Gartenordnung
 

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Abschrift der für unser Gelände gültigen Gartenordnung des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Karlsruhe e.V. und des Gartenbauamtes der Stadt Karlsruhe, mit Stand vom 25. März 2004:

Gartenordnung

Die Gartenordnung ist ein zentraler Bestandteil des Kleingartenwesens – was die Satzung für den Verein, das ist die Gartenordnung für die Anlage und den Pachtgarten – Handlungsanleitung, Verhaltenskodex, Gestaltungsordnung, kurz - das Herz des Zusammenlebens. Rechtlich gesehen ist eine Gartenordnung, Bestandteil des Pachtvertrages. Sie behandelt alle Belange, die für die Nutzung des Gartens und ein geregeltes Zusammenleben in der Anlage relevant sind, insbesondere natürlich die Rechte und Pflichten, die ein Unterpächter in seinem Garten und in seiner Kleingartenanlage zu beachten hat - angefangen von der Art der Bewirtschaftung über die erlaubten und unerlaubten baulichen Anlagen, die Einfriedung der Parzelle, den Einsatz von Dünge- und Spritzmitteln bis hin zum Hausrecht des Verpächters in der Anlage.

Die Gartenordnung ist ein beliebtes Ziel der Kritik:

Sie legt zu viel fest, sagen die einen - ich darf dies nicht und ich darf jenes nicht, ich fühle mich in meiner persönlichen Freiheit eingeschränkt. Die Gartenordnung legt zu wenig fest, sagen die anderen. Mein Nachbar kann machen, was er will: er darf eine Sichtschutzwand an meine Gartengrenze bauen, die mir den Schatten auf meine Gemüsebeete wirft, er darf jeden Abend grillen und mich mit dem stinkenden Rauch belästigen, sein Rasenmäher dröhnt mir Tag und Nacht in den Ohren.

Natürlich gibt es überladene Gartenordnungen mit unsinnigen oder nicht mehr zeitgemäßen Festsetzungen, die eine Entschlackung nötig hätten. Man sollte aber bedenken, dass ein Grundgerüst an Festsetzungen, ein Minimal-Konsens für das gesellschaftliche Miteinander notwendig ist, will man Willkür und Anarchie verhindern. Eine gute Gartenordnung ist eine Gratwanderung: sie muss das eine zulassen und das andere unterbinden, so dass im Grossen und Ganzen jeder einigermaßen gerecht behandelt wird. Weil die Gartenordnung so eine große Bedeutung für das auskömmliche Miteinander in einer Anlage hat, hat sich der Bezirksverband und die Stadt Karlsruhe entschlossen die Gartenordnung vollständig zu überarbeiten. Die neue Gartenordnung beinhalten einige wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen.

Insgesamt, so hoffen wir, können wir den Pächtern und Vereine mit unserer GO eine moderne, gerechte, an die eigenen Bedürfnisse angepasste Gartenordnung bereitstellen. 

Zum Schluss eine Anregung: Viele Probleme im täglichen Miteinander der Gartenfreunde können nicht über die Paragraphen der Gartenordnung und auch über kein Gesetz der Welt geregelt werden: sie gehören in den Bereich des menschlichen Miteinanders und sind eine Frage der persönlichen Diskussions- und Streitkultur. Vielleicht sollte man, bevor man sich wegen eines Konfliktes beim Vorstand beschwert oder gleich vor Gericht zieht, erst einmal mit dem Anderen reden und eine friedliche Lösung des Problems suchen – ganz im Sinne des Daseins-Mottos: Leben und leben lassen. Das wäre in der Tat ein Fortschritt.

 

§ 1 Allgemeines

1)  Die Gartenordnung regelt die Gestaltung und Nutzung auf dem durch einen Unterpachtvertrag überlassenen Kleingartengrundstück
2)  Mit der Gartenordnung werden Verpflichtungen, die der Bezirksverband nachfolgend als Generalpächter benannt bzw. der Kleingartenverein, nachfolgend als Zwischenpächter benannt, übernommen haben, an den Parzellenpächter, nachfolgend als Unterpächter benannt, weitergegeben
3)  Die Gartenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil sämtlicher Pachtverhältnisse (Grundstückeigentümer - Bezirksverband - Verein - Parzellenpächter).
   

 

 

3)     Die Gartenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil sämtlicher Pachtverhältnisse (Grundstückeigentümer - Bezirksverband - Verein - Parzellenpächter).

