|
Bundeskleingartengesetz
(BKleingG)
Vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S.
210),
zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts
vom 13.9.2001 BGBl I S. 2376)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:
(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der
1 . dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen
gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für
den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten
mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und
Vereinshäusern, zusammengefaßt sind (Kleingartenanlage).
(2) Kein Kleingarten ist
1 . ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des
Absatzes 1 erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Haushaltsangehörigen
im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes genutzt wird (Eigentümergarten);
2. ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung
Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten);
3. ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang
mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeitnehmergarten);
4. ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte
Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen;
5. ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen
Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).
(3) Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer Fläche,
die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist.
nach oben
Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen
Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister
eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung
unterwirft und wenn die Satzung bestimmt,
- die Organisation ausschließlich oder überwiegend die
Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer
Mitglieder bezweckt,
- erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt
werden und
- bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für
kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.
nach oben
(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400
Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens
berücksichtigt werden.
(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung
mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem
Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt.
Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und
Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.
nach oben
(1) Für Kleingartenpachtverträge gelten die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pachtvertrag, soweit sich aus diesem
Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über Kleingartenpachtverträge
gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Pachtverträge von
Grundstücke zu dem Zweck, die Grundstücke aufgrund einzelner
Kleingartenpachtverträge weiterzuverpachten (Zwischenpachtverträge). Ein
Zwischenpachtvertrag, der nicht mit einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation
oder der Gemeinde geschlossen wird, ist nichtig. Nichtig ist auch ein Vertrag
zur Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage, der nicht mit einer in
Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation geschlossen wird.
(3) Wenn öffentliche Interessen dies erfordern,
insbesondere wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung oder Nutzung der Kleingärten
oder der KIeingartenanlage nicht mehr gewährleistet ist, hat der Verpächter
die Verwaltung der Kleingartenanlage einer in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten
Kleingärtnerorganisation zu übertragen.
nach oben
(1 ) Als Pacht darf höchstens der vierfache Betrag der
ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die
Gesamtfläche der Kleingartenanlage verlangt werden. Die auf die
gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen werden bei der Ermittlung
der Pacht für den einzelnen Kleingarten anteilig berücksichtigt. Liegen ortsübliche
Pachtbeträge im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht vor, so ist die
entsprechende Pacht in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage
zugrunde zu legen. Ortsüblich im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau ist
die in der Gemeinde durchschnittlich gezahlte Pacht.
(2) Auf Antrag einer Vertragspartei hat der nach § 192
des Baugesetzbuchs eingerichtete Gutachterausschuss ein Gutachten über die ortsüblichen
Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau zu erstatten. Die für die
Anzeige von Landpachtverträgen zuständigen Behörden haben auf Verlangen des
Gutachterausschusses Auskünfte über die ortsüblichen Pachtzinsen im erwerbsmäßigen
Obst- und Gemüseanbau zu erteilen. Liegen anonymisierbare Daten im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes nicht vor, ist ergänzend die Pacht im erwerbsmäßigen
Obst. und Gemüseanbau in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage
heranzuziehen
(3) Ist die vereinbarte Pacht niedriger oder höher als
die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Höchstpacht, kann die jeweilige
Vertragspartei der anderen Vertragspartei in Textform erklären, dass die Pacht
bis zur Höhe des Höchstpacht herauf- oder herabgesetzt wird. Aufgrund der Erklärung
ist vom ersten Tage des auf die Erklärung folgenden Zahlungszeitraumes an der höhere
oder niedrigere Pacht zu zahlen. Die Vertragsparteien können die Anpassung frühestens
nach Ablauf von drei Jahren nacht Vertragsschluss oder der vorhergehenden
Anpassung verlangen. Im Falle einer Erklärung des Verpächters über eine
Pachterhöhung ist der Pächter berechtigt, das Pachtverhältnis spätestens am
15. Werktag des Zahlungszeitraums, von dem an die Pacht erhoben werden soll, für
den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen. Kündigt der Pächter, so
tritt eine Erhöhung der Pacht nicht ein.
