Fünfter Abschnitt
Pflanzenschutzgeräte
Pflanzenschutzgeräte dürfen nur in den Verkehr
gebracht oder eingeführt werden, wenn sie so beschaffen sind, dass ihre
bestimmungsgemäße und sachgerechte Verwendung beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln
keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf Grundwasser
sowie keine sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat,
die nach dem Stande der Technik vermeidbar sind.
(1) Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen oder der
erstmaligen Einfuhr von Pflanzenschutzgeräten außer Kleingeräten hat der Hersteller,
der Vertriebsunternehmer, wenn er das Pflanzenschutzgerät erstmalig in den Verkehr
bringen will, oder derjenige, der das Pflanzenschutzgerät erstmalig zu gewerblichen
Zwecken einführt, der Biologischen Bundesanstalt zu erklären, dass der Gerätetyp den
Anforderungen nach § 24 entspricht.
(2) Die Erklärung muss enthalten:
- den Namen und die Anschrift des Herstellers,
Vertriebsunternehmers oder Einführers,
- die Bezeichnung des Gerätetyps und den Verwendungsbereich.
(3) Der Erklärung müssen beigefügt
sein:
- die Gebrauchsanleitung,
- die Beschreibung des Gerätetyps und
- die sonstigen für die Beurteilung erforderlichen
Unterlagen.
(4) Bei Änderungen des Gerätetyps,
die das Ausbringen der Pflanzenschutzmittel beeinflussen, müssen die Unterlagen nach
Absatz 3 neu eingereicht oder ergänzt werden.
(5) Die Biologische Bundesanstalt kann auf die Erklärung
verzichten, wenn die Pflanzenschutzgeräte für Forschungs-, Untersuchungs-, Versuchs-
oder Ausstellungszwecke bestimmt sind.
(1) Die Biologische Bundesanstalt führt eine Liste
der Gerätetypen, für die eine Erklärung nach § 25 abgegeben worden
ist (Pflanzenschutzgeräteliste).
(2) Die Biologische Bundesanstalt macht die Eintragung in
die Pflanzenschutzgeräteliste und die Löschung der Eintragung im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Die Biologische Bundesanstalt kann
Pflanzenschutzgeräte daraufhin prüfen, ob sie den Anforderungen nach § 24 entsprechen. Sie hat mit Vorrang die Pflanzenschutzgeräte
zu prüfen, für die die Erklärung oder die ihr beigefügten Unterlagen zu Bedenken
Anlass geben, ob die Pflanzenschutzgeräte den Anforderungen nach § 24 entsprechen.
(2) Die Biologische Bundesanstalt kann im Einzelfall
anordnen, dass der Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einführer ihr ein
Pflanzenschutzgerät zur Prüfung übersendet.
Ergibt die Prüfung, dass ein Pflanzenschutzgerät
nicht den Anforderungen entspricht, so löscht die Biologische Bundesanstalt die
Eintragung in der Pflanzenschutzgeräteliste. Bei leichteren Mängeln kann die Biologische
Bundesanstalt zunächst von der Löschung absehen und dem Hersteller, Vertriebsunternehmer
oder Einführer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen. Bis zum Ablauf
der Frist dürfen Pflanzenschutzgeräte dieses Gerätetyps abweichend von § 24 mit diesen Mängeln weiterhin in den Verkehr gebracht
werden.
Bei der Einfuhr und beim Inverkehrbringen eines
Pflanzenschutzgerätes ist die Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern. Auf
ihr sind zusätzlich anzugeben:
- der Name und die Anschrift des Herstellers,
Vertriebsunternehmers oder Einführers,
- die Bezeichnung des Gerätetyps und der Verwendungsbereich.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates,
- soweit es zur Erfüllung des in § 1
Nr. 4 genannten Zwecks erforderlich ist,
- die Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte nach §
24 näher festzusetzen,
- Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, im
Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte prüfen zu lassen,
- die Verwendung von Pflanzenschutzgeräten zu verbieten, die
den in einer Rechtsverordnung nach Buchstabe a festgesetzten Anforderungen nicht
entsprechen oder nicht nach Buchstabe b geprüft sind,
- den Begriff der Kleingeräte nach § 25 Abs. 1 abzugrenzen,
- das Verfahren der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten,
insbesondere Art und Umfang der Unterlagen nach § 25 Abs. 3,
zu regeln.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Nr. 4
genannten Zwecks erforderlich ist, Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, im
Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte prüfen zu lassen und das Verfahren hierfür zu
regeln, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von
seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Dabei können sie auch bestimmen, dass die Prüfung
durch amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten vorgenommen wird, sowie die Anforderung an
die Anerkennung, den Verlust der Anerkennung und das Verfahren zur Anerkennung regeln. Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste
Landesbehörden übertragen und dabei bestimmen, dass diese ihre Befugnis durch
Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter
übertragen können. |