Vierter Abschnitt
Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen in der
Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender vorgesehen ist, nur in den Verkehr
gebracht oder eingeführt werden, wenn sie von der Biologischen Bundesanstalt zugelassen
sind. Dies gilt nicht
| 1. |
für
Pflanzenschutzmittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind oder sich im Falle der Einfuhr in
einem Freihafen oder als Zollgut unter zollamtlicher Überwachung befinden, |
| 2. |
für Mittel,
die zur Bekämpfung pflanzlicher Mikroorganismen |
|
a. |
innerhalb geschlossener Räume
oder Rohrsysteme in Betrieben und Anlagen, die einer bergbau-, atom- oder
gesundheitsrechtlichen Aufsicht unterliegen, oder |
|
b. |
In Anlagen des
sanitären Bereichs |
|
bestimmt
sind. |
(2) Die
Biologische Bundesanstalt kann das Inverkehrbringen oder die Einfuhr nicht zugelassener
Pflanzenschutzmittel genehmigen
- für Versuchszwecke,
- bei Gefahr im Verzuge für die Bekämpfung bestimmter
Schadorganismen oder
- zur Anwendung an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die
für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese im Bestimmungsland abweichende
Anforderungen gelten,
für eine bestimmte Menge und für einen bestimmten
Zeitraum, der in den Fällen der Nummern 2 und 3 jeweils 120 Tage nicht überschreiten
darf. Dabei hat sie die Anwendungsgebiete sowie die zum Schutz der Gesundheit von Mensch
und Tier und die zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den
Naturhaushalt, erforderlichen Anwendungsbestimmungen, einschließlich solcher über die
zur Anwendung berechtigten Personen, festzusetzen und die erforderlichen Auflagen zu
erteilen. Die Genehmigung kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. Sie kann
erneut erteilt werden. Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 wird die Genehmigung im Benehmen mit
dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und dem
Umweltbundesamt erteilt.
(3) Saatgut, Pflanzgut und
Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel
anhaften, dürfen nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn
- die Pflanzenschutzmittel in einem Mitgliedstaat zugelassen
sind, die Zulassung den Anforderungen des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe b bis e der
Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht
und die Anwendung der Pflanzenschutzmittel nicht durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 verboten ist oder
- die Biologische Bundesanstalt auf Antrag festgestellt hat,
dass die Pflanzenschutzmittel in ihrer Zusammensetzung und Wirkung einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel entsprechen.
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(1) Die Zulassung kann beantragen, wer
Pflanzenschutzmittel erstmalig in den Verkehr bringen oder einführen will.
(2) Wer in einem Mitgliedstaat weder Wohnsitz noch
Niederlassung hat, kann die Zulassung nur beantragen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz
oder Geschäftsraum im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestellt hat. Dieser ist im
Zulassungsverfahren zur Vertretung befugt.
(3) Dem Antrag auf Zulassung sind die
zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben
beizufügen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für
Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Umfang des Antrags sowie Art und Umfang der dem
Antrag beizufügenden Angaben, Unterlagen und Proben unter Beachtung der von der
Europäischen Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln zu regeln; es kann dabei bestimmte Versuchsanstellungen und ihre
Durchführung einschließlich der zu verwendenden Analyseverfahren vorschreiben.
(4) Soweit es zur unverzüglichen
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, kann das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rechtsverordnungen nach
Absatz 3 Satz 2 ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Einvernehmen mit den anderen
Bundesministerien erlassen; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2
verlängert werden.
(1) Unterlagen, die
Anträgen auf Grund des § 12 Abs. 3 beigefügt werden müssen, sind
nicht erforderlich, soweit der Biologischen Bundesanstalt ausreichende Erkenntnisse aus
Unterlagen eines anderen Antragstellers (Vorantragsteller) vorliegen und, wenn
- der Vorantragsteller deren Verwertung schriftlich
zugestimmt hat oder
- die erstmalige Zulassung des Pflanzenschutzmittels des
Vorantragstellers, auf das sich die beabsichtigte Verwertung bezieht, in einem
Mitgliedstaat länger als zehn Jahre zurückliegt.
Ist keiner der in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen
Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so beginnt die
Zehnjahresfrist nach Satz 1 Nr. 2 mit der erstmaligen nach dem 1. Juli 1998 durch die
Biologische Bundesanstalt erteilten Zulassung.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr.
2 beginnen die Zehnjahresfristen für Unterlagen, die dem Antrag zur Prüfung eines
Wirkstoffs beizufügen sind, mit dessen erstmaliger Aufnahme in Anhang 1 der Richtlinie
91/414/EWG.
(3) Unterlagen, die der Biologischen
Bundesanstalt nach § 15a Abs. 1 und 2 zur Prüfung eines
Wirkstoffs vorgelegt worden sind, dürfen zugunsten anderer Antragsteller oder
Zulassungsinhaber (Dritter) nur nach schriftlicher Zustimmung desjenigen Vorantragstellers
oder Zulassungsinhabers verwertet werden, der die Unterlagen vorgelegt hat. Satz 1 gilt
nicht, wenn die in Artikel 13 Abs. 3 Buchstabe d der Richtlinie 91/414/EWG genannte
Entscheidung der Kommission, bei der die Erkenntnisse aus diesen Unterlagen erstmalig
berücksichtigt werden konnten, länger als fünf Jahre zurückliegt. Abweichend von Satz
2 dürfen Unterlagen nach § 15a Abs. 1 und 2 nur nach
Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist verwertet werden, wenn diese Frist für
denselben Wirkstoff zu einem späteren Zeitpunkt als die Fünfjahresfrist nach Satz 2
endet.
