Zweiter Abschnitt
Pflanzenschutz
(1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher
Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis dient insbesondere
- der Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen
und Pflanzenerzeugnissen durch
- vorbeugende Maßnahmen,
- Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von
Schadorganismen,
- Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen und
- der Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das
Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des
Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den
Naturhaushalt, entstehen können.
Zur guten fachlichen Praxis gehört, dass die Grundsätze
des integrierten Pflanzenschutzes und der Schutz des Grundwassers berücksichtigt werden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten erstellt unter Beteiligung der Länder und unter Berücksichtigung des Standes
der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie den Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und
des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt, die Grundsätze für die
Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz. Das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt diese Grundsätze im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im
Bundesanzeiger bekannt.
(1) Das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in §
1 genannten Zwecke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
- anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens
von Schadorganismen, den Anbau oder das Vorkommen bestimmter Pflanzenarten, sonstige für
das Auftreten oder Bekämpfen von Schadorganismen erhebliche Tatsachen oder die Anwendung
bestimmter Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren des Pflanzenschutzes
der zuständigen Behörde anzuzeigen;
- Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten,
Befallsgegenstände, Grundstücke, Gebäude oder Räume auf das Auftreten von
Schadorganismen zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen;
- Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten,
bestimmte Schadorganismen zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen, sowie bestimmte
Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu
verbieten;
- (weggefallen)
- anzuordnen, dass die zuständigen Behörden Pflanzen und
Grundstücke auf das Auftreten bestimmter Schadorganismen überwachen und bestimmte
Schadorganismen bekämpfen;
- das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von
Befallsgegenständen und das Entseuchen oder Entwesen des Bodens, von Kultursubstraten
oder von Gebäuden oder Räumen anzuordnen sowie bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren
hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
- die Verwendung bestimmter Kultursubstrate für die Anzucht
oder den Anbau bestimmter Pflanzen vorzuschreiben oder zu verbieten;
- die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder
befallsgefährdeter Grundstücke zu beschränken sowie Vorschriften über die Sperre
solcher Grundstücke zu erlassen;
- die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder Pflanzguts oder
nicht geeigneter zur Veredlung bestimmter Pflanzenteile zu verbieten oder zu beschränken;
- den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder zu
beschränken;
- das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen, die für die
Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind (Anbaumaterial),
- bei Befall oder Verdacht des Befalls mit bestimmten
Schadorganismen zu verbieten oder zu beschränken,
- von dem Ergebnis einer Untersuchung auf Befall mit
bestimmten Schadorganismen oder auf Resistenz gegen bestimmte Schadorganismen oder von
einer Genehmigung abhängig zu machen;
- anzuordnen, dass befallene, befallsverdächtige oder
befallsgefährdete Grundstücke von bestimmten Pflanzen freizumachen oder freizuhalten
sind;
- das Befördern, das Inverkehrbringen und das Lagern
bestimmter Schadorganismen und Befallsgegenstände zu verbieten, zu beschränken oder von
einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;
- das Züchten und das Halten bestimmter Schadorganismen
sowie das Arbeiten mit ihnen zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder
Anzeige abhängig zu machen;
- anzuordnen, dass Grundstücke, Gebäude, Räume oder
Behältnisse, die dem Lagern von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen, zu entseuchen,
zu entwesen oder zu reinigen sind, und bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür
vorzuschreiben oder zu verbieten;
- Vorschriften zum Schutz von Tieren, Pflanzen oder
Mikroorganismen
| a. |
vor ihrer Gefährdung durch
Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder sonstige Geräte und Einrichtungen, die
im Pflanzenschutz benutzt werden, oder |
| b. |
im Hinblick auf ihren Nutzen
für die Bekämpfung von Schadorganismen |
| zu erlassen; |
- Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung
von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen zu
erlassen; dabei kann es das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder
Mikroorganismen von einer Genehmigung abhängig machen sowie die Voraussetzungen und das
Verfahren hierfür regeln.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 6, 15, 16 und
17 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung,
für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit sie sich auf
die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder anderer Stoffe beziehen.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
- Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von seiner Befugnis keinen
Gebrauch macht,
- durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
- in Gebieten, die für den Anbau bestimmter Pflanzenarten
besonders geeignet sind, den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder die
Verwendung bestimmten Saat oder Pflanzenguts sowie bestimmte Anbaumethoden vorzuschreiben,
- vorzuschreiben, dass Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse nur
in bestimmter Art und Weise gelagert werden dürfen.
Sie können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf
andere Behörden übertragen und dabei bestimmen, dass diese ihre Befugnis durch
Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter
übertragen können.
Das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es
- zum Schutz gegen die Gefahr
- der Einschleppung von Schadorganismen in die
Mitgliedstaaten,
- der Verschleppung von Schadorganismen innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft oder in ein Drittland oder
- zum Schutz bestimmter Gebiete vor Schadorganismen und
Befallsgegenständen
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Befördern, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr von
Schadorganismen und Befallsgegenständen zu verbieten oder zu beschränken. Es kann dabei
insbesondere
- das Befördern, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die
Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen abhängig machen
- von einer Genehmigung oder Anzeige,
- von einer Untersuchung oder vom Nachweis einer
durchgeführten Entseuchung, Entwesung oder anderen Behandlung,
- von der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen,
- von einer bestimmten Verpackung oder Kennzeichnung,
- von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs, der
die Pflanzen erzeugt oder angebaut hat oder der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse,
Kultursubstrate oder andere Befallsgegenstände in den Verkehr bringt, einführt oder
lagert;
- Vorschriften erlassen über
- die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der
Probenahme,
- die Beobachtung, Verwendung oder Behandlung einschließlich
der Vernichtung der Befallsgegenstände,
- die Verpflichtung zu Aufzeichnungen, insbesondere über
durchgeführte Untersuchungen, über das Auftreten von Schadorganismen, über deren
Bekämpfung sowie über den Verbleib von Befallsgegenständen,
- Inhalt, Form und Ausstellung der Bescheinigungen nach
Nummer 1 Buchstabe c,
- die Schließung von Packungen und Behältnissen sowie die
Verschlusssicherung,
- die Aufbewahrung von Bescheinigungen und Aufzeichnungen
sowie deren Vorlage bei der zuständigen Behörde,
- die Voraussetzungen und das Verfahren` für die Zulassung
oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe e einschließlich des Ruhens der
Zulassung, von Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe bei der
Pflanzenerzeugung, beim Pflanzenanbau und beim Befördern, Inverkehrbringen oder Lagern
von Befallsgegenständen sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen
Daten,
- die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung
von Einrichtungen, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Kultursubstrate auf den Befall
mit Schadorganismen untersuchen, einschließlich des Ruhens der Zulassung oder von
Beschränkungen der Untersuchungstätigkeit sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem
Verfahren erhobenen Daten.
(1) Besteht Gefahr im Verzuge oder ist
es zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
erforderlich, so kann das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Einvernehmen mit den anderen
Bundesministerien erlassen; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert
werden.
(2) Die zuständigen Behörden können bei Gefahr im
Verzuge Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 und § 4
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Nr. 2 Buchstabe a bis f
anordnen, soweit ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist. |