Dritter Abschnitt
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
(1) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist
nach guter fachlicher Praxis zu verfahren. Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewandt
werden, soweit der Anwender damit rechnen muss, dass ihre Anwendung im Einzelfall
schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf Grundwasser oder
sonstige erhebliche schädliche Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat. Die
zuständige Behörde kann Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in den Sätzen 1 und
2 genannten Anforderungen erforderlich sind.
(2) Pflanzenschutzmittel dürfen auf
Freilandflächen nur angewandt werden, soweit diese landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder
unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2
genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf
andere Weise nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen,
insbesondere des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten, nicht entgegenstehen.
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen einzeln oder
gemischt mit anderen nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind und nur
- in den in der Zulassung festgesetzten und in der
Gebrauchsanleitung angegebenen, in den nach § 18 Abs. 1
Satz 1 genehmigten und nach § 18a Abs. 4
bekanntgemachten oder in den nach § 18b Abs. 1 Satz 1
genehmigten Anwendungsgebieten und
- entsprechend den in der Zulassung festgesetzten und in der
Gebrauchsanleitung angegebenen oder nach § 18a Abs. 4
bekanntgemachten Anwendungsbestimmungen.
Sie dürfen im Haus- und Kleingartenbereich nur angewandt
werden, wenn sie mit der Angabe "Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich
zulässig" gekennzeichnet sind.
(2) Für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen oder
Einfuhr nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genehmigt worden ist, gilt
Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen
Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung nach § 16 Abs. 1 oder
2 Satz 1 endet, noch bis zum Ablauf des zweiten auf das Ende der Zulassung folgenden
Jahres angewandt werden. Sie dürfen nicht angewandt werden, soweit die Anwendung durch
Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes beschränkt ist oder die Biologische
Bundesanstalt nach Ende der Zulassung durch Allgemeinverfügung festgestellt hat, dass die
Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
- Pflanzenschutzmittel, die zu Forschungs-, Untersuchungs-
und Versuchszwecken (Versuchszwecke) angewandt werden,
- Pflanzenschutzmittel, deren Anwendung nach §
3 Abs. 1 Nr. 3, 6 und 15 oder nach § 4 Satz 1
in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit §
5
Abs. 2, angeordnet worden ist,
- Pflanzenschutzmittel, die für landwirtschaftliche
forstwirtschaftliche oder gärtnerische Zwecke zur Anwendung im eigenen Betrieb
hergestellt werden, soweit dazu nicht Mittel verwandt werden, die Stoffe oder
Zubereitungen enthalten, die zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger
wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht oder eingeführt worden sind, es
sei denn, die Stoffe und Zubereitungen
- dürfen nach den Vorschriften der Europäischen
Gemeinschaft bei der Erzeugung von Produkten aus ökologischem Anbau angewandt werden und
- sind in einer Liste der Biologischen Bundesanstalt
aufgeführt,
- Mittel, die zur Bekämpfung pflanzlicher Mikroorganismen
angewandt werden
- innerhalb geschlossener Räume oder Rohrsysteme in
Betrieben und Anlagen, die einer gewerbe-, bergbau-, atom- oder gesundheitsrechtlichen
Aufsicht unterliegen; dies gilt nicht für die Anwendung In Räumen, die der Erzeugung von
Pflanzen oder dem Inverkehrbringen von Pflanzen - oder Pflanzenerzeugnissen dienen,
- in Anlagen des sanitären Bereichs.
Die Biologische Bundesanstalt nimmt Stoffe und
Zubereitungen in die Liste nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b auf, wenn keine Anhaltspunkte
vorliegen, dass sie bei sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung
schädliche Auswirkungen, insbesondere auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das
Grundwasser und den Naturhaushalt haben. Die Biologische Bundesanstalt macht die Liste im
Bundesanzeiger bekannt.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von
Mensch oder Tier oder zum Schutz vor Gefahren, insbesondere für den Naturhaushalt,
erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit
und Sozialordnung und für Gesundheit sowie im Falle der Nummer 1 auch mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
- die Anwendung
- bestimmter Pflanzenschutzmittel oder von
Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Stoffen,
- von Pflanzenschutzmitteln unter Verwendung bestimmter
Geräte oder Verfahren,
- den Anbau bestimmter Pflanzenarten auf Grundstücken, deren
Böden mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, sowie die Verwendung
bestimmter dort gewonnener Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse,
- das Abgeben von Pflanzenschutzmitteln, die unter eine
Regelung nach Nummer 1 Buchstabe a fallen, an den Anwender,
- das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder die Verwendung von
Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstraten, die bestimmte Pflanzenschutzmittel enthalten
oder denen bestimmte Pflanzenschutzmittel anhaften,
zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung
oder Anzeige abhängig zu machen; dabei kann vorgesehen werden, dass die Genehmigung von
der Biologischen Bundesanstalt zu erteilen und die Anzeige ihr gegenüber zu erstatten
ist.