(1) Unterlagen, die Anträgen auf Grund des § 12
Abs. 3 beigefügt werden müssen, und die Versuche mit
Wirbeltieren voraussetzen, sind nicht erforderlich, soweit der Biologischen Bundesanstalt
ausreichende Erkenntnisse aus Unterlagen eines Vorantragstellers vorliegen. In diesen
Fällen teilt die Biologische Bundesanstalt diesem und dem Antragsteller mit, welche
Unterlagen eines Vorantragstellers sie zugunsten des Antragstellers zu verwerten
beabsichtigt, sowie jeweils Name und Anschrift des anderen. Satz 2 gilt nicht, wenn die
erstmalige Zulassung des Pflanzenschutzmittels des Vorantragstellers, auf das sich die
beabsichtigte Verwertung bezieht in einem Mitgliedstaat länger als zehn Jahre
zurückliegt. § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Der Vorantragsteller kann der
Verwertung seiner Unterlagen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 widersprechen. Im Falle des
Widerspruchs ist das Zulassungsverfahren für einen Zeitraum von fünf Jahren nach
Stellung des Zulassungsantrags, längstens jedoch bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der
erstmaligen Zulassung des Pflanzenschutzmittels des Vorantragstellers in einem
Mitgliedstaat, auszusetzen. Ist keiner der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe
in Anhang 1 der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so beginnt die Zehnjahresfrist nach
Satz 2 mit dem in § 13 Abs. 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt,
im Falle des § 13 Abs. 2 mit der erstmaligen Aufnahme des
Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG. Würde der Antragsteiler für die
Beibringung eigener Unterlagen einen kürzeren als den in Satz 2 oder 3 jeweils genannten
Zeitraum benötigen, so ist das Zulassungsverfahren nur für diesen Zeitraum auszusetzen.
Vor Aussetzung des Zulassungsverfahrens sind der Antragsteller und der Vorantragsteller zu
hören.
(3) Wird das Pflanzenschutzmittel im Falle des Absatzes 2
vor Ablauf der sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, und Absatz 2 ergebenden Zehnjahresfristen unter Verwertung seiner
Unterlagen zugelassen, so hat er gegen den Antragsteller Anspruch auf eine Vergütung in
Höhe von 50 vom Hundert der vom Antragsteller durch die Verwertung ersparten
Aufwendungen. Der Vorantragsteller kann dem Antragsteller das Inverkehrbringen des
Pflanzenschutzmittels untersagen, solange dieser nicht die Vergütung gezahlt oder für
sie in angemessener Höhe Sicherheit geleistet hat.
(1) Unterlagen, die Versuche mit Wirbeltieren
voraussetzen und der Biologischen Bundesanstalt nach § 15a Abs. 1 und
2 zur Prüfung eines Wirkstoffs vorgelegt worden sind, dürfen zugunsten Dritter nur
verwertet werden, wenn die Biologische Bundesanstalt diesen und dem Vorantragsteller oder
Zulassungsinhaber, der die Unterlagen vorgelegt hat, mitgeteilt hat, welche dieser
Unterlagen sie zugunsten des Dritten zu verwerten beabsichtigt, sowie jeweils Name und
Anschrift des anderen. § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(2) Der Vorantragsteller oder Zulassungsinhaber, der die
Unterlagen vorgelegt hat, kann der Verwertung seiner Unterlagen nach Absatz 1 innerhalb
einer Frist von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1
widersprechen. im Falle des Widerspruchs ist das Zulassungsverfahren für einen Zeitraum
von fünf Jahren nach Stellung des Zulassungsantrags, längstens jedoch bis zum Ablauf des
nach § 13 Abs. 3 Satz 3 vorgesehenen Zeitraums,
auszusetzen. § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Wird das Pflanzenschutzmittel im Falle des Absatzes 2
vor Ablauf der sich aus § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3
ergebenden Fristen unter Verwertung der Unterlagen des Vorantragstellers oder
Zulassungsinhabers, der sie vorgelegt hat, zugelassen, so hat er gegen den Dritten, zu
dessen Gunsten die Unterlagen verwertet worden sind, Anspruch auf eine Vergütung in Höhe
von 50 vom Hundert der vom Dritten durch die Verwertung ersparten Aufwendungen. Der
Vorantragsteller oder Zulassungsinhaber, der die Unterlagen vorgelegt hat, kann dem
Dritten das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels untersagen, solange dieser nicht
die Vergütung gezahlt oder für sie in angemessener Höhe Sicherheit geleistet hat.
Müssen zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen
für bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel von mehreren Zulassungsinhabern inhaltlich
gleiche Unterlagen, die Versuche mit Wirbeltieren voraussetzen, nach § 15a
Abs. 1 nachgefordert werden, so teilt die Biologische Bundesanstalt jedem
Zulassungsinhaber mit, welche Unterlagen für die weitere Beurteilung erforderlich sind,
sowie Name und Anschrift der übrigen beteiligten Zulassungsinhaber. Die Biologische
Bundesanstalt gibt den beteiligten Zulassungsinhabern Gelegenheit, sich innerhalb einer
von ihr zu bestimmenden Frist zu einigen, wer die Unterlagen vorlegt. Kommt eine Einigung
nicht zustande, so entscheidet die Biologische Bundesanstalt nach pflichtgemäßem
Ermessen und unterrichtet hiervon unverzüglich alle Beteiligten. Diese sind, sofern sie
nicht den Widerruf der Zulassung ihres Pflanzenschutzmittels beantragen, verpflichtet,
sich jeweils mit einem der Zahl der beteiligten Zulassungsinhaber entsprechenden Bruchteil
an den Aufwendungen für die Erstellung der Unterlagen zu beteiligen; sie haften als
Gesamtschuldner. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn inhaltlich gleiche
Unterlagen von mehreren Antragstellern in lauf enden Zulassungsverfahren gefordert werden.
