Neunter Abschnitt
Auskunftspflicht; Übermittlung von Daten;
Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Natürliche und juristische Personen und
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die
Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz oder
auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(2) Personen, die von der zuständigen
Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 Grundstücke, Geschäftsräume,
Betriebsräume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und
Betriebszeit betreten und dort
- Besichtigungen sowie Untersuchungen auf Schadorganismen
vornehmen und Pflanzenschutzgeräte prüfen,
- Proben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung entnehmen
und
- geschäftliche Unterlagen einsehen;
sie können dabei von Sachverständigen der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft oder anderer Mitgliedstaaten begleitet werden. Zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die Grundstücke,
Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel auch betreten werden, wenn sie
zugleich Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen. Der Auskunftspflichtige hat die
Maßnahmen zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und
die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Die von der zuständigen Behörde
mit der Durchführung von Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres
Auftrages tagsüber an Werktagen Grundstücke betreten und dort Überwachungs- und
Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Der Verfügungsberechtigte oder Besitzer hat diese
Maßnahme zu dulden.
(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.
(5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.
(1) Die Biologische Bundesanstalt kann den
zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft Entscheidungen und Maßnahmen mitteilen und Angaben und Unterlagen, die sie
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den §§ 15 bis
16a und 18 erlangt hat,
übermitteln, soweit dies durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben
oder zur Durchführung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlich
ist.
(2) Die zuständigen Behörden können, soweit es zum
Schutz gegen die Gefahr der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen
erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist,
Daten, die sie bei der Durchführung dieses Gesetzes gewonnen haben, den zuständigen
Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten sowie der Kommission
der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Es kann diese Befugnis
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Biologische Bundesanstalt
übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die obersten
Landesbehörden können diese Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer Schadorganismen verbreitet und dadurch
| 1. |
Bestände von Pflanzen
besonders geschützter Arten im Sinne des § 20a Abs. 1 Nr. 7 des
Bundesnaturschutzgesetzes, |
| 2. |
fremde Pflanzenbestände von
bedeutendem Wert oder |
| 3. |
Pflanzenbestände von
bedeutendem Wert für Naturhaushalt oder Landschaftsbild |
| gefährdet. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
| 1. |
einer
Rechtsverordnung |
|
a. |
nach den §§
3, 4, 5
Abs. 1, § 9 Satz 2, den §§ 17 Abs.
2, 20 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 14 des Chemikaliengesetzes, § 20 Abs. 5 Nr. 1
Buchstabe b bis e, § 23 Abs. 3 oder § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c oder nach § 3 des durch §
44 Abs.
1 Nr. 1 dieses Gesetzes aufgehobenen Pflanzenschutzgesetzes oder |
|
b. |
nach § 7 |
|
zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
| 2. |
einer
vollziehbaren Anordnung |
|
a. |
nach § 5 Abs. 2, §
6 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 2, §
10a Abs. 2, § 16b Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs.
3
oder § 34a Satz 1, |
|
b. |
nach § 15a Abs.
3, auch in Verbindung mit § 15b Abs.
8 oder § 15c Abs. 1 Satz 2,
oder |
|
c. |
auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 3, §
5 Abs. 1 in Verbindung mit § 3
Abs. 1, nach § 7 Abs. 1 oder 4 in Verbindung mit Abs. 1,
nach § 10a Abs. 3, § 21a
Satz 2 oder § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
|
zuwiderhandelt, |
| 3. |
(weggefallen) |
| 4. |
entgegen
§ 6 Abs. 2, § 6a Abs. 1
Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, oder § 6a Abs. 1
Satz 2 oder § 10a Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3, ein Pflanzenschutzmittel anwendet, |
| 5. |
entgegen
§ 9 Satz 1 oder § 21a Satz
1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21a
Satz 2, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, |
| 6. |
entgegen
§ 11 Abs. 1 Satz 1 ein nicht zugelassenes
Pflanzenschutzmittel oder entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1
Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat in den Verkehr bringt oder einführt, |
| 7. |
einer
vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs.
4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15c Abs. 1 Satz 2 oder § 18 Abs.
2,
nach § 15 Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15b
Abs. 8, nach § 15b Abs. 5
Satz 1 oder § 18b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder einer mit
einer Zulassung nach § 15b Abs. 7 verbundenen
vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, |
| 8. |
entgegen
§ 15a Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15b Abs.
8, § 15c Abs. 1 Satz 2 oder
§ 18 Abs. 2, oder entgegen § 31a Abs. 5, auch in Verbindung mit § 31c Abs.
2 Satz 1, eine Anzeige oder entgegen §
19 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, |
| 8a. |
entgegen
§ 16b Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 ein
Pflanzenschutzmittel nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig annimmt, |
| 9. |
entgegen
§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 oder § 15 des
Chemikaliengesetzes, entgegen § 20 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe a, ein Pflanzenschutzmittel ohne die vorgeschriebene
Kennzeichnung in den Verkehr bringt oder einführt, |
| 10. |
der
Vorschrift des § 21 Satz 1 über verbotene Angaben
zuwiderhandelt, |
| 11. |
entgegen
§ 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit §
31 Abs. 2, dieser auch in Verbindung mit §
31c Abs. 2 Satz 1, ein Pflanzenschutzmittel, ein
Pflanzenstärkungsmittel oder einen Zusatzstoff in den Verkehr bringt, |
| 11a. |
entgegen
§ 22 Abs. 2 den Erwerber nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig über Verbote oder Beschränkungen unterrichtet, |
| 12. |
entgegen
§ 23 Abs. 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel ausführt oder
entgegen § 23 Abs. 2 ein für die Ausfuhr bestimmtes
Pflanzenschutzmittel oder Kultursubstrat nicht getrennt hält oder nicht entsprechend
kenntlich macht, |
| 13. |
entgegen
§ 24 ein Pflanzenschutzgerät in den Verkehr bringt oder
einführt, das einer Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 1 Nr.
1 Buchstabe a nicht entspricht, |
| 14. |
entgegen
§ 25 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 eine Erklärung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 25 Abs.
4 Unterlagen nicht einreicht oder nicht ergänzt, |
| 15. |
entgegen
§ 29 Satz 1 die Gebrauchsanleitung nicht mitliefert, |
| 16. |
entgegen
§ 31 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 31c
Abs. 2 Satz 1, ein Pflanzenstärkungsmittel oder einen
Zusatzstoff oder entgegen § 31c Abs. 1 einen in die dort
genannte Liste nicht aufgenommenen Zusatzstoff in den Verkehr bringt, |
| 16a. |
entgegen
§ 31d Abs. 1 Nr. 1 einen Wirkstoff in den Verkehr bringt
oder einführt oder |
| 17. |
entgegen
§ 38 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
erteilt, entgegen § 38 Abs. 2 Satz 3 eine Maßnahme nicht duldet,
eine mit der Überwachung beauftragte Person nicht unterstützt oder geschäftliche
Unterlagen nicht vorlegt oder entgegen § 38 Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und c, Nr. 4,
6, 7, 9, 10, 13 und 16a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 5, 8, 8a, 11 bis 12, 14 bis 16 und 17 mit einer Geldbuße
bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Kultursubstrate,
Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel, Zusatzstoffe, Wirkstoffe und
Pflanzenschutzgeräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1
bis 4, 6, 7, 9, 13, 16 oder 16a bezieht, können eingezogen werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
Buchstabe b, Nr. 8 und 14 die Biologische
Bundesanstalt. |