| 1. |
Pflanzenschutz: |
|
a. |
der
Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen, |
|
b. |
der
Schutz der Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen (Vorratsschutz) |
|
einschließlich der Verwendung und des Schutzes von Tieren, Pflanzen und
Mikroorganismen, durch die Schadorganismen bekämpft werden können; |
| 2. |
integrierter Pflanzenschutz: eine Kombination von Verfahren, bei denen unter
vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie
anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf
das notwendige Maß beschränkt wird; |
| 3. |
Pflanzen: |
|
a. |
lebende
Pflanzen, |
|
b. |
Pflanzenteile,
einschließlich der Früchte und Samen, die zum Anbau bestimmt sind; |
| 4. |
Pflanzenerzeugnisse: |
|
a. |
Erzeugnisse
pflanzlichen Ursprungs, die nicht oder nur durch einfache Verfahren, wie Trocknen oder
Zerkleinern, be- oder verarbeitet worden sind, ausgenommen verarbeitetes Holz, |
|
b. |
Pflanzenteile,
einschließlich der Früchte und Samen, die nicht zum Anbau bestimmt sind; |
| 5. |
Pflanzenarten: Pflanzenarten und Pflanzensorten sowie deren Zusammenfassungen und
Unterteilungen; |
| 6. |
Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenarten
sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen; |
| 7. |
Schadorganismen: Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen
Entwicklungsstadien, die erhebliche Schäden an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen
verursachen können. Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen,
nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen
gleichgestellt; |
| 8. |
Befallsgegenstände: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände,
die Träger bestimmter Schadorganismen sind oder sein können; |
| 9. |
Pflanzenschutzmittel: Stoffe, die dazu bestimmt sind, |
|
a) |
Pflanzen
oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen, |
|
b) |
Pflanzen
oder Pflanzenerzeugnisse vor Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zu schützen, die nicht
Schadorganismen sind, |
|
c) |
die
Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, ohne ihrer Ernährung zu dienen
(Wachstumsregler), |
|
d) |
das
Keimen von Pflanzenerzeugnissen zu hemmen, |
|
ausgenommen sind Wasser, Düngemittel im Sinne des
Düngemittelgesetzes und Pflanzenstärkungsmittel; als Pflanzenschutzmittel gelten auch
Stoffe, die dazu bestimmt sind, Pflanzen abzutöten oder das Wachstum von Pflanzen zu
hemmen oder zu verhindern, ohne dass diese Stoffe unter Buchstabe a oder c fallen; |
| 9a. |
Wirkstoffe: chemische Elemente oder deren Verbindungen, wie sie natürlich
vorkommen oder zu gewerblichen Zwecken hergestellt werden, einschließlich der
Verunreinigungen, mit Wirkung auf |
|
a) |
Schadorganismen
oder |
|
b) |
Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse; |
|
Mikroorganismen einschließlich Viren und ähnliche Organismen sowie ihre
Bestandteile sind den chemischen Elementen gleichgestellt; |
| 9b. |
Rückstände: Stoffe in oder auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen,
essbaren Erzeugnissen tierischer Herkunft oder anderweitig vorhandene Stoffe, deren Vorhandensein
von der Anwendung der Pflanzenschutzmittel herrührt, einschließlich ihrer Metabolite,
Abbau- oder Reaktionsprodukte; |
| 10. |
Pflanzenstärkungsmittel: Stoffe, die |
|
a) |
ausschließlich
dazu bestimmt sind, die Widerstandsfähigkeit von Pflanzen gegen Schadorganismen zu
erhöhen, |
|
b) |
dazu
bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen, |
|
c) |
für
die Anwendung an abgeschnittenen Zierpflanzen außer Anbaumaterial bestimmt sind; |
| 11. |
Pflanzenschutzgeräte: Geräte und Einrichtungen, die zum Ausbringen von
Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind; |
| 12. |
Kultursubstrate: Erden und andere Substrate in fester oder flüssiger Form, die
Pflanzen als Wurzelraum dienen; |
| 13. |
Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes
Abgeben an andere; |
| 13a. |
Anwendungsgebiet: bestimmte Pflanzen, Pflanzenarten oder Pflanzenerzeugnisse
zusammen mit denjenigen Schadorganismen, gegen die die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
geschützt werden sollen, oder der sonstige Zweck, zu dem das Pflanzenschutzmittel
angewandt werden soll; |
| 14. |
Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union; |
| 15. |
Freilandflächen: die nicht durch Gebäude oder Überdachungen
ständig abgedeckten Flächen, unabhängig von ihrer Beschaffenheit oder Nutzung; dazu
gehören auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und
Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen. |