(1) Die Biologische Bundesanstalt
lässt ein Pflanzenschutzmittel zu, wenn
| 1. |
der Antrag den auf Grund des §
12 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 oder den nach Absatz 5
festgesetzten Anforderungen entspricht, |
| 2. |
die Wirkstoffe des
Pflanzenschutzmittels in Anhang 1 der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt sind, |
| 3. |
die Prüfung des
Pflanzenschutzmittels ergibt, dass das Pflanzenschutzmittel nach dem Stande der
wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Technik bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter
Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung
| a. |
|
hinreichend wirksam ist, |
| b. |
|
keine nicht vertretbaren
Auswirkungen auf die zu schützenden Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse hat, |
| c. |
|
bei Wirbeltieren, zu deren
Bekämpfung das Pflanzenschutzmittel vorgesehen ist, keine vermeidbaren Leiden oder
Schmerzen verursacht, |
| d. |
|
keine schädlichen Auswirkungen
auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser hat und |
| e. |
|
keine sonstigen nicht
vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt sowie auf den Hormonhaushalt
von Mensch und Tier, hat, |
|
| 4. |
| a. |
die Wirkstoffe und die für die
Gesundheit oder den Naturhaushalt bedeutsamen Hilfsstoffe und Verunreinigungen des
Pflanzenschutzmittels nach Art und Menge und |
| b. |
die bei bestimmungsgemäßer
und sachgerechter Anwendung des Pflanzenschutzmittels entstehenden, für die Gesundheit
von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt bedeutsamen Rückstände mit vertretbarem
Aufwand zuverlässig bestimmt werden können und |
|
| 5. |
das Pflanzenschutzmittel
hinreichend lagerfähig ist. |
(2) Die Biologische Bundesanstalt
entscheidet im Rahmen der Zulassung unter Beachtung der in Anhang I der Richtlinie
91/414/EWG festgesetzten Beschränkungen über
- die Anwendungsgebiete des Pflanzenschutzmittels,
- die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die
zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt,
erforderlichen Anwendungsbestimmungen, einschließlich solcher über
- die Aufwandmenge,
- die Wartezeit,
- den zum Schutz von Gewässern erforderlichen Abstand bei
der Anwendung und
- die zur Anwendung berechtigten Personen, und
- die Eignung des Pflanzenschutzmittels für die Anwendung im
Haus- und Kleingartenbereich, unter Berücksichtigung insbesondere der Eigenschaften der
Wirkstoffe, der Dosierfähigkeit, der Anwendeform und der Verpackungsgröße.
(3) Die Biologische Bundesanstalt
entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen, jeweils in Verbindung mit Absatz 2,
- nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Nr. 4 Buchstabe b
hinsichtlich der Gesundheit, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe e hinsichtlich der
Vermeidung gesundheitlicher Schäden durch Belastung des Bodens, im Einvernehmen mit dem
Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin,
- nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d und e hinsichtlich der
Vermeidung von Schäden durch Belastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des
Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.
Über die Zulassung ist innerhalb einer Frist von zwölf
Monaten nach Eingang des Antrags und der nach § 12 Abs. 3
Satz 2 und Abs. 4 sowie Absatz 5 vorzulegenden Angaben, Unterlagen und Proben zu
entscheiden.
(4) Die Biologische Bundesanstalt
verbindet die Zulassung unter Beachtung der in Anhang 1 der Richtlinie 91/414/EWG
festgesetzten Beschränkungen mit den Auflagen, die
- für die sachgerechte Anwendung sowie
- zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum
Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt,
erforderlich sind, soweit Regelungen nach Absatz 2 nicht
getroffen werden. Ferner verbindet die Biologische Bundesanstalt die Zulassung mit dem
Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.
(5) Die Biologische Bundesanstalt kann
vom Antragsteller während der Prüfung die Vorlage weiterer Angaben, Unterlagen und
Proben verlangen, soweit dies zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist.
(6) Rechtsbehelfe gegen Auflagen nach
Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) Die Biologische Bundesanstalt
kann, soweit dies für den in § 1 Nr. 4 aufgeführten
Schutzzweck erforderlich ist, durch Auflagen anordnen, dass während der Dauer der
Zulassung bestimmte Erkenntnisse bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels gewonnen,
gesammelt und ausgewertet und ihr die Ergebnisse innerhalb einer bestimmten Frist
mitgeteilt werden. Auf Verlangen sind ihr die entsprechenden Unterlagen und Proben
vorzulegen.
(1) Die Biologische Bundesanstalt kann vom
Zulassungsinhaber zum Nachweis des fortdauernden Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen
Angaben, Unterlagen und Proben innerhalb bestimmter Fristen nachfordern, soweit neue
Erkenntnisse eine Überprüfung der Zulassung erfordern.
(2) Der Antragsteller und der Zulassungsinhaber haben der
Biologischen Bundesanstalt
- Änderungen gegenüber den im Zusammenhang mit der
Antragstellung mitgeteilten Angaben und vorgelegten Unterlagen und
- neue Erkenntnisse über Auswirkungen des
Pflanzenschutzmittels auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf den Naturhaushalt
unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Angaben,
Unterlagen und Proben beizufügen, aus denen sich die Änderungen oder die neuen
Erkenntnisse ergeben.