4)     Die Kleingartenanlage ist Bestandteil  des öffentlichen Grüns, dem sich die Gestaltung der Gesamtanlage, wie der des Einzelgartens einzufügen hat. Kleingartenanlagen sind als öffentliches Grün auch Erholungsflächen für die Allgemeinheit; ihre Wege sollen zum Spazierengehen genutzt werden. Die Anlagentore und –türen  sind deshalb in der Zeit vom 1. März  bis zum 30.Oktober täglich von 10 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit offen zu halten. Die Tore der Durchgangswege dürfen während dieser Zeit nicht abgeschlossen sein. Zum Einbruch der Dunkelheit sind die Tore von den Gartenfreunden wieder zu schließen.

5)     Der Unterpächter ist verpflichtet, seine Familienangehörigen und Gäste zur Einhaltung dieser Gartenordnung anzuhalten.

6)    Die Pflege eines gutnachbarschaftlichen Verhältnisses, die Rücksichtnahme zum Nachbar, die gegenseitige Hilfe und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens sind Fundamente des Zusammenlebens. Es ist daher die Pflicht eines jeden Pächters, diese Grundsätze zu beachten. Kleingärten dienen der nicht gewerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung und der Erholung im Freien mit Kontakt zur Natur.

7)     Verstöße gegen die Gartenordnung werden als Pächterpflichtverletzung entsprechend § 8, 9 und 10 Bundeskleingartengesetz geahndet.

 

Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des , dem sich die Gestaltung der Gesamtanlage, wie der des Einzelgartens einzufügen hat. Kleingartenanlagen sind als öffentliches Grün auch ; ihre Wege sollen zum Spazieren gehen genutzt werden. Die Kleingartenanlage muss in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober täglich von 10 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Die Tore der Durchgangswege dürfen während dieser Zeit nicht abgeschlossen sein. Zum Einbruch der Dunkelheit sind die Tore von den Gartenfreunden zu schließen.

Die Pflege eines gutnachbarlichen Verhältnisses, die Rücksichtsnahme zum Nachbar, die gegenseitige Hilfe und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens sind Fundamente des Zusammenlebens. Es ist daher die Pflicht eines jeden Pächters, diese Grundsätze zu beachten. Kleingärten dienen der nicht gewerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung und der Erholung im Freien mit Kontakt zur Natur.

Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtgrundstück im Sinne einer kleingärtnerischen Nutzung ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Die Bewirtschaftung ist so durchzuführen, dass der Boden, Wasser, Luft sowie Tier- und Pflanzenwelt geschützt werden bzw. positiv beeinflusst werden.

Unterverpachten ist nicht gestattet und führt zum Entzug des Kleingartens. Der Pächter bzw. seine Familienangehörigen müssen den garten selbst bewirtschaften. Der Garten muss kleingärtnerisch genutzt, d.h. mit Gemüsen, Beeren, Obst und mit Blumen angepflanzt werden. Einseitige Bepflanzung mit landwirtschaftlichen Produkten wie Spätkartoffeln, Mais, Tabak usw. ist verboten.
Geräuschvolle Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer stören, dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht ausgeführt werden. An Werktagen dürfen solche Arbeiten nicht von 19.00 bis 07.00 Uhr vorgenommen werden. Hierzu zählen z.B. Hämmern, Sägen, Bohren sowie der Einsatz von motorbetriebenen Geräten wie Bodenbearbeitungsmaschinen, Motorpumpen und Motorrasenmäher. Die Lautstärke von Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräten ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten.

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§ 2 Kleingärtnerische Nutzung

1)    Die durch den Unterpachtvertrag den Unterpächtern überlassene Gartenparzelle dient ausschließlich der in §1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) geregelten kleingärtnerischen Nutzung. Die Bewirtschaftung ist so durchzuführen, dass Boden, Wasser, Luft sowie Tier- und Pflanzenwelt geschützt bzw. positiv beeinflusst werden.

2)  Gemäß §1 BKleingG ist ein Kleingarten (Gartenparzelle) ein Garten, der dem Kleingärtner zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient.

3)  Die Gestaltung des Kleingartens muss diese beiden Begriffsmerkmale erfüllen.

4)  Zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung zählen: die Erzeugung von Obst und Gemüse, das Ziehen von Zierpflanzen (Stauden, Sommerblumen, Ziergehölze ohne Nadelhölzer) sowie Heil- und Gewürzpflanzen (Kräutern), das Anlegen von Feucht- und Trockenbiotopen sowie Kräuterwiesen unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt-, Naturschutzes und der Landschaftspflege.