(4) Der Verpächter kann für von ihm geleistete
Aufwendungen für die Kleingartenanlage, insbesondere für Bodenverbesserungen,
Wege, Einfriedigungen und Parkplätze, vom Pächter Erstattung verlangen, soweit
die Aufwendungen nicht durch Leistungen der Kleingärtner oder ihrer
Organisationen oder durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten gedeckt worden
sind und soweit sie im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Die
Erstattungspflicht eines Kleingärtners ist auf den Teil der ersatzfähigen
Aufwendungen beschränkt, der dem Flächenverhältnis zwischen seinem
Kleingarten und der Kleingartenanlage entspricht, die auf die gemeinschaftlichen
Einrichtungen entfallenden Flächen werden der Kleingartenfläche anteilig
zugerechnet. Der Pächter ist berechtigt, den Erstattungsbetrag in
Teilleistungen in Höhe der Pacht zugleich mit der Pacht zu zahlen.
(5) Der Verpächter kann vom Pächter Erstattung der öffentlich-rechtlichen
Lasten verlangen, die auf dem Kleingartengrundstück ruhen. Absatz 4 Satz 2 ist
entsprechend anzuwenden. Der Pächter ist berechtigt, den Erstattungsbetrag
einer einmalig erhobenen Abgabe in Teilleistungen, höchstens in fünf
Jahresleistungen, zu entrichten.
nach oben
Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten können
nur auf unbestimmte Zeit geschlossen werden; befristete Verträge gelten als auf
unbestimmte Zeit geschlossen.
nach oben
Die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages bedarf der
schriftlichen Form.
nach oben
Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn
- der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für
mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei
Monaten nach Mahnung in Textform die fällige Pachtforderung erfüllt
oder
- der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück
geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen,
insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören,
daß dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht
zugemutet werden kann.
nach oben
(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen,
wenn
1 . der Pächter ungeachtet einer in Textform
abgegebenen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung
fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens
betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden
Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche
Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder
geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage
verweigert;
2. die Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich
ist, um die Kleingartenanlage neu zu ordnen, insbesondere um Kleingärten auf
die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Größe zu beschränken, die Wege zu verbessern
oder Spiel- oder Parkplätze zu errichten;
3. der Eigentümer selbst oder einer seiner
Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes einen
Garten kleingärtnerisch nutzen will und ihm anderes geeignetes Gartenland
nicht zur Verfügung steht; der Garten ist unter Berücksichtigung der Belange
der Kleingärtner auszuwählen;
4. planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische
Nutzung zulässig ist und der Eigentümer durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses
an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch
erhebliche Nachteile erleiden würde;
5. die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche
alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt oder
alsbald für diese Nutzung vorbereitet werden soll; die Kündigung ist auch
vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans zulässig, wenn die Gemeinde
seine Aufstellung, Änderung oder Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand
der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß die beabsichtigte andere Nutzung
festgesetzt wird, und dringende Gründe des öffentlichen Interesses die
Vorbereitung oder die Verwirklichung der anderen Nutzung vor
Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans erfordern, oder
6. die als Kleingartenanlage genutzte Grundstücksfläche
a) nach abgeschlossener Planfeststellung für die
festgesetzte Nutzung oder
b) für die in § 1 Abs. 1 des
Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch § 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) geändert
worden ist, genannten Zwecke
alsbald benötigt wird.
(2) Die Kündigung ist nur für den 30. November eines
Jahres zulässig; sie hat spätestens zu erfolgen
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 am dritten Werktag
im August,
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 am dritten
Werktag im Februar dieses Jahres. Wenn dringende Gründe die vorzeitige
Inanspruchnahme der kleingärtnerisch genutzten Fläche erfordern, ist eine
Kündigung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 spätestens am dritten
Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.