(3) Die Biologische Bundesanstalt
kann den Zulassungsinhaber verpflichten, Angaben und Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2
der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten innerhalb bestimmter Fristen vorzulegen und ihr die Vorlage
anzuzeigen.
(1) Die Biologische Bundesanstalt lässt
ein
Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen Mitgliedstaat entsprechend den Anforderungen
des Artikels 4 der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen ist, abweichend von § 15
zu, wenn
- der Antrag und die Antragsunterlagen den nach Absatz 6
festgesetzten Anforderungen entsprechen,
- die Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels in Anhang I der
Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt sind und
- die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels im Inland
bedeutsamen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich
- des Pflanzenschutzes sowie der sonstigen Belange der
Landwirtschaft, einschließlich des Gartenbaus, und der Forstwirtschaft,
- der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und
auf Grundwasser sowie
- der sonstigen Auswirkungen, insbesondere auf den
Naturhaushalt,
denen des Mitgliedstaates entsprechen, in dem das
Pflanzenschutzmittel zugelassen worden ist, und deshalb widerleglich angenommen werden
kann, dass das Pflanzenschutzmittel den Voraussetzungen nach § 15 Abs.
1 Nr. 3 bis 5 genügt.
(2) Für Zulassungen nach Absatz 1 gilt §
15
Abs. 2 entsprechend. Im Rahmen der Entscheidung über die Anwendungsgebiete und
Anwendungsbestimmungen sind, vorbehaltlich des Absatzes 3, die Anwendungsgebiete und
Anwendungsbestimmungen festzusetzen, die denjenigen Bestimmungen entsprechen, die bei der
Zulassung des Pflanzenschutzmittels in dem anderen Mitgliedstaat vorgesehen worden sind.
(3) Entsprechen die für die Anwendung des
Pflanzenschutzmittels bedeutsamen Verhältnisse im Inland nicht vollständig denjenigen in
dem Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen worden ist, kann die
Biologische Bundesanstalt, soweit es zum Ausgleich der Unterschiede der bedeutsamen
Verhältnisse erforderlich ist, abweichend von Absatz 2 Satz 2 Anwendungsgebiete
ausschließen oder einschränken oder andere Anwendungsbestimmungen festsetzen. Reichen
die Einschränkungen oder Festsetzungen nach Satz 1 zum Ausgleich der Unterschiede der
für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels bedeutsamen Verhältnisse nicht aus, ist die
Zulassung zu versagen.
(4) Die Biologische Bundesanstalt
entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen, jeweils in Verbindung mit den
Absätzen 2 und 3,
- nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c hinsichtlich der
Auswirkungen auf die Gesundheit, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe c hinsichtlich
der Vermeidung der Auswirkungen auf die Gesundheit durch Belastung des Bodens, im
Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin,
- nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c hinsichtlich der
Auswirkungen durch Belastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des
Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.
(5) Soweit Regelungen nach Absatz 2
nicht getroffen worden sind, hat die Biologische Bundesanstalt die Zulassung mit den
Auflagen zu verbinden, die denjenigen Bestimmungen entsprechen, die bei der Zulassung des
Pflanzenschutzmittels in dem anderen Mitgliedstaat für die bestimmungsgemäße und
sachgerechte Anwendung sowie zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz
vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, vorgesehen
worden sind. Absatz 3 gilt für Auflagen entsprechend. Die Biologische Bundesanstalt
verbindet die Zulassung mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder
Ergänzung von Auflagen.
(6) Der Antragsteller hat durch geeignete Angaben und
Unterlagen nachzuweisen, dass das Pflanzenschutzmittel in einem Mitgliedstaat zugelassen
ist und die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels im Inland bedeutsamen
Verhältnisse nach Absatz 1 Nr. 3 denen in diesem Mitgliedstaat entsprechen. Das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit und
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Art und Umfang der Angaben und Unterlagen zu regeln.
(7) Soweit eine Entscheidung der
Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 Abs. 3 der Richtlinie 91/414/EWG die Zulassung
eines Pflanzenschutzmittels, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist,
vorschreibt, läßt die Biologische Bundesanstalt das Pflanzenschutzmittel im Rahmen des
durch die Entscheidung vorgesehenen Umfangs zu.
(8) § 15 Abs. 5,
6 und 7 und § 15a gelten
für Zulassungen nach den Absätzen 1 und 7 entsprechend.
(1) Die Biologische Bundesanstalt kann
ein Pflanzenschutzmittel abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und
Abs. 3 für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zulassen, wenn
- das Pflanzenschutzmittel einen Wirkstoff enthält, über
dessen Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG noch nicht entschieden worden ist
und
- keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
| a. |
das Pflanzenschutzmittel bei bestimmungsgemäßer und
sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung
| aa. |
nicht hinreichend wirksam ist, |
| bb. |
nicht vertretbare Auswirkungen
auf Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse hat, |
| cc. |
bei Wirbeltieren, zu deren
Bekämpfung das Pflanzenschutzmittel vorgesehen ist, vermeidbare Leiden oder Schmerzen
verursacht, |
| dd. |
schädliche Auswirkungen auf
die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser hat und |
| ee. |
sonstige nicht vertretbare
Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat, |
|
| b. |
| aa. |
die Wirkstoffe und die für die
Gesundheit oder den Naturhaushalt bedeutsamen Hilfsstoffe und Verunreinigungen des
Pflanzenschutzmittels nach Art und Menge und |
| bb. |
die bei bestimmungsgemäßer
und sachgerechter Anwendung des Pflanzenschutzmittels entstehenden, für die Gesundheit
von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt bedeutsamen Rückstände |
|
|
nicht mit vertretbarem Aufwand zuverlässig bestimmt
werden können und |
| c. |
das Pflanzenschutzmittel nicht hinreichend lagerfähig
ist. |
§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 4 bis 7
und § 15a Abs. 2 und 3 gelten für Zulassungen nach Satz 1
entsprechend.