5)  Sofern die Nutzung der Gartenparzelle nicht durch einen gültigen Bebauungsplan festgelegt ist, ist die Gartenfläche wie folgt aufzuteilen:

      1/3 versiegelte Fläche (Laube, Terrasse, Weg, Wasserbecken, Gewächshaus)

      1/3 Nutzfläche             (Obst- und Gemüseanbau),

      1/3 Erholungsfläche    (Rasen, Zierpflanzen,Teich),

     wobei der Anteil der Nutzfläche auch höher sein darf.

6)  Einseitige Bepflanzung mit landwirtschaftlichen Produkten wie Kartoffeln, Mais, Tabak usw. ist nicht gestattet.

7)  Die Weiterverpachtung der Parzelle durch den Unterpächter ist nicht gestattet und führt zum Entzug des Kleingartens. Der Unterpächter bzw. seine Familienangehörigen müssen den Garten selbst bewirtschaften.

8)  Geräuschvolle Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer stören, dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht ausgeführt werden. An Werktagen dürfen solche Arbeiten nicht von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr vorgenommen werden. Hierzu zählen z.B. Hämmern, Sägen, Bohren sowie der Einsatz von motorbetriebenen Geräten wie Bodenbearbeitungsmaschinen, Motorpumpen und Motorrasenmähern. Die Lautstärke von Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräten ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten.

9)  Intern beschlossene Ruhezeiten (im Rahmen der Zeit  §2 Abs. 8) sind für die Pächter bindend.

 

§ 2

Die Erstellung von bewohnbaren Baulichkeiten ist verboten. Die Erstellung von Gartenlauben ist an die jeweils gültigen Baubestimmungen gebunden und bedarf der schriftlichen Genehmigung des Vereinsvorstandes und des Gartenbauamtes. Schlafstellen, Feuerstellen und Unterkellerung dürfen nicht errichtet werden. Die baupolizeilichen Vorschriften sind einzuhalten. In jedem Kleingarten darf nur eine Laube errichtet werden. Weitere Baulichkeiten (Anbauten usw.) sind verboten. Die Kleingartenlauben sind in einfacher Ausführung ohne Feuerstelle zu errichten. Sie dürfen nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum Wohnen geeignet sein.

In Neuanlagen sowie bei Auflagen zur Erneuerung in Altanlagen soll eine Laube erstellt werden. Standort, Ausmaß, Materialien und Dachform werden vom Gartenbauamt im Einvernehmen mit dem Generalpächter festgelegt, soweit dies nicht durch einen Bebauungsplan geregelt ist. Die zulässige Laubengröße ist als Maximalwert anzusehen. Kleinere Lauben ab 3 qm Grundfläche können auch gebaut werden, wenn der Plan als erste Baustufe eines Gesamtplanes vorgelegt wird. Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig. Mit den Baumaßnahmen darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung schriftlich erteilt worden ist.

Im Anschluss an die Laube darf eine maximal 16 qm große Pergola erstellt werden, welche berankt werden muss. Die Höhe der Pergola ist der Laube anzupassen. Ein Wetterschutz bis zu 6 qm wird geduldet; der Wetterschutz muss aus durchsichtigem Material bestehen. Bei der Wertermittlung oder im Versicherungsfall wird der Wetterschutz nicht gewertet. Das seitliche Verkleiden der Pergola ist in keinem Fall gestattet und führt zur sofortigen Kündigung des Pachtvertrages. Eine unabhängig von der Pergola an der Laube angebrachte Markise, die nur zeitweise ausgefahren wird, ist erlaubt. Wetterschutz und Markise dürfen die Berankung der Pergola nicht beeinträchtigen.

Der Bau oder das Aufstellen eines Gewächshauses ist nicht gestattet.

Wasserbecken sind bis zu 3 cbm zulässig. Teiche müssen aus ökologischen Gründen wenigstens an einer Seite ein flaches Ufer aufweisen und dürfen nur mit entsprechenden Folie oder Tondichtung gebaut werden. Beim Pächterwechsel erfolgt für Teiche keine Entschädigung. Die Größe eines Teiches darf 15 qm nicht überschreiten.

Schwimmbecken (auch das zeitweise Aufstellen) sind nicht gestattet. Die Sicherung zur Unfallverhütung aller Wasserbehälter, Wasserbecken, Feuchtbiotope und Teiche ist Pflicht des Pächters.

Die versiegelten Flächen (Laube, Terrasse, Wege und Wasserbecken) dürfen 20% des Einzelgartens nicht übersteigen.

Betonkanten und in Beton versetzte Kantensteine als Beet- oder Parzellenabgrenzung sowie Terrassen, Wegflächen und Teiche aus geschüttetem Beton oder mit Betonfundamenten sind verboten. Bestehende Baulichkeiten dieser Art sind bei der Gartenvergabe an Neupächter zu entfernen.