(3) Ist der Kleingartenpachtvertrag auf bestimmte Zeit
eingegangen, ist die Kündigung nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 unzulässig.
nach oben
(1) Der Verpächter kann einen Zwischenpachtvertrag auch kündigen,
wenn
- der Zwischenpächter Pflichtverletzungen im Sinne des
§ 8 Nr. 2 oder des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters
duldet oder
- dem Zwischenpächter die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
aberkannt ist.
(2) Durch eine Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 6,
die nur Teile der Kleingartenanlage betrifft, wird der Zwischenpachtvertrag auf
die übrigen Teile der Kleingartenanlage beschränkt.
(3) Wird ein Zwischenpachtvertrag durch eine Kündigung
des Verpächters beendet, tritt der Verpächter in die Verträge des Zwischenpächters
mit den Kleingärtnern ein.
nach oben
(1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr.
2 bis 6 gekündigt, hat der Pächter einen Anspruch auf angemessene Entschädigung
für die von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen
und Anlagen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich
sind. Soweit Regeln für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen von den Ländern
aufgestellt oder von einer Kleingärtnerorganisation beschlossen und durch die
zuständige Behörde genehmigt worden sind, sind diese bei der Bemessung der Höhe
der Entschädigung zugrunde zu legen. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr.
5 oder 6 sind darüber hinaus die für die Enteignungsentschädigung geltenden
Grundsätze zu beachten.
(2) Zur Entschädigung ist der Verpächter verpflichtet,
wenn der Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 gekündigt worden ist. Bei einer Kündigung
nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 ist derjenige zur Entschädigung verpflichtet, der
die als Kleingarten genutzte Fläche in Anspruch nimmt.
(3) Der Anspruch ist fällig, sobald das Pachtverhältnis
beendet und der Kleingarten geräumt ist.
nach oben
(1) Stirbt der Kleingärtner, endet der
Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des
Kleingärtners folgt.
(2) Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute oder
Lebenspartner gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten
oder Lebenspartners mit dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner
fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner binnen eines
Monats nach dem Todesfall in Textform gegenüber dem Verpächter, dass er den
Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist § 563b Abs. 1 und
2 (gemeint ist wahrscheinlich §563b-BGB) über
die Haftung und über die Anrechnung der gezahlten Miete entsprechend
anzuwenden.
nach oben
Vereinbarungen, durch die zum Nachteil des Pächters von
den Vorschriften dieses Abschnitts abgewichen wird, sind nichtig.
nach oben
(1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag über einen
Dauerkleingarten nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 gekündigt, hat die Gemeinde
geeignetes Ersatzland bereitzustellen oder zu beschaffen, es sei denn, sie ist
zur Erfüllung der Verpflichtung außerstande.
(2) Hat die Gemeinde Ersatzland bereitgestellt oder
beschafft, hat der Bedarfsträger an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag zu
leisten, der dem Wertunterschied zwischen der in Anspruch genommenen kleingärtnerisch
genutzten Fläche und dem Ersatzland entspricht.
(3) Das Ersatzland soll im Zeitpunkt der Räumung des
Dauerkleingartens für die kleingärtnerische Nutzung zur Verfügung stehen.
nach oben
(1) An Flächen, die in einem Bebauungsplan für
Dauerkleingärten festgesetzt sind, können durch Enteignung
Kleingartenpachtverträge zugunsten Pachtwilliger begründet werden.
(2) Die Enteignung setzt voraus,
- das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert,
- der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht
erreicht werden kann und
- dem Eigentümer ein angemessenes Angebot zur Begründung
der Kleingartenpachtverträge gemacht worden ist; das Angebot ist in Bezug
auf die Pacht als angemessen anzusehen, wenn sie der Pacht nach § 5
entspricht.
(3) Die als Entschädigung festzusetzende Pacht bemisst
sich nach § 5.