(2) Die Biologische Bundesanstalt
entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit
- § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und
Nr. 4 Buchstabe b und Abs. 2 hinsichtlich der Gesundheit, im Falle des §
15
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Abs. 2 hinsichtlich der Vermeidung gesundheitlicher Schäden
durch Belastung des Bodens, im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin,
- § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und
Abs. 2 hinsichtlich der Vermeidung von Schäden durch Belastung des Naturhaushaltes sowie
durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.
(3) Die Biologische Bundesanstalt kann die Zulassung nach
Absatz 1 nach Maßgabe einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 8
Abs. 1 Satz 5 der Richtlinie 91/414/EWG auf Antrag bis zu dem Zeitpunkt verlängern, an
dem die Entscheidung über die Zulassung des Pflanzenschutzmittels nach § 15
getroffen wird.
(1) Zulassungen nach den §§ 15 und
15b enden zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in
dem sie erteilt worden sind; sie können erneut erteilt werden. Im Einzelfall kann die
Biologische Bundesanstalt eine kürzere Zulassungsdauer festsetzen. Zulassungen nach § 15b Abs. 1 und 7 dürfen abweichend von Satz 1 nur bis zu dem Zeitpunkt
erteilt werden, an dem die Zulassung in dem Mitgliedstaat endet, auf die sich der
Antragsteller zur Begründung der Voraussetzungen nach § 15b Abs. 1
bezogen hat.
(2) Ist über einen Antrag auf erneute Zulassung nicht
entschieden worden, bevor eine nach den §§ 15 und 15b
erteilte Zulassung endet, so kann die Biologische Bundesanstalt die Zulassung auf Antrag
bis zu dem Zeitpunkt verlängern, an dem die Entscheidung über die erneute Zulassung
getroffen wird. Eine Verlängerung der Zulassung setzt voraus, dass
- die erneute Zulassung höchstens drei Jahre und spätestens
ein Jahr vor Ablauf der Zulassung beantragt worden ist,
- der Antrag auf erneute Zulassung den festgesetzten
Anforderungen entspricht und
- keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
das Pflanzenschutzmittel die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3
bis 5 nicht erfüllt.
(1) Zulassungen können außer in den Fällen des §
49 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn
- der Inhaber der Zulassung es beantragt oder,
- vorbehaltlich des Absatzes 2, eine der Voraussetzungen für
die Zulassung nachträglich weggefallen ist.
(2) Zulassungen sind zu widerrufen, wenn eine der
Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, § 15b
Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder § 15c Abs. 1 Nr. 2 nachträglich weggefallen
ist.
(3) Zulassungen nach § 1 5c Abs. 1 sind zu widerrufen,
wenn die Europäische Gemeinschaft entschieden hat, den im Pflanzenschutzmittel
enthaltenen Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen oder die
Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I in der jeweils geltenden Fassung mit einer
Beschränkung nach Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/414/EWG versehen hat, die der
Zulassung entgegensteht. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Ausgleich eines
Vermögensnachteils.
(4) Zulassungen sind zurückzunehmen, wenn der
Antragsteller die Zulassung
- durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
- vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in
wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
erwirkt hat. Im übrigen bleibt § 48 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
(5) Die Biologische Bundesanstalt kann, auch in den
Fällen der Absätze 2 und 4, an Stelle der Rücknahme oder des Widerrufs bis zur
Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen
bestimmten Zeitraum anordnen.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2
gilt § 49 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(1) Nach Beendigung der Zulassung eines
Pflanzenschutzmittels ist dessen Rückgabe an
- den Zulassungsinhaber,
- den Einführer oder dessen Vertreter oder
an einen von diesen beauftragten Dritten zulässig.
(2) Die zuständige Behörde soll die
Rückgabe anordnen, wenn die Biologische Bundesanstalt die Zulassung zurückgenommen,
widerrufen oder nach Ablauf der Zulassung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für
eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten. Der Zulassungsinhaber, der
Einführer und dessen Vertreter sind im Falle des Satzes 1 zur unverzüglichen Annahme
zurückgegebener Pflanzenschutzmittel verpflichtet.
(3) Im Falle der Rücknahme oder eines Widerrufs nach §
49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder nach § 16a Abs. 2 ist ferner die Rückgabe an einen Betrieb, der
Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, zulässig. Ordnet die
zuständige Behörde in einem solchen Fall die Rückgabe an, so ist dieser Betrieb zur
unverzüglichen Annahme zurückgegebener Pflanzenschutzmittel verpflichtet.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft,
für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Rückgabe und der Rücknahme zu
regeln und zu bestimmen, wer die Kosten für die Rückgabe oder die Rücknahme zu tragen
hat.
(5) Die Biologische Bundesanstalt teilt den zuständigen
Behörden die Gründe für die Rücknahme, den Widerruf oder die Feststellung mit, dass
die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten.
