Die wichtigsten Änderungen
im Überblick

Nachfolgend werden die wesentlichen Neuerungen skizziert. Der Abdruck des Gesetzes erfolgt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527) einschließlich der Begründung, die an parlamentarisch beschlossene Änderungen angepaßt wurde.

 

  1. Die Bekämpfung des Bisams (Ondatra zibetticus, L.) ist nicht mehr Teil des Pflanzenschutzrechts. Die entsprechende Verordnung tritt mit Ablauf des 31.12.1999 außer Kraft.

  2. Die Legaldefinitionen wurden denen der Richtlinie 91/414/EWG angepasst und - soweit auch in diesem Zusammenhang erforderlich - neue Definitionen aufgenommen:

    Pflanzenschutzmittel
    Die Mittel zum Schutz vor nichtparasitären Beeinträchtigungen sind nunmehr den Pflanzenstärkungsmitteln zugeordnet
    Anwendungsgebiet
    Diese neue Legaldefinition wurde durch die stärkere Verbindung der Anwendung mit der Zulassung erforderlich.
    Pflanzenstärkungsmittel
    Hierzu gehören nunmehr die Mittel zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit, die aus dem Begriff „Pflanzenschutzmittel" ausgegliederten Mittel zum Schutz vor nichtparasitären Krankheiten sowie die bisher nicht zulassungspflichtigen Mittel zur Anwendung an abgeschnittenen Zierpflanzen außer Anbaumaterial (die sog. Frischhaltemittel).
    Freilandfläche
    Es war ein dringliches Anliegen der Länder, diesen Begriff durch eine Legaldefinition näher zu bestimmen.
  1. Die allgemeine Anwendungsnorm der guten fachlichen Praxis, die sich bisher nur auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bezog, wurde auf die gesamte Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erweitert.

  2. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BML) wird ermächtigt, künftig auch das Inverkehrbringen und die Verwendung von Nützlingen zu regeln.

  3. Die Anwendungsvorschriften für Pflanzenschutzmittel wurden in Anpassung an die Richtlinie 91/414/EWG erweitert:

    Künftig dürfen Pflanzenschutzmittel grundsätzlich nur angewendet werden, wenn sie zugelassen sind und dann nur in dem mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet (Indikation) und gemäß den festgesetzten Anwendungsbestimmungen; dies gilt auch für Pflanzenschutzmittel, die aufgrund von Ausnahmebestimmungen zur Abwehr einer Gefahr im Verzuge oder zur Anwendung an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, verfügbar sind. Anwendungsgebiet und Anwendungsbestimmungen sind in der Gebrauchsanleitung besonders hervorgehoben.
    Die nach Ablauf der Zulassung mögliche weitere Anwendung des Pflanzenschutzmittels ist auf maximal drei Jahre beschränkt, es sei denn, Gefahrengründe erfordern eine Anwendungsbeschränkung oder ein -verbot.
    Ausnahmen gelten ferner für Pflanzenschutzmittel, die zu Forschungs-, Untersuchungs- und Versuchszwecken angewandt werden oder deren Anwendung durch die zuständige Behörde ausdrücklich angeordnet worden ist.
    Die Anwendung von im Betrieb selbst hergestellten oder als allgemeine Stoffe zugekauften Mitteln zum Pflanzenschutz ist eingeschränkt worden.
    Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Haus- und Kleingarten ist verschärft worden. Sie dürfen nur angewandt werden, wenn sie von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA) als geeignet für diesen Bereich eingestuft und auch gekennzeichnet sind.
  1. Die Länder sind nunmehr ermächtigt, weitergehende Regelungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf anderen als Produktionsflächen zu treffen; diese Regelungen müssen jedoch im Einklang mit EG-Recht stehen.

  2. Beratungstätigkeit zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen ist künftig der zuständigen Behörde anzuzeigen.

  3. Die Länder können nunmehr auch die Sachkunde für Personen regeln, die Pflanzenschutzmittel auf Grundstücken anwenden, die im Besitz juristischer Personen des öffentlichen Rechts stehen.

  4. Wer Pflanzenschutzmittel zu Versuchszwecken anwendet, muss seine Sachkunde bei der zuständigen Behörde nachgewiesen haben; die Behörde kann solche Versuche untersagen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit oder die Sachkunde nicht vorliegt.

  5. Die Einfuhr gebeizten Saatguts ist jetzt auch möglich, wenn das Beizmittel in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den Zulassungskriterien der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen ist.

  6. Die Zulassungsbedingungen sind der Richtlinie 91/414/EWG angepasst. Sie entsprechen weitestgehend dem bisherigen Standard in Deutschland.

    Besonders herausgehoben ist der Schutz der Wirbeltiere als Zulassungsbedingung, um dem Tierschutz mehr Rechnung zu tragen.
    Ausdrücklich erwähnt sind mögliche hormonelle Auswirkungen für Mensch und Tier als Zulassungskriterium.
  1. Die BBA setzt jetzt mit der Zulassung das Anwendungsgebiet und die Anwendungsbestimmungen fest.