(4) Im übrigen gilt das Landesenteignungsrecht.
nach oben
(1) Kleingartenpachtverhältnisse, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, richten sich von diesem Zeitpunkt an
nach dem neuen Recht.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene
Pachtverträge über Kleingärten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes keine
Dauerkleingärten sind,. sind wie Verträge über Dauerkleingärten zu
behandeln, wenn die Gemeinde Eigentümerin der Grundstücke ist.
(3) Stehen bei Verträgen der in Absatz 2 bezeichneten Art
die Grundstücke nicht im Eigentum der Gemeinde, enden die Pachtverhältnisse
mit Ablauf des 31. März 1987, wenn der Vertrag befristet und die vereinbarte
Pachtzeit bis zu diesem Zeitpunkt abgelaufen ist; im übrigen verbleibt es bei
der vereinbarten Pachtzeit.
Ist die Kleingartenanlage vor. Ablauf der in Absatz 3
bestimmten Pachtzeit im Bebauungsplan als Fläche für Dauerkleingärten
festgesetzt worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat
die Gemeinde vor Ablauf des 31. März 1987 beschlossen, einen Bebauungsplan
aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten festzusetzen, und
der Beschluß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs bekanntgemacht, verlängert
sich der Vertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an um vier Jahre; der vom
Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung der Pachtzeit bis zum 31. März 1987
abgelaufene Zeitraum ist hierbei anzurechnen. Vom Zeitpunkt der
Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften über
Dauerkleingärten anzuwenden.
nach oben
Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit,
die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.
nach oben
(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig
errichtete Lauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, können
unverändert genutzt werden.
(2) Eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende
Befugnis des Kleingärtners, seine Laube zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt,
soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die
Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt
verlangen.
nach oben
Die Freie und Hansestadt Hamburg gilt für die Anwendung
des Gesetzes auch als Gemeinde.
nach oben
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung:
2. Gesetz zur Ergänzung der Kleingarten- und
Kleinpachtlandordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
235-2, veröffentlichten bereinigten Fassung;
3. Verordnung über Kündigungsschutz und andere
kleingartenrechtliche Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 235-4, veröffentlichten bereinigten Fassung;
4. Bestimmungen über die Förderung von Kleingärten
vom 22. März 1938 (Reichsanzeiger 1938 Nr. 74), Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 235-6;
5. Anordnung über eine erweiterte Kündigungsmöglichkeit
von kleingärtnerisch bewirtschaftetem Land in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 235-5, veröffentlichten bereinigten Fassung;
6. Gesetz zur Änderung und Ergänzung
kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 1013);
7. Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des
Berlinhilfegesetzes und anderer Vorschriften vom 23. Juni 1970 (BGBl. 1 S.
826);
8. Baden-Württemberg (für das ehemalige Land Württemberg-Hohenzollern):
Verordnung des Landwirtschaftsministeriums über Kündigungsschutz von Kleingärten
vom 28. Juli 1947 (Regierungsbl. S. 104), Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 235-8;
9. Baden-Württemberg (für das ehemalige Land Baden):
Landesverordnung über die Auflockerung des Kündigungsschutzes von Kleingärten
vom 19. November 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. 1949 S. 60),
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-7;
10. Hamburg: Verordnung über Pachtpreise für Kleingärten
vom 28. März 1961 (Hamburgisches Gesetz und Verordnungsbl. S. 115), geändert
durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Pachtpreise für
Kleingärten vom 18. Februar 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsbl. S.
22);
11. Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über Kündigungsschutz
für Kleingärten und andere kleingartenrechtliche Vorschriften vom 23.
November 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 410), Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 235-10;
12. Schleswig-Holstein: Kleingartengesetz vom 3. Februar
1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 59) in der Fassung vom 5. Mai 1948
(Gesetz- und Verordnungsbl. S. 148), mit Ausnahme der §§ 24 bis 26,
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-3;
13. Schleswig-Holstein: Schleswig-Holsteinische
Verfahrensordnung für Kleingartensachen vom 16. August 1948 (Gesetz- und
Verordnungsbl. S. 192), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-3-1.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen beschränkte
persönliche Dienstbarkeiten, die aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 5 des nach
Absatz 1 Nr.1 2 außer Kraft tretenden Kleingartengesetzes von
Schleswig-Holstein im Grundbuch eingetragen worden sind. Für die Berichtigung
des Grundbuchs werden Kosten nicht erhoben.
nach oben
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
-
Kleingartennutzungsverhältnisse, die vor dem
Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und nicht beendet sind, richten
sich von diesem Zeitpunkt an nach diesem Gesetz.