(1) Das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit und für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
- unter Beachtung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen über das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln die näheren Einzelheiten über die
Voraussetzungen einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 bis
5, § 15b Abs. 1 Nr. 3 oder § 15c
Abs. 1 Nr. 2,
- das Verfahren der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie,
- soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke
erforderlich ist, die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Einrichtungen,
die die Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln zur Erstellung der Angaben und Unterlagen
für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln untersuchen,
zu regeln.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1
genannten Zwecke erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass
Pflanzenschutzmittel in oder aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind, nur über
bestimmte Zollstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen.
(3) Die Biologische Bundesanstalt macht im Bundesanzeiger bekannt:
- die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und zugleich den Zeitpunkt, an dem die Zulassung
endet,
- die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung und
- Allgemeinverfügungen nach § 6a Abs. 3 Satz 2.
(1) Die Biologische Bundesanstalt
genehmigt auf Antrag die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem
anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten, wenn
- an der Anwendung ein öffentliches Interesse besteht,
- die zum Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen nach Nummer 4 erforderlichen Angaben
und Unterlagen vorgelegt worden sind,
- Kenntnisse vorliegen, dass das Pflanzenschutzmittel in den beantragten
Anwendungsgebieten wirkt und keine nicht vertretbaren Auswirkungen auf die zu schützenden
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse hat,
- die Prüfung ergibt, dass bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als
Folge einer solchen Anwendung die Anforderungen nach § 15
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c bis e erfüllt werden und
- die Anwendung vorgesehen ist
- an Pflanzen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden oder deren Anbau von
geringfügiger Bedeutung ist,
- an Pflanzenerzeugnissen, deren Gewinnung von geringfügiger Bedeutung ist,
- gegen Schadorganismen, die nur gelegentlich oder in bestimmten Gebieten erhebliche
Schäden verursachen, oder
- in anderen Fällen in lediglich geringfügiger Menge.
Unterlagen nach Satz 1 Nr. 2 sind nicht erforderlich, soweit der Biologischen
Bundesanstalt ausreichende Erkenntnisse für die Prüfung nach Satz 1 Nr. 4 vorliegen.
(2) Auf Genehmigungen nach Absatz 1 sind § 15 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 und 6 und §
15a
Abs. 2 Satz 1 anzuwenden.
(3) Die Biologische Bundesanstalt entscheidet über das Vorliegen
der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit
- § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Abs. 2 Nr. 2
hinsichtlich der Gesundheit, im Falle des § 15 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe e und Abs. 2 Nr. 2 hinsichtlich der Vermeidung gesundheitlicher Schäden durch
Belastung des Bodens, im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin,
- § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Abs. 2 Nr. 2
hinsichtlich der Vermeidung von Schäden durch Belastung des Naturhaushaltes sowie durch
Abfälle des Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.
(4) Die Genehmigung gilt nur
- für die Dauer der Zulassung und soweit die Zulassung nicht ruht und
- für die Anwendung in Betrieben der Landwirtschaft, einschließlich des Gartenbaus, und
der Forstwirtschaft.
§ 6a Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Die Genehmigung können, außer dem
Zulassungsinhaber, beantragen:
- derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger
wirtschaftlicher Unternehmungen in einem Betrieb der Landwirtschaft, einschließlich des
Gartenbaus, oder der Forstwirtschaft anwendet,
- juristische Personen, deren Mitglieder Personen nach Nummer 1 sind, oder
- amtliche und wissenschaftliche Einrichtungen, die in den Bereichen Landwirtschaft,
einschließlich des Gartenbaus, oder Forstwirtschaft tätig sind.
(2) Ist der Antragsteller nicht der Zulassungsinhaber, so ist vor der Entscheidung
über die Genehmigung der Zulassungsinhaber zu hören. Wendet dieser gegen die Erteilung
der Genehmigung ein, dass das Pflanzenschutzmittel in dem beantragten Anwendungsgebiet nur
unzureichend wirkt oder unvertretbare Schäden an den zu schützenden Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnissen verursacht, darf die Biologische Bundesanstalt die Genehmigung nur
erteilen, soweit die Einwände des Zulassungsinhabers nachweislich unbegründet sind.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung,
für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren, insbesondere Art und Umfang der
Angaben und Unterlagen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, näher zu
bestimmen.
(4) Die Biologische Bundesanstalt macht die Genehmigung und deren
Inhalt sowie die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im
Einzelfall die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den
mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten genehmigen, wenn
- die Anwendung vorgesehen ist
- an Pflanzen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden, oder
- gegen Schadorganismen, die nur in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen,
und
- die vorgesehene Anwendung derjenigen in einem mit der Zulassung festgesetzten
Anwendungsgebiet entspricht.
§ 18a Abs. 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 zum Zwecke der Anwendung des
Pflanzenschutzmittels an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, aus denen Lebensmittel
gewonnen werden können, darf nur erteilt werden, wenn
- für die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung jeweils zu erwartenden
Rückstände des Pflanzenschutzmittels in oder auf Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft
eine Höchstmenge nach der Rückstands-Höchstmengenverordnung vom 1. September 1994
(BGBl. I S. 2299) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt worden ist, und
- die aus diesen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gewonnenen Lebensmittel nur in
geringfügigem Umfang zur täglichen durchschnittlichen Verzehrsmenge beitragen.
