. 1 und 2
sowie Rechtsverordnungen auf Grund des § 10a Abs. 3 sind
erst ab dem 1. Juli 2000 anzuwenden; hinsichtlich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
zu Versuchszwecken bleiben die allgemeinen Anforderungen an die Anwendung nach §
6 Abs. 1 Satz 2 unberührt.
(4) Die §§ 13 bis
14b
gelten nicht für die Verwertung von Unterlagen zugunsten eines Antragstellers, wenn die
Biologische Bundesanstalt die Unterlagen bereits nach den §§ 13
und 14 in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung zu seinen Gunsten verwertet hat. Auf
die Verwertung von Unterlagen, die Versuche mit anderen Tieren als mit Wirbeltieren
voraussetzen, finden die §§ 13 und 14 des Pflanzenschutzgesetzes in der bis zum 30. Juni
1998 geltenden Fassung Anwendung, soweit die Biologische Bundesanstalt die Mitteilungen
nach § 13 Abs. 1 Satz 2 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 oder 5 in Verbindung mit Satz 1 des
Pflanzenschutzgesetzes in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vorgenommen hat.
(5) Bis zu einer Entscheidung über die Aufnahme eines
Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG findet § 15 Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung
auf Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten und die in einem Mitgliedstaat
vor dem 27. Juli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
Unternehmungen in den Verkehr gebracht worden sind. Auf Verlangen der Biologischen
Bundesanstalt hat der Antragsteller nachzuweisen, dass das Pflanzenschutzmittel in einem
Mitgliedstaat vor dem 27. Juli 1993 nach Satz 1 in den Verkehr gebracht worden ist.
(6) § 15c findet keine
Anwendung auf Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat vor dem 27. Juli 1993 zu
gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den
Verkehr gebracht worden sind.
(7) Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die in einem
Mitgliedstaat vor dem 27. Juli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger
wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht worden sind, sind zu widerrufen,
wenn die Europäische Gemeinschaft nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 7 der Richtlinie 91/414/EWG
entschieden hat, einen Wirkstoff nicht in Anhang 1 der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen
oder die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang 1 in der jeweils geltenden Fassung mit einer
Beschränkung nach Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/414/EWG versehen hat, die der
Zulassung entgegensteht.
(8) § 31d Abs. 1 Nr. 2
findet keine Anwendung auf Wirkstoffe, die in einem Mitgliedstaat vor dem 27. Juli 1993 zu
gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den
Verkehr gebracht worden sind.
(9) Pflanzenschutzmittel, die vor dem 1. Juli 1998 nach §
15 dieses Gesetzes in der zu diesem Zeitpunkt gehenden
Fassung zugelassen worden sind, dürfen noch bis zum 30. Juni 2001 nach den Vorschriften
dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung in den Verkehr gebracht,
eingeführt und angewandt werden. Endet die Zulassung nach dem 30. Juni 2001, darf das
Pflanzenschutzmittel bis zum Ende der Zulassung nur in den Verkehr gebracht, eingeführt
und angewandt werden, wenn
- die Biologische Bundesanstalt zuvor die Anwendungsgebiete
und Anwendungsbestimmungen entsprechend § 15 Abs. 2
festgesetzt hat und
- das Pflanzenschutzmittel nach § 20
Abs. 1 bis 3 oder auf Grund einer nach § 20 Abs. 5
erlassenen Rechtsverordnung gekennzeichnet ist.
Die Festsetzung der Anwendungsgebiete und
Anwendungsbestimmungen ist vom Zulassungsinhaber bis zum 1. Februar 1999 bei der
Biologischen Bundesanstalt zu beantragen.
(10) Pflanzenstärkungsmittel, die vor dem 1. Juli 1998
nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht worden
sind, dürfen noch bis zum 30. Juni 2000 in den Verkehr gebracht werden.
Pflanzenstärkungsmittel nach § 2 Nr. 10 Buchstabe b und
Zusatzstoffe dürfen noch bis zum Ende der Zulassung in den Verkehr gebracht werden,
soweit sie als Pflanzenschutzmittel zugelassen sind und die Zulassung nach dem in Satz 1
genannten Zeitraum endet.
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