(2) Soweit durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 die
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beschränkt wird, können insbesondere Zweck, Art,
Zeit, Ort und Verfahren der Anwendung des Pflanzenschutzmittels vorgeschrieben oder
verboten sowie die aufzuwendende Menge und nach der Anwendung einzuhaltende Wartezeit
vorgeschrieben werden.
(3) Ein mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels
festgesetztes Anwendungsgebiet darf durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht
ausgeschlossen werden, es sei denn, dass zuvor die Zulassung unter Anordnung der
sofortigen Vollziehbarkeit zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Wird die Rücknahme
oder der Widerruf der Zulassung unanfechtbar aufgehoben, so ist die Rechtsverordnung
insoweit nicht mehr anzuwenden.
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zustimmung
des Bundesrates und ohne Einvernehmen mit anderen Bundesministerien erlassen; sie treten
spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann
nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b zu erlassen, soweit das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von seiner Befugnis keinen
Gebrauch macht.
| Befugnisse der
Länder, |
| 1. |
Vorschriften zu
erlassen, über |
|
a. |
die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln in Schutzgebieten nach wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen
Bestimmungen, |
|
b. |
die Einzelheiten der Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern oder |
|
c. |
die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzt werden, oder |
| 2. |
a. |
die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln unter Verwendung bestimmter Geräte oder Verfahren oder |
|
b. |
den Anbau bestimmter
Pflanzenarten auf Grundstücken, deren Böden mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln
behandelt worden sind, sowie die Verwendung bestimmter dort gewonnener Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse |
|
zu verbieten, zu
beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen, |
| bleiben unberührt. |
Wer Pflanzenschutzmittel für andere - außer
gelegentlicher Nachbarschaftshilfe - anwenden oder zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen
sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen andere über die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln beraten will, hat dies der für den Betriebssitz und der für den
Ort der Tätigkeit zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften
über die Anzeige und das Anzeigeverfahren zu erlassen. Sie können durch Rechtsverordnung
diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.
| (1) Wer |
| 1. |
Pflanzenschutzmittel
in einem Betrieb |
|
a. |
der Landwirtschaft
einschließlich des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft oder |
|
b. |
zum Zwecke des Vorratsschutzes |
|
anwendet, |
| 2. |
eine nach §
9 anzeigepflichtige Tätigkeit ausübt oder |
| 3. |
Personen anleitet
oder beaufsichtigt, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses
anwenden, soweit dies zur Ausbildung gehört, |
| muss die dafür
erforderliche Zuverlässigkeit und die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
haben und dadurch die Gewähr dafür bieten, dass durch die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln keine vermeidbaren schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von
Mensch oder Tier oder keine sonstigen vermeidbaren schädlichen Auswirkungen, insbesondere
auf den Naturhaushalt, auftreten. |
(2) Die zuständige Behörde
kann die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass derjenige, der diese Tätigkeiten ausübt, die
dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
(3) Die erforderlichen fachlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten sind der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nähere Vorschriften über Art und Umfang der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten sowie über das Verfahren für deren Nachweis zu erlassen. Die
Landesregierungen werden ermächtigt,
- Rechtsverordnungen nach Satz 2 zu erlassen, soweit die
Bundesregierung von ihrer Befugnis keinen Gebrauch macht,
- durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, den Anwendungsbereich des
Absatzes 1 auf Personen auszudehnen, die Pflanzenschutzmittel auf Grundstücken anwenden,
die im Besitz juristischer Personen des öffentlichen Rechts stehen.
Die Landesregierungen können diese Befugnis durch
Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen zu
Versuchszwecken nur angewandt werden, wenn die Anwendung keine schädlichen Auswirkungen
auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf Grundwasser sowie keine sonstigen
schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, erwarten lässt. Sie
dürfen ferner nur angewandt werden, wenn der Anwender die dafür erforderlichen
fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen hat. Die erforderlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten sind der zuständigen Behörde durch Vorlage der durch Rechtsverordnung nach
Absatz 3 vorgesehenen Bescheinigungen nachzuweisen. Im Einzelfall kann die zuständige
Behörde abweichend von Satz 2 auf Antrag die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu
Versuchszwecken genehmigen, sofern dadurch keine schädlichen Auswirkungen auf die in Satz
1 genannten Schutzgüter zu erwarten sind. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Versuche,
die von der Biologischen Bundesanstalt oder den nach § 34
zuständigen Behörden durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu Versuchszwecken
anwendet, die erforderliche Zuverlässigkeit oder die erforderlichen fachlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten nicht besitzt.
(3) Das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Näheres über Art und Umfang der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken
und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie das Verfahren für
deren Nachweis zu regeln. |