(3) Vor Erteilung der Genehmigung ist der Biologischen Bundesanstalt Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
(4) Die Genehmigung ist mit
- den erforderlichen Auflagen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz
vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, sowie
- dem Vorbehalt des Widerrufs
zu verbinden. Die Genehmigung ist zu befristen. § 18 Abs. 4 Satz
1 Nr. 1 gilt entsprechend.
(1) Angaben, die ein Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis darstellen oder enthalten, dürfen von der Biologischen Bundesanstalt
nicht offenbart werden, soweit der Antragsteller oder der Zulassungsinhaber die Angaben
als geheimhaltungsbedürftig kenntlich gemacht hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die
Biologische Bundesanstalt unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses der
Beteiligten ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenbarung feststellt. Die
§§ 13 bis 14b bleiben
unberührt.
(2) Nicht unter das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nach Absatz 1 fallen:
- die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels sowie Name und Anschrift des
Zulassungsinhabers,
- die Angabe der Wirkstoffe nach Art und Menge,
- die physikalisch-chemischen Angaben zum Pflanzenschutzmittel und zum Wirkstoff,
die Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchungen und Versuche zur Wirksamkeit und
zu den Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie den sonstigen
Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt,
Angaben zu Vorsichtsmaßnahmen sowie Sofortmaßnahmen bei Unfällen,
Analyseverfahren zur Bestimmung der Wirkstoffe, Hilfsstoffe, Verunreinigungen und
Rückstände nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 und § 15c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b,
Angaben über Verfahren zur sachgerechten Beseitigung oder Neutralisierung des
Pflanzenschutzmittels, dessen Behältnis oder Verpackung sowie des Wirkstoffs.
(3) Antragsteller und Zulassungsinhaber haben der Biologischen Bundesanstalt
unverzüglich die von ihnen veranlasste Veröffentlichung derjenigen Angaben und
Unterlagen mitzuteilen, die sie zuvor nach Absatz 1 Satz 1 als geheimhaltungsbedürftig
kenntlich gemacht haben.
(1) Jährlich bis zum 31. März haben der
Biologischen Bundesanstalt für das vorangegangene Kalenderjahr zu melden
- der Hersteller von Pflanzenschutzmitteln,
- derjenige, der ein Pflanzenschutzmittel erstmals in den Verkehr gebracht hat, und
- bei der Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln derjenige, der die Ware in den freien Verkehr
überführt oder überführen lässt,
Art und Menge der von ihm an Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Inland abgegebenen
oder ausgeführten Pflanzenschutzmittel und der jeweils in ihnen enthaltenen Wirkstoffe.
Die Meldung hat für jedes Pflanzenschutzmittel getrennt und unter Angabe der Bezeichnung
zu erfolgen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit Pflanzenschutzmittel auf
Grund einer Genehmigung nach § 11 Abs. 2 abgegeben
werden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Gesundheit und für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Näheres über Inhalt und Form der Meldungen zu regeln.
(3) Die Biologische Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Behörden der Länder
über die Ergebnisse der Meldungen.
(1) Die Vorschriften der §§ 13 bis 15
des Chemikaliengesetzes über die Kennzeichnung sind
- auf das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die keine Stoffe oder Zubereitungen
im Sinne des § 3 Nr. 1 oder 4 des Chemikaliengesetzes sind,
- auf das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln durch Vertriebsunternehmer sowie
- auf die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln
entsprechend anzuwenden.
(2) Pflanzenschutzmittel
dürfen nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn zusätzlich zu der
Kennzeichnung nach den §§ 13 und 14 des Chemikaliengesetzes auf den Behältnissen und
abgabefertigen Packungen in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer
Schrift unverwischbar angegeben sind:
- die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels,
- die Zulassungsnummer,
- der Name und die Anschrift des Zulassungsinhabers und desjenigen, der das
Pflanzenschutzmittel zur Abgabe an den Anwender verpackt und kennzeichnet, soweit dieser
nicht der Zulassungsinhaber ist,
- die Wirkstoffe nach Art und Menge,
- das Verfallsdatum bei Pflanzenschutzmitteln mit längstens zweijähriger Haltbarkeit,
- die Gebrauchsanleitung
- mit den nach § 15
Abs. 2, § 15b Abs. 2
und 3, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2, oder §
15c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 festgesetzten
Anwendungsgebieten und Anwendungsbestimmungen,
- entsprechend den Auflagen nach § 15 Abs. 4 Satz 1, § 15b Abs.
5 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, oder §
15c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
§ 15 Abs. 4 Satz 1,
- mit der Angabe "Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig" soweit
die Biologische Bundesanstalt die Eignung nach § 15 Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit §
15b Abs. 2 Satz 1 und
§ 15c Abs. 1 Satz 2,
mit der Zulassung festgestellt hat,
- nach § 3 Abs. 1 Nr. 3
und § 7 Abs. 1 Nr. 1 und
2 erlassene Verbote oder Beschränkungen.
(3) In die Gebrauchsanleitung
sind die von der Biologischen Bundesanstalt festgesetzten Anwendungsgebiete und
Anwendungsbestimmungen unter der Überschrift: "Von der Biologischen Bundesanstalt
für Land- und Forstwirtschaft festgesetzte Anwendungsgebiete und -bestimmungen"
deutlich getrennt von den übrigen Angaben und Aufschriften aufzunehmen.
(3a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht hinsichtlich der Einfuhr eines
Pflanzenschutzmittels durch den Hersteller oder Vertriebsunternehmer.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind
oder sich im Falle der Einfuhr in einem Freihafen oder als Zollgut unter zollamtlicher
Überwachung befinden.