  2. Die Beteiligung des Umweltbundesamtes ist erweitert worden. Prüfinhalt für das Einvernehmen sind nunmehr der gesamte Naturhaushalt und wie bisher die Beseitigung von Pflanzenschutzmittelabfällen. Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin prüft künftig im Rahmen seines Einvernehmens auch mögliche gesundheitliche Schäden durch Belastung des Bodens.

  3. Es sind Verfahren für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in der Bundesrepublik Deutschland, das in einem anderen Mitgliedsland bereits zugelassen ist, sowie für Pflanzenschutzmittel, die einen neuen Wirkstoff (Stichtag 27.07.1998) enthalten, eingeführt worden.

  4. Die Zulassung kann künftig mit einer Verpflichtung für den Zulassungsinhaber verbunden werden, im Zeitraum der Zulassung besondere Aspekte zu beobachten (Nachzulassungsmonitoring).

  5. Neu ist die Möglichkeit des Widerrufs der Zulassung, wenn die Europäische Gemeinschaft entschieden hat, den Pflanzenschutzmittelwirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen oder ihn mit Bedingungen zu versehen, die der Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

  6. Hat die BBA die Zulassung zurückgenommen, widerrufen oder nach Ablauf der Zulassung festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten, und die zuständige Behörde die Rückgabe des Pflanzenschutzmittels angeordnet, so kann das Pflanzenschutzmittel an jeden Betrieb, der Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringt, zurückgegeben werden. Dieser Betrieb ist zur Annahme verpflichtet.

  7. Die BBA macht im Bundesanzeiger bekannt:

    die Zulassung und den Zeitpunkt, an dem die Zulassung endet,
    die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung und
    Allgemeinverfügungen, wenn sie festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten.
  1. Auch andere als der Zulassungsinhaber (z. B. Produzenten, Verbände, Ämter) können bei der BBA die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet (Indikation) beantragen, wenn es sich um eine Lückenindikation handelt. Eine solche Genehmigung ist nicht personengebunden.

  2. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet genehmigen, wenn der Anbauumfang geringfügig ist und der Schadorganismus nur in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursacht. Eine solche Genehmigung ist personenbezogen.

  3. Pflanzenschutzmittel, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Anwendung eingeführt werden, müssen zum Zeitpunkt der Einfuhr bereits nach deutschen Vorschriften gekennzeichnet sein.

  4. Personen, die Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringen oder zu gewerblichen Zwecken einführen wollen, sind nunmehr verpflichtet, dies bei der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.

  5. Die Vorschriften für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln wurden verschärft. Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln sind verpflichtet, die Käufer über die Anwendung des Pflanzenschutzmittels, insbesondere über Verbote und Beschränkungen, zu unterrichten.

  6. Pflanzenschutzmittel dürfen aus Drittländern nur über die gemäß Pflanzenschutzmittelverordnung festgesetzten Einlassstellen eingeführt werden.

  7. Lebensmittel oder Futtermittel, die für die Ausfuhr bestimmt und mit einem in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel behandelt worden sind, müssen getrennt gelagert und kenntlich gemacht werden.

  8. Die Erklärungspflicht für Pflanzenschutzgerätetypen bezieht sich nunmehr auch auf die erstmalige Einfuhr.

  9. Bei der Einfuhr und beim Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzgerätes ist die Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern.

  10. Bei den Pflanzenstärkungsmitteln wurde das Anmeldeverfahren in ein Listungsverfahren gewandelt.

  11. Zusatzstoffe, also Stoffe, die getrennt vermarktet und den Pflanzenschutzmitteln vor deren Anwendung zugesetzt werden, um deren Eigenschaften oder Wirkungen zu verändern, bedürfen keiner Zulassung als Pflanzenschutzmittel. Für sie gilt ein Listungsverfahren analog zu den Pflanzenstärkungsmitteln.

  12. Die Aufgaben der BBA sind erweitert worden, so z. B. um die Pflicht, beim Schließen von Bekämpfungslücken mitzuwirken.

  13. Der Pflanzenschutzdienst hat jetzt auch die Aufgabe, die Resistenz von Pflanzenarten zu prüfen und beim Schließen von Bekämpfungslücken mitzuwirken.

  14. Die notwendigen Übergangsvorschriften beziehen sich z. B. auf

    den Systemwechsel bei der Zulassung. Ab 01.07.2001 gibt es keine Ausnahmen mehr;
    den Nachweis der Sachkunde bei Versuchen (hier endet die Übergangsfrist am 30.06.2000);
    das Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln. Vor dem 01.07.1998 angemeldete Pflanzenstärkungsmittel dürfen noch bis zum 30.06.2000 in den Verkehr gebracht werden.

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