Siebter Abschnitt
Entschädigung; Forderungsübergang
(1) Soweit auf Grund dieses Gesetzes Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse, die weder befallen noch befallsverdächtig sind, oder sonstige
Gegenstände, die weder Träger von Schadorganismen sind noch im Verdacht stehen, Träger
von Schadorganismen zu sein, vernichtet werden, ist eine angemessene Entschädigung in
Geld zu leisten. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der
Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen.
(2) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes
dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach Absatz 1 abzugelten ist,
so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit dies zur Abwendung oder zum
Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint.
(3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der vom
Eingriff Betroffene oder sein Rechtsvorgänger zu der Maßnahme durch eine Zuwiderhandlung
gegen dieses Gesetz oder gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder
Anordnung Anlass gegeben hat.
(4) Für Streitigkeiten über die
Entschädigungsansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Wird eine Entschädigung nach §
32 Abs. 1 oder 2 geleistet oder ein Ausgleich aus Anlass
behördlich
angeordneter Maßnahmen zur Bekämpfung oder Verhinderung der Verschleppung von
Schadorganismen gewährt und beteiligt sich die Europäische Gemeinschaft an der
Entschädigung oder dem Ausgleich, kann das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
vorschreiben, dass Forderungen auf Entschädigung oder Schadensersatz eines
Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten, die ihm gegen Dritte zustehen, auf die
Europäische Gemeinschaft in Höhe der anteiligen Finanzierung der Entschädigung oder des
Ausgleichs an diese übergehen. Nähere Einzelheiten des Forderungsübergangs und ein
Forderungsübergang im übrigen auf die Länder, insbesondere Umfang und Verfahren,
können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden. |