Grilleinrichtungen sind nur bis zu einer Höhe von 1 m, einer Breite von 1 m und einer Tiefe von 60 cm erlaubt. Mit aufgesetztem Rauchabzug darf der Grill eine max. Höhe von 1,80 m nicht überschreiten (handelsübliche Grilleinrichtungen, wie sie in Baumärkten erhältlich sind, dürfen diese Maße nicht überschreiten, gegebenenfalls sind diese auf das vorgeschriebene Maß zu verkleinern). Das Aufstellen der Grilleinrichtungen obliegt der schriftlichen Genehmigungspflicht durch den Vorstand. Grenzabstand von 1 m ist einzuhalten.

Jeglicher Handel, insbesondere der Verkauf und der Ausschank von Alkohol auf dem Pachtgrundstück ist verboten.

Als Toilette kann in der Gartenlaube ein Trockenklosett aufgestellt werden. Spültoiletten oder ähnliches sind verboten.

Das Abstellen von Wohn- bzw. Campingwagen sowie Kraftfahrzeugen aller Art ist nicht gestattet.

Das Aufstellen von Zelten und gleichgestellten Sonnenschutzanlagen (Partyzelte), auch für kurze Zeit, ist verboten. Fest installierte Satelliten- oder ähnliche Sende- und Empfangsanlagen sind verboten.

Sind Zäune an Einzelgärten in Altanlagen beschlossen, so hat der Pächter seinen Kleingarten mit einer ordentlichen Einfriedung zu versehen, die mit dem Verpächter abzusprechen ist. Einheitliche Umzäunungen sind anzustreben. Wo sie beschlossen werden, sind sie für alle Pächter bindend.

An Einzelgärten in Neuanlagen sind Zäune und Tore grundsätzlich nicht gestattet. Die Verwendung von Stacheldraht ist verboten. Das Anpflanzen von Brombeer- und Schlingrosenhecken an den Durchgangswegen ist untersagt.

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§ 3

Gemeinschaftsarbeit ist Pflicht. Sie dient in erster Linie der Errichtung und Erhaltung der Gartenanlagen und deren Einrichtungen. Bei Verhinderung durch Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen kann Ersatz gestellt werden. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit kann durch Beschluss der Pächterversammlung ein finanzieller Ersatz festgesetzt werden. Die Pflicht zur Gemeinschaftsarbeit wird dadurch nicht ersetzt.

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§ 4

In jedem Kleingarten sind Maßnahmen zu treffen, die die Entwicklung von Stechmücken (Schnaken) verhindern. Wasser- und Jauchebehälter sind dicht abgedeckt zu halten.

Kleingärten dürfen nur kleingärtnerisch genutzt werden. Wesentlicher Bestandteil dieser Nutzung ist die nicht erwerbsmäßige Gewinnung von Obst und Gemüse. Dieser Anteil der Nutzfläche muss min. 1/3 der Gesamtfläche des Einzelgartens betragen.

Eine naturentsprechende Bewirtschaftung ist Voraussetzung. Der Gartenboden ist durch Kompost und andere organische Dünger sowie durch Gründüngung, Mulchen, Mischkulturen usw. gesund zu erhalten.

In jedem Kleingarten ist eine Kompostierung der Gartenabfälle vorzusehen, um sie in den Naturkreislauf zurück zu führen. Umweltverträgliche Mineralstoffe (Steinmehle, Algenkalk usw.) haben Vorrang vor synthetischen Mineraldüngern. Die Düngung ist eng an dem tatsächlichen Verbrauch der Pflanzen zu orientieren. Auf die Verwendung von Torf sollte verzichtet werden.

Chemische Mittel zur Unkrautbekämpfung (Herbizide) sind verboten.

Im Kleingarten dürfen nur nach dem Pflanzenschutzanwendungsgesetz zugelassene Mittel eingesetzt werden (siehe jährliche Empfehlung und Positivliste der Fachbehörde); bei der Anwendung sind die Vorschriften und Auflagen zu beachten.

Auf chemische Schädlingsbekämpfungsmittel sollte zugunsten natürlicher, biologischer Pflanzenschutzmittel, die möglichst wenig den Naturkreislauf belasten, verzichtet werden.

Nützlinge (Vögel, Igel etc.) sind in Kleingärten zu schützen und zu fördern. Die Anlage von Nistgelegenheiten, Futter- und Wasserplätzen und naturnaher Kleinstlebensräume (Teich, Trockenmauer etc.) ist erwünscht.

