Achter Abschnitt
Behörden; Überwachung
(1) Die Biologische Bundesanstalt ist eine
selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(2) Die Biologische Bundesanstalt
hat, zusätzlich zu den Aufgaben, die ihr durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnungen
nach den §§ 7, 17 Abs. 1, §
18a Abs. 3, § 19 Abs. 2, §
30 Abs. 1, § 31a Abs. 1 Satz 4, §
31c
Abs. 2 Satz 2, § 31d Abs. 2 und § 38b
Satz 2 oder durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind oder werden, folgende
Aufgaben:
- die Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung auf dem
Gebiet des Pflanzenschutzes,
- Forschung im Rahmen des Zwecks dieses Gesetzes,
einschließlich bibliothekarischer und dokumentarischer Erfassung, Auswertung und
Bereitstellung von Informationen,
- Mitwirkung bei der Überwachung zugelassener
Pflanzenschutzmittel und in die jeweilige Liste aufgenommene Pflanzenstärkungsmittel und
Zusatzstoffe,
- Mitwirkung bei der Überwachung der Pflanzenschutzgeräte
der in der Pflanzenschutzgeräteliste eingetragenen Gerätetypen,
- die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten,
- die Prüfung und die Entwicklung von Verfahren des
Pflanzenschutzes sowie die Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslücken,
- die Prüfung von Pflanzen auf ihre Widerstandsfähigkeit
gegen Schadorganismen,
- die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch zugelassene
Pflanzenschutzmittel,
- Mitwirkung bei der Bewertung von Stoffen nach dem
Chemikaliengesetz,
- Mitwirkung bei der Bekanntmachung der Liste nach § 10c des
Bundesseuchengesetzes
- Prüfung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen nach den von
der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen.
(3) Die Biologische Bundesanstalt kann
prüfen:
- Pflanzenschutzmittel, die nicht der Zulassung bedürfen,
- Stoffe, die zur Anwendung im Pflanzenbau bestimmt, aber
keine Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel oder Zusatzstoffe sind,
- Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt
werden, aber keine Pflanzenschutzgeräte sind.
(4) Die Biologische Bundesanstalt
veröffentlicht eine beschreibende Liste
- der zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit Angaben über die
für die Anwendung der Pflanzenschutzmittel wichtigen Merkmale und Eigenschaften,
insbesondere die Eignung der Pflanzenschutzmittel für bestimmte Anwendungsgebiete, Boden-
und Klimaverhältnisse und den Haus- und Kleingartenbereich, sowie den Zeitpunkt, an dem
die Zulassung der Pflanzenschutzmittel endet;
- der in die Pflanzenschutzgeräteliste eingetragenen
Pflanzenschutzgeräte mit Angaben über die für die Verwendung der Pflanzenschutzgeräte
wichtigen Merkmale und Eigenschaften;
- der in die jeweilige Liste eingetragenen
Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe.
Prüfungsergebnisse aus der Praxis des Pflanzenschutzes
können verwertet werden.
(5) Bei der Biologischen Bundesanstalt
wird ein Sachverständigenausschuss gebildet, dessen Mitglieder vom Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten berufen werden. Der Sachverständigenausschuss
ist
zu hören
- vor der Entscheidung über die Zulassung von
Pflanzenschutzmitteln nach § 15, 15b
oder 15c,
- vor der Entscheidung über die Genehmigung nach § 18,
- vor der Rücknahme oder dem Widerruf einer Zulassung oder
Genehmigung außer bei Gefahr im Verzuge.
(6) Das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die näheren Vorschriften über den Sachverständigenausschuss zu erlassen.
(1) In den Ländern obliegt die Durchführung dieses
Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften sowie der
nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen den nach
Landesrecht zuständigen Behörden.
(2) Als Pflanzenschutzdienst haben die zuständigen
Behörden insbesondere folgende Aufgaben:
- die Überwachung der Pflanzenbestände sowie der Vorräte
von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auf das Auftreten von Schadorganismen,
- die Überwachung des Beförderns, des Inverkehrbringens,
des Lagerns, der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und
Kultursubstraten im Rahmen des Pflanzenschutzes sowie die Ausstellung der für diese
Tätigkeiten erforderlichen Bescheinigungen,
- die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des
Pflanzenschutzes einschließlich der Durchführung des Warndienstes auch unter Verwendung
eigener Untersuchungen und Versuche,
- die Berichterstattung über das Auftreten und die
Verbreitung von Schadorganismen,
- die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln,
Pflanzenschutzgeräten, Verfahren des Pflanzenschutzes, der Resistenz von Pflanzenarten
sowie die Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslücken,
- die Durchführung der für die Aufgaben nach den Nummern 1
bis 5 erforderlichen Untersuchungen und Versuche.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die
Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger
Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen notwendig sind. Sie kann insbesondere untersagen:
- die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels zur Verhütung
von Verstößen gegen § 6 Abs. 2 oder § 6a oder
- das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels,
Pflanzenstärkungsmittels oder eines Pflanzenschutzgerätes, wenn die erforderliche
Zulassung oder Genehmigung nicht vorliegt oder die erforderliche Aufnahme in die Liste
über Pflanzenstärkungsmittel und die Pflanzenschutzgeräteliste nicht erfolgt ist.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von
ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von
Schadorganismen und Befallsgegenständen sowie der Einfuhr und Ausfuhr von
Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten mit. Die genannten Behörden können
Sendungen von Schadorganismen und Befallsgegenständen sowie mitgeführte Gegenstände
dieser Art einschließlich deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und
Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten und im
Falle von Auflagen zur Begasung von Befallsgegenständen diese unter zollamtlicher
Überwachung an die nächste Begasungsstelle weiterleiten.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens der
Überwachung zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen,
Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in
Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von
Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
Das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im
Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen
| 1. |
Sendungen von Schadorganismen
sowie Befallsgegenstände zur Einfuhr oder Ausfuhr abgefertigt werden, wenn die Einfuhr
oder Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 4 oder |
| 2. |
Pflanzenschutzmittel zur
Einfuhr oder Ausfuhr abgefertigt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr durch
Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 2 |
| geregelt ist. |
(1) Die Biologische Bundesanstalt erhebt Kosten
(Gebühren und Auslagen) für
- Amtshandlungen nach diesem Gesetz und
- berichterstattende Tätigkeiten, die sie im Rahmen eines
Arbeitsprogramms nach Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Verbindung mit den
durch Verordnung der Europäischen Gemeinschaft festgesetzten Durchführungsbestimmungen
ausführt.
Bei der Bemessung der Höhe der Gebühren nach Satz 1 ist
auch der mit den Mitwirkungshandlungen des Bundesinstituts für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und des Umweltbundesamtes verbundene
Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 sind die Kosten von
demjenigen zu erheben, der die Prüfung eines Wirkstoffs zur Aufnahme in Anhang 1 der
Richtlinie 91/414/EWG veranlasst hat; in diesem Falle gilt das Verwaltungskostengesetz
entsprechend.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und
für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder
Rahmensätze vorzusehen. Der Nutzen der Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte,
Verfahren des Pflanzenschutzes sowie der Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz
benutzt werden, für die Allgemeinheit ist angemessen zu berücksichtigen. Die zu
erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. |