Die wichtigsten Änderungen
im Überblick
Nachfolgend werden die wesentlichen Neuerungen skizziert.
Der Abdruck des Gesetzes erfolgt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl.
I S. 971, 1527) einschließlich der Begründung, die an parlamentarisch beschlossene
Änderungen angepaßt wurde.
Die Bekämpfung des Bisams
(Ondatra zibetticus, L.) ist nicht mehr Teil des Pflanzenschutzrechts. Die entsprechende
Verordnung tritt mit Ablauf des 31.12.1999 außer Kraft.
Die Legaldefinitionen wurden denen
der Richtlinie 91/414/EWG angepasst und - soweit auch in diesem Zusammenhang erforderlich - neue
Definitionen aufgenommen:
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Pflanzenschutzmittel
Die Mittel zum Schutz vor nichtparasitären Beeinträchtigungen sind
nunmehr den Pflanzenstärkungsmitteln zugeordnet |
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Anwendungsgebiet
Diese neue Legaldefinition wurde durch die stärkere Verbindung
der Anwendung mit der Zulassung erforderlich. |
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Pflanzenstärkungsmittel
Hierzu gehören nunmehr die Mittel zur Erhöhung der
Widerstandsfähigkeit, die aus dem Begriff Pflanzenschutzmittel"
ausgegliederten Mittel zum Schutz vor nichtparasitären Krankheiten sowie die bisher nicht
zulassungspflichtigen Mittel zur Anwendung an abgeschnittenen Zierpflanzen außer
Anbaumaterial (die sog. Frischhaltemittel). |
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Freilandfläche
Es war ein dringliches Anliegen der Länder, diesen Begriff
durch eine Legaldefinition näher zu bestimmen. |
Die allgemeine Anwendungsnorm der
guten fachlichen Praxis, die sich bisher nur auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bezog,
wurde auf die gesamte Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen
erweitert.
Das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BML) wird ermächtigt, künftig auch das
Inverkehrbringen und die Verwendung von Nützlingen zu regeln.
Die Anwendungsvorschriften für
Pflanzenschutzmittel wurden in Anpassung an die Richtlinie 91/414/EWG erweitert:
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Künftig
dürfen Pflanzenschutzmittel grundsätzlich nur angewendet werden, wenn sie zugelassen
sind und dann nur in dem mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet (Indikation) und
gemäß den festgesetzten Anwendungsbestimmungen; dies gilt auch für
Pflanzenschutzmittel, die aufgrund von Ausnahmebestimmungen zur Abwehr einer Gefahr im
Verzuge oder zur Anwendung an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die für die Ausfuhr
bestimmt sind, verfügbar sind. Anwendungsgebiet und Anwendungsbestimmungen sind in der
Gebrauchsanleitung besonders hervorgehoben. |
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Die nach
Ablauf der Zulassung mögliche weitere Anwendung des Pflanzenschutzmittels ist auf maximal
drei Jahre beschränkt, es sei denn, Gefahrengründe erfordern eine
Anwendungsbeschränkung oder ein -verbot. |
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Ausnahmen
gelten ferner für Pflanzenschutzmittel, die zu Forschungs-, Untersuchungs- und
Versuchszwecken angewandt werden oder deren Anwendung durch die zuständige Behörde
ausdrücklich angeordnet worden ist. |
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Die
Anwendung von im Betrieb selbst hergestellten oder als allgemeine Stoffe zugekauften
Mitteln zum Pflanzenschutz ist eingeschränkt worden. |
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Die
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Haus- und Kleingarten ist verschärft worden. Sie
dürfen nur angewandt werden, wenn sie von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und
Forstwirtschaft (BBA) als geeignet für diesen Bereich eingestuft und auch gekennzeichnet
sind. |
Die Länder sind nunmehr
ermächtigt, weitergehende Regelungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf
anderen als Produktionsflächen zu treffen; diese Regelungen müssen jedoch im Einklang
mit EG-Recht stehen.
Beratungstätigkeit zu
gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen ist künftig
der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Länder können nunmehr auch
die Sachkunde für Personen regeln, die Pflanzenschutzmittel auf Grundstücken anwenden,
die im Besitz juristischer Personen des öffentlichen Rechts stehen.
Wer Pflanzenschutzmittel zu
Versuchszwecken anwendet, muss seine Sachkunde bei der zuständigen Behörde nachgewiesen
haben; die Behörde kann solche Versuche untersagen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass die erforderliche Zuverlässigkeit oder die Sachkunde nicht vorliegt.
Die Einfuhr gebeizten Saatguts ist
jetzt auch möglich, wenn das Beizmittel in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
nach den Zulassungskriterien der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen ist.
Die Zulassungsbedingungen sind der
Richtlinie 91/414/EWG angepasst. Sie entsprechen weitestgehend dem bisherigen Standard in
Deutschland.
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Besonders
herausgehoben ist der Schutz der Wirbeltiere als Zulassungsbedingung, um dem Tierschutz
mehr Rechnung zu tragen. |
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Ausdrücklich
erwähnt sind mögliche hormonelle Auswirkungen für Mensch und Tier als
Zulassungskriterium. |
Die BBA setzt jetzt mit der
Zulassung das Anwendungsgebiet und die Anwendungsbestimmungen fest.