(5) Das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
- den Inhalt der Angaben nach Absatz 2 näher zu bestimmen,
- vorzuschreiben, dass zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 auf
Behältnissen und abgabefertigen Packungen bestimmte weitere Angaben anzubringen sind und
ihren Inhalt festzulegen,
Art und Form der Kennzeichnung näher zu regeln,
die Verwendung bestimmter Behältnisse, Packungen oder
Verpackungsmaterialien vorzuschreiben sowie die Schließung der Behältnisse oder
Packungen einschließlich der Verschlusssicherung zu regeln,
für das Inverkehrbringen von Kultursubstraten, die
Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, eine bestimmte
Kennzeichnung vorzuschreiben;
soweit dadurch die in § 1
genannten Zwecke nicht beeinträchtigt werden vorzusehen, dass Angaben nach den Absätzen
1 bis 3 sowie Angaben, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 Buchstabe
a, b und e anzubringen sind, auf einer das Behältnis oder die Packung begleitenden
Packungsbeilage enthalten sein können; in diesen Fällen ist auf den Behältnissen und
abgabefertigen Packungen auf die Packungsbeilage hinzuweisen.
Beim Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu gewerblichen
Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder in der Werbung für
Pflanzenschutzmittel dürfen keine Angaben verwendet werden, die darauf hindeuten, dass
diese Mittel in größerer Menge, in höherer Konzentration, zu anderer Zeit oder unter
Einhaltung kürzerer Wartezeiten angewandt werden können, als sich aus der
Gebrauchsanleitung oder einer im Bundesanzeiger nach § 18a Abs. 4
bekanntgemachten Genehmigung ergibt. Dies gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die für
die Ausfuhr bestimmt sind.
Wer Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen
sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringen oder zu gewerblichen
Zwecken einführen will, hat dies der für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit, im
Falle der Einfuhr der für den Betriebssitz oder die Niederlassung zuständigen Behörde
vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über die Anzeige und das Anzeigeverfahren zu
erlassen. Sie können diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behörden
übertragen.
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht durch Automaten oder
durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Die Vorschriften
über die Abgabe gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen, die auf Grund des § 17 Abs.1
Nr. 1 Buchstabe a und c des Chemikaliengesetzes erlassen worden sind, gelten für die
Abgabe von Pflanzenschutzmitteln entsprechend.
(2) Bei der Abgabe im Einzel- und Versandhandel haben der
Gewerbetreibende und derjenige, der für ihn Pflanzenschutzmittel abgibt, den Erwerber
über die Anwendung des Pflanzenschutzmittels, insbesondere über Verbote und
Beschränkungen zu unterrichten.
(3) Das Feilhalten und die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im
Einzel- oder Versandhandel ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu
untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende oder
derjenige, der für ihn Pflanzenschutzmittel abgibt, nicht die erforderliche
Zuverlässigkeit und die für eine sachgerechte Unterrichtung des Erwerbers über die
Anwendung der Pflanzenschutzmittel und die damit verbundenen Gefahren erforderlichen
fachlichen Kenntnisse hat.
(4) Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse sind der zuständigen Behörde auf
Verlangen nachzuweisen. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt
entsprechend.
(1) Soweit nicht Regelungen in anderen Rechtsvorschriften getroffen
worden sind dürfen Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger
wirtschaftlicher Unternehmungen in andere als Mitgliedstaaten nur ausgeführt werden, wenn
- auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen in deutlich sichtbarer, leicht
lesbarer Schrift unverwischbar die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, die Wirkstoffe
nach Art und Menge und das Verfallsdatum bei Pflanzenschutzmitteln mit längstens
zweijähriger Haltbarkeit angegeben sind und
- den Behältnissen und abgabefertigen Packungen eine Gebrauchsanleitung mit Angaben über
- die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung,
- mögliche schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf den
Naturhaushalt,
- Vorsichtsmaßnahmen sowie Sofortmaßnahmen bei Unfällen,
- die sachgerechte Beseitigung oder Neutralisierung beigefügt ist.
Im übrigen sind bei der Ausfuhr internationale Vereinbarungen, insbesondere der
Verhaltenskodex für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmitteln der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der
Vereinten Nationen, zu berücksichtigen.
(2) Für die Ausfuhr bestimmte Pflanzenschutzmittel, die
- nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes zugelassen sind,
- nicht nach § 20 Abs. 2 Nr. 2, 6 und 7 und Abs. 3
gekennzeichnet sind oder
- mit Angaben nach § 21 versehen sind,
sind von den für die Anwendung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
bestimmten Pflanzenschutzmitteln getrennt zu halten und entsprechend kenntlich zu machen.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Kultursubstrate, für die die Kennzeichnung in einer
Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe e vorgeschrieben
worden ist.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten wird ermächtigt, soweit dies
- zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder
- zur Abwehr erheblicher, auf andere Weise nicht zu behebender Gefahren für die
Gesundheit von Mensch oder Tier oder sonstiger Gefahren, insbesondere für den
Naturhaushalt,
erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für
Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Ausfuhr bestimmter Pflanzenschutzmittel oder von
Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Stoffen in Staaten außerhalb der Europäischen
Gemeinschaft zu verbieten.
§ 5 Abs. 1 gilt entsprechend.
Lebensmittel oder Futtermittel, die
für die Ausfuhr bestimmt sind und die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind,
deren Inverkehrbringen oder Einfuhr nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigt worden ist, sind von den für das
Inverkehrbringen im Inland bestimmten Lebensmitteln und Futtermitteln getrennt zu halten
und entsprechend kenntlich zu machen. |