-
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossene
Nutzungsverträge über Kleingärten sind wie Kleingartenpachtverträge über
Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die Gemeinde bei Wirksamwerden des
Beitritts Eigentümerin der Grundstücke ist oder nach diesem Zeitpunkt das
Eigentum an diesen Grundstücken erwirbt.
-
Bei Nutzungsverträgen über Kleingärten, die nicht
im Eigentum der Gemeinde stehen, verbleibt es bei der vereinbarten
Nutzungsdauer. Sind die Kleingärten im Bebauungsplan als Flächen für
Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte
Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer
beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für
Dauerkleingärten festzusetzen, und den Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des
Baugesetzbuchs bekannt gemacht, verlängert sich der Vertrag vom Zeitpunkt der
Bekanntmachung an um sechs Jahre. Vom Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplans an sind die Vorschriften über Dauerkleingärten anzuwenden.
Unter den in § 8 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen
kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden.
-
Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts Kleingärtnerorganisationen
verliehene Befugnis, Grundstücke zum Zwecke der Vergabe an Kleingärtner
anzupachten, kann unter den für die Aberkennung der kleingärtnerischen
Gemeinnützigkeit geltenden Voraussetzungen entzogen werden. Das Verfahren der
Anerkennung und des Entzugs der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit regeln
die Länder.
-
Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit,
die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ausgesprochen worden sind, bleiben
unberührt
- Die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
Bundeskleingartengesetzes zu leistende Pacht kann bis zur Höhe der nach § 5
Abs. 1 zulässigen Höchstpacht in folgenden Schritten erhöht werden:
1. ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,
2. ab 1. Januar 1996 auf das Dreifache,
3. ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache
der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und
Gemüseanbau. Liegt ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau
nicht vor, ist die entsprechende Pacht in einer vergleichbaren Gemeinde als
Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Bis zum 1. Januar 1998 geltend gemachte
Erstattungsbeträge gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 können vom Pächter in Teilleistungen, höchstens in acht Jahresleistungen, entrichtet werden.
-
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig
errichtete Gartenlauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten,
oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können
unverändert genutzt werden. Die Kleintierhaltung in Kleingartenanlagen bleibt
unberührt, soweit sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört
und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.
-
Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende
Befugnis des Kleingärtners, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen,
bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht
entgegenstehen. Für die dauernde Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich
ein angemessenes Entgelt verlangen.
nach oben
Auf Zwischenpachtverträge über Grundstücke in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die innerhalb von
Kleingartenanlagen genutzt werden, sind die §§ 8 bis 10 und § 19 des
Schuldrechtsanpassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
nach oben
- gegenstandslos -
nach oben
Dieses Gesetzes tritt am 1. April 1983 in Kraft.
1)
Die Berlin-Klausel ist gegenstandslos geworden. Durch § 4 Abs. 1 Nr. 2 des
sechsten Überleitungsgesetzes (BGBl. I S. 2106) ist die Vorschrift des §
13 des Dritten Überleitungsgesetzes außer Kraft gesetzt worden, nachdem die
Alliierten durch Erklärung vom 1. Oktober 1990 ihre Vorbehaltsrechte in
Bezug auf Berlin zum 3. Oktober 1990 suspendiert haben.
2)
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen des BKleingG aufgrund des
Gesetzes zur Änderung des BKleingG (BKleingÄndG) ergibt sich aus Art.
4 dieses Gesetzes. Danach sind die Änderungen am 1. Mai 1994 in Kraft getreten.
|