|
|
|
An dieser Stelle möchten wir den Unterpachtvertrag für Kleingärten für Interessierte zur Verfügung stellen, wie er im Raum Karlsruhe verwendet wird. Unterpachtvertrag für Kleingärten -
PDF-Dokument - bitte hier klicken
Unterpachtvertrag für Kleingärten im Verwaltungsbereich des Bezirksverbandes der
Gartenfreunde Karlsruhe e.V. zwischen dem Kleingartenverein ………………………………………… als
Verpächter und Herrn / Frau (Anschrift) ………………………………………… als Pächter und Mitglied des oben genannten Kleingartenvereins. §1 Der Verpächter verpachtet an den Pächter den im Gelände des Kleingartenvereins gelegenen Garten Nr. ….… im ……………………………………weg (Weg-Nr./-Name) zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung. Der Garten wird in dem Zustand verpachtet, in dem er sich zurzeit befindet, ohne Gewähr für offene oder versteckte Mängel und Fehler. §2 Verpachtet wird nur an Mitglieder des oben genannten Vereins. Die Pachtdauer beginnt mit dem Abschluss des Pachtvertrages auf unbestimmte Zeit. Er endet automatisch mit dem Tode des Pächters. Bei Ableben des Pächters kann der Kleingarten dem überlebenden Ehegatten oder einem der Kinder, jedoch nur auf schriftlichen Antrag, übertragen werden. Die Übertragung liegt allein im Ermessen des Vorstandes. Die Erklärung zur gewünschten Übernahme durch einen der aufgeführten Angehörigen muss binnen vier Wochen nach dem Tode des Pächters schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Neuverpachtung ist ausschließlich Angelegenheit des Verpächters. §3 Der Pachtzins beträgt den jeweils festgelegten Betrag des Verpächters nach § 5 BKleinG (die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenen Flächen werden bei der Ermittlung des Pachtzinses für den einzelnen Kleingarten anteilig berücksichtigt). Er ist zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag und den anfallenden Kosten (Wasser, Elektrizität, Versicherungen, Gemeinschaftsarbeit usw.) nach Erhalt der Jahresrechnung mit einer Frist von 14 Tagen, als Bringschuld an den Kassier oder auf das Konto des Vereins zu bezahlen. Eine rechtsverbindliche Änderung des Betrages für den Verpächters übernimmt auch der Pächter. §4 Die Kündigung ist nur für den 30. November eine Jahres zulässig, sie hat spätestens am 3. Werktag im August zu erfolgen. Weiter gelten die Bestimmungen und Paragraphen des jeweils gültigen BKleinG. §5 Der Verpächter ist berechtigt das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen wenn
Gibt der Pächter zur außerordentlichen Kündigung Anlass, so haftet er dem Verpächter mit dem gesamten Garteninhalt für alle Ansprüche aus dem Pachtverhältnis. §6 Die Gartenordnung ist in ihrer jeweiligen Fassung bindender Bestandteil dieses Pachtvertrages. Mit seiner Unterschrift auf dem Unterpachtvertrag bestätigt der Pächter den Erhalt und die Kenntnisnahme der Gartenordnung.
§7 Die Bestimmungen des Generalpachtvertrages sowie Änderungen und Ergänzungen innerhalb seiner Laufzeit sind bindend. Wird ein neuer Generalpachtvertrag abgeschlossen, wird sein Inhalt mit der Bekanntgabe für den Unterpächter wirksam. Die Veränderungen sind in den Vereinsnachrichten (Rundschreiben, Anschlägen usw.) bekanntzugeben. Damit werden sie für den Unterpächter verbindlich. Bei Aufgabe oder Kündigung des Gartens steht dem Pächter eine Entschädigung nach Wertermittlung zu. Der Pächter erklärt sich schon jetzt damit einverstanden, dass die Wertermittlung durch die vom Verein bestellte Wertermittlungskommission bzw. auf Antrag sofort durch den amtlichen Schätzer durchgeführt wird. Hierbei gelten die jeweiligen Wertermittlungsrichtlinien des Landesverbandes der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V., sowie der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum Baden-Württemberg. Ist die Wertermittlung strittig, wird die Wertermittlung durch einen amtlichen Schätzer der Stadt Karlsruhe durchgeführt. Diese Ermittlung ist dann für beide Parteien bindend. Die Kosten der amtlichen Ermittlung trägt der Antragsteller. §9 Bei Beendigung des Pachtverhältnisses (§ 5 gilt entsprechend) ist der Kleingarten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Außerdem sind in jedem Falle immer alle Torschlüssel zur Anlage und zum Kleingarten incl. der Gartenlaube abzugeben. §10 Verpächter und Generalpächter sowie bevollmächtigte Vertreter der Stadtverwaltung bzw. des Grundstückseigentümers haben das Recht jederzeit den Garten ohne vorherige Anmeldung und ohne Beisein des Pächters zu betreten; die Gartenlaube nur nach vorheriger Anmeldung. §11 Mündliche Nebenabreden und Zusagen haben keine Gültigkeit.
Karlsruhe, ………………………. (Datum)
………………………………… ……………………………… Der Verpächter Der Pächter |