Die Beteiligung des
Umweltbundesamtes ist erweitert worden. Prüfinhalt für das Einvernehmen sind nunmehr der
gesamte Naturhaushalt und wie bisher die Beseitigung von Pflanzenschutzmittelabfällen.
Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin prüft
künftig im Rahmen seines Einvernehmens auch mögliche gesundheitliche Schäden durch
Belastung des Bodens.
Es sind Verfahren für die
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in der Bundesrepublik Deutschland, das in einem
anderen Mitgliedsland bereits zugelassen ist, sowie für Pflanzenschutzmittel, die einen
neuen Wirkstoff (Stichtag 27.07.1998) enthalten, eingeführt worden.
Die Zulassung kann künftig mit
einer Verpflichtung für den Zulassungsinhaber verbunden werden, im Zeitraum der Zulassung
besondere Aspekte zu beobachten (Nachzulassungsmonitoring).
Neu ist die Möglichkeit des
Widerrufs der Zulassung, wenn die Europäische Gemeinschaft entschieden hat, den
Pflanzenschutzmittelwirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen oder
ihn mit Bedingungen zu versehen, die der Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Hat die BBA die
Zulassung zurückgenommen, widerrufen oder nach Ablauf der Zulassung festgestellt, dass
die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten, und die
zuständige Behörde die Rückgabe des Pflanzenschutzmittels angeordnet, so kann das
Pflanzenschutzmittel an jeden Betrieb, der Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringt,
zurückgegeben werden. Dieser Betrieb ist zur Annahme verpflichtet.
Die BBA macht im
Bundesanzeiger bekannt:
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die
Zulassung und den Zeitpunkt, an dem die Zulassung endet, |
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die
Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung und |
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Allgemeinverfügungen,
wenn sie festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen
Widerruf vorgelegen hätten. |
Auch andere als der
Zulassungsinhaber (z. B. Produzenten, Verbände, Ämter) können bei der BBA die Anwendung
eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als mit der Zulassung
festgesetzten Anwendungsgebiet (Indikation) beantragen, wenn es sich um eine
Lückenindikation handelt. Eine solche Genehmigung ist nicht personengebunden.
Im Einzelfall kann die
zuständige Behörde auf Antrag die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in
einem anderen als mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet genehmigen, wenn der
Anbauumfang geringfügig ist und der Schadorganismus nur in bestimmten Gebieten erhebliche
Schäden verursacht. Eine solche Genehmigung ist personenbezogen.
Pflanzenschutzmittel, die
aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Anwendung eingeführt werden, müssen
zum Zeitpunkt der Einfuhr bereits nach deutschen Vorschriften gekennzeichnet sein.
Personen, die
Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
Unternehmungen in den Verkehr bringen oder zu gewerblichen Zwecken einführen wollen, sind
nunmehr verpflichtet, dies bei der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit
anzuzeigen.
Die Vorschriften für die
Abgabe von Pflanzenschutzmitteln wurden verschärft. Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln
sind verpflichtet, die Käufer über die Anwendung des Pflanzenschutzmittels, insbesondere
über Verbote und Beschränkungen, zu unterrichten.
Pflanzenschutzmittel dürfen
aus Drittländern nur über die gemäß Pflanzenschutzmittelverordnung festgesetzten
Einlassstellen eingeführt werden.
Lebensmittel oder
Futtermittel, die für die Ausfuhr bestimmt und mit einem in der Bundesrepublik
Deutschland nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel behandelt worden sind, müssen
getrennt gelagert und kenntlich gemacht werden.
Die Erklärungspflicht für
Pflanzenschutzgerätetypen bezieht sich nunmehr auch auf die erstmalige Einfuhr.
Bei der Einfuhr und beim
Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzgerätes ist die Gebrauchsanleitung in deutscher
Sprache mitzuliefern.
Bei den
Pflanzenstärkungsmitteln wurde das Anmeldeverfahren in ein Listungsverfahren gewandelt.
Zusatzstoffe, also Stoffe,
die getrennt vermarktet und den Pflanzenschutzmitteln vor deren Anwendung zugesetzt
werden, um deren Eigenschaften oder Wirkungen zu verändern, bedürfen keiner Zulassung
als Pflanzenschutzmittel. Für sie gilt ein Listungsverfahren analog zu den
Pflanzenstärkungsmitteln.
Die Aufgaben der BBA sind
erweitert worden, so z. B. um die Pflicht, beim Schließen von Bekämpfungslücken
mitzuwirken.
Der Pflanzenschutzdienst hat
jetzt auch die Aufgabe, die Resistenz von Pflanzenarten zu prüfen und beim Schließen von
Bekämpfungslücken mitzuwirken.
Die notwendigen
Übergangsvorschriften beziehen sich z. B. auf
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den
Systemwechsel bei der Zulassung. Ab 01.07.2001 gibt es keine Ausnahmen mehr; |
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den
Nachweis der Sachkunde bei Versuchen (hier endet die Übergangsfrist am 30.06.2000); |
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das
Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln. Vor dem 01.07.1998 angemeldete
Pflanzenstärkungsmittel dürfen noch bis zum 30.06.2000 in den Verkehr gebracht werden. |
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