Sechster Abschnitt
Pflanzenstärkungsmittel; Zusatzstoffe; Wirkstoffe
(1) Pflanzenstärkungsmittel dürfen nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn sie
- bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder
als Folge einer solchen Anwendung keine schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf die
Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser und den Naturhaushalt, haben,
- in eine Liste der Biologischen Bundesanstalt über
Pflanzenstärkungsmittel aufgenommen worden sind und
- auf den Behältnissen und äußeren Umhüllungen oder
Packungsbeilagen mit den Angaben nach § 31a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis
5, der Angabe "Pflanzenstärkungsmittel" und der Listennummer versehen sind.
(2) Für die Abgabe von Pflanzenstärkungsmitteln gilt §
22 Abs. 1 entsprechend.
(1) Pflanzenstärkungsmittel werden in die Liste
nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 aufgenommen, wenn der Hersteller,
Vertriebsunternehmer oder Einführer die Aufnahme beantragt. Der Antrag muss enthalten:
- den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
- die Bezeichnung des Pflanzenstärkungsmittels,
- Angaben über die Zusammensetzung nach Art und Menge mit
den gebräuchlichen wissenschaftlichen Bezeichnungen,
- Angaben über die Wirkungsweise,
- die Gebrauchsanleitung und
- die für die Behältnisse und äußeren Umhüllungen oder
für die Packungsbeilagen vorgesehene Kennzeichnung.
Mit dem Antrag ist ferner zu erklären, dass das
Pflanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1
entspricht. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und
Sozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Aufnahme in die Liste
über Pflanzenstärkungsmittel, insbesondere Inhalt und Form des Antrags, zu regeln.
(2) Die Biologische Bundesanstalt kann, sofern die ihr
vorgelegten Angaben und Unterlagen zu Bedenken Anlass geben, ob das
Pflanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1
entspricht, vom Antragsteller die Vorlage der für eine Prüfung des
Pflanzenstärkungsmittels erforderlichen Unterlagen und Proben verlangen.
(3) Die Biologische Bundesanstalt entscheidet innerhalb
von vier Monaten nach Eingang des Antrags über die Aufnahme in die Liste über
Pflanzenstärkungsmittel Sie trifft ihre Entscheidung hinsichtlich möglicher schädlicher
Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier im Benehmen mit dem Bundesinstitut
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin sowie hinsichtlich
möglicher schädlicher Auswirkungen auf den Naturhaushalt im Benehmen mit dem
Umweltbundesamt. Verlangt die Biologische Bundesanstalt Unterlagen oder Proben nach Absatz
2, bevor das Pflanzenstärkungsmittel in die Liste aufgenommen worden ist, entscheidet sie
innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Unterlagen oder Proben.
(4) Ergibt sich aus den Unterlagen oder Proben, dass ein
Pflanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1
nicht entspricht, so lehnt die Biologische Bundesanstalt die Aufnahme des
Pflanzenstärkungsmittels in die Liste ab.
(5) Der Antragsteller hat der
Biologischen Bundesanstalt Änderungen gegenüber den Angaben und Unterlagen nach Absatz 1
Satz 2 und Absatz 2 unverzüglich anzuzeigen.
(1) Die Biologische Bundesanstalt kann
Pflanzenstärkungsmittel, auch nach Aufnahme in die Liste, daraufhin prüfen, ob sie den
Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen. Sie hat mit Vorrang
die Pflanzenstärkungsmittel zu prüfen, für die der Antrag, die ihm beigefügten Angaben
oder die Unterlagen und Proben nach § 31a Abs. 2 zu Bedenken
Anlass geben, ob das Pflanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31
Abs. 1 Nr. 1 entspricht.
(2) Ergibt eine nachträgliche Prüfung, dass ein in die
Liste aufgenommenes Pflanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31
Abs. 1 Nr. 1 nicht entspricht, so streicht die Biologische Bundesanstalt das
Pflanzenstärkungsmittel aus der Liste. In diesem Fall ist die Rückgabe des
Pflanzenstärkungsmittels an den Hersteller oder einen von ihm beauftragten Dritten
zulässig.
(3) Die Biologische Bundesanstalt macht die Aufnahme in
die Liste über Pflanzenstärkungsmittel und das Streichen aus der Liste im Bundesanzeiger
bekannt.
(1) Stoffe, die dazu bestimmt sind,
Pflanzenschutzmitteln zugesetzt zu werden, um ihre Eigenschaften oder Wirkungen zu
verändern (Zusatzstoffe), ausgenommen Wasser und Düngemittel im Sinne des
Düngemittelgesetzes, dürfen in der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender
vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 erfüllen und in eine Liste der Biologischen Bundesanstalt
über Zusatzstoffe aufgenommen worden sind.
(2) Für Zusatzstoffe gelten die
Vorschriften über Pflanzenstärkungsmittel entsprechend. Das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit und für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates das Verfahren der Aufnahme in die Liste über Zusatzstoffe, insbesondere
Inhalt und Form des Antrags, zu regeln.
(1) Wirkstoffe, die zur Herstellung von
Pflanzenschutzmitteln oder zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel bestimmt sind, dürfen
nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn
- die Wirkstoffe nach den §§ 13 bis 15 des
Chemikaliengesetzes eingestuft, verpackt und gekennzeichnet sind und
- den Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft die nach Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Angaben und
Unterlagen unter Beifügung einer Erklärung vorgelegt worden sind, dass der Wirkstoff zur
Verwendung in Pflanzenschutzmitteln oder zur Anwendung als Pflanzenschutzmittel bestimmt
ist; dies gilt nicht für Wirkstoffe, die zu Versuchszwecken in den Verkehr gebracht oder
eingeführt werden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1
genannten Zwecke erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren
der Vorlage, insbesondere Art und Umfang der Unterlagen, zu regeln. |