In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es verboten Hecken, Bäume und Sträucher zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören (der normale Obstbaumschnitt wird dadurch nicht berührt).

Das Verbrennen von Gartenrückständen (auch in Grilleinrichtungen) ist verboten.

Der Gebrauch von Schusswaffen jeglicher Art (auch freie Schreckschusswaffen) ist verboten.

Für die ordnungsgemäße Beseitigung von Gartenabfällen hat jeder Kleingärtner selbst zu sorgen. Die Lagerung von Abfällen und Unrat - jeglicher Art - ist im Kleingarten verboten. Für jeden, auch durch seine Angehörigen oder Gäste verursachten Schaden ist der Pächter verantwortlich. Jeder entstandene Schaden ist dem Verpächter sofort zu melden.

Die Tierhaltung im Kleingarten ist nicht gestattet. Werden haustiere, z.B. Hunde, Katzen usw. mitgebracht, so hat der Pächter des Gartens dafür zu sorgen, dass niemand belästigt wird.

Für das Aufstellen von Bienenständen ist vorher die schriftliche Genehmigung beim Vorstand des Kleingartenvereins zu beantragen.

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§ 5

Die Pflanzungen an den Nachbargrenzen müssen den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Zur Beurteilung weiterer nachbarrechtlicher Belange ist das gültige Nachbarrecht Baden-Württembergs zuständig.

Das Anpflanzen von hochrankenden Bohnen usw. an der Südseite des Nachbars, wenn diesem das Sonnenlicht dadurch entzogen wird, ist zu unterlassen.

Die vereinseigenen Anlagen und Umzäunungen sind schonend zu behandeln.

Das Anpflanzen von Waldbäumen und anderen starkwachsenden Arten (Laub- und Nadelgehölze wie Birken, Eichen, Buchen, Spitz- und Bergahorn, Kiefern, Tannen, Fichten, Walnussbäume usw.), ist nicht gestattet. Ebenso das künftige Anpflanzen von Süßkirschen. 

Ferner sind großwüchsige (auch geschnittene) Hecken (Thuja, Scheinzypresse, Eiben, Liguster, Feldahorn u.a.) sowie großwüchsige Koniferen (Thuja, Scheinzypressen u.a.) nicht erlaubt.  Heckenpflanzungen zur allgemeinen Abgrenzung des Geländes bedürfen der Genehmigung des Generalpächters. 

Ausgenommen von diesem Verbot ist ein großkroniger Obstbaum - mit Ausnahme Walnuss und Süßkirsche -, der in direkter Zuordnung zur Gartenlaube zur Beschattung der Terrasse angepflanzt werden darf.

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§ 6

Hunde sind in den Kleingartenanlagen an der Leine zu führen; Verunreinigungen sind sofort zu entfernen.

Radfahren innerhalb der Gartenwege, sowie das Befahren und Parken mit Motorfahrzeugen ist für Besucher oder Pächter verboten. Liegt ein dringendes Bedürfnis vor, so bedarf es der Genehmigung des Vorstandes, wobei schwere Fahrzeuge die Wege nur bei trockenem Wetter benutzen dürfen.

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§ 7

Wird von einer Fachbehörde im Einvernehmen mit dem Generalpächter eine Sanierung der Kleingartenanlage für erforderlich gehalten und angesetzt, so sind diese Maßnahmen zu dulden und zu unterstützen.

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§ 8

Die Höhe der Kündigungsentschädigung wird durch die vom Verein bestellte Wertermittlungskommission oder dem städtischen Sachverständigen festgesetzt (siehe § 8 des Unterpachtvertrages).
Der Verpächter ist erst dann verpflichtet eine Entschädigung zu zahlen, wenn die Person oder Stelle, die dem alten Pächter nachfolgt, die Entschädigung entrichtet hat.
Der Verpächter ist berechtigt rückständige Forderungen abzuziehen.
Hinsichtlich der Bezahlung der Ablösesumme bestehen Rechtsbeziehungen nur zwischen dem weichenden und nachfolgendem Unterpächter. Diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf die Abwicklung der Ablösung.
Der Verein wir hier nur im Namen und auf Rechnung des weichenden und nachfolgenden Unterpächters tätig. Die pachtrechtlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
Nur der Verein als Verpächter bestimmt die Pachtnachfolge.

Bei Aufgabe des Gartens ist der weichende Pächter oder dessen Vertreter verpflichtet den Garten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Vor allem sind nicht zulässige, störende oder dem Pachtnachfolger nicht zumutbare Einrichtungen und Gegenstände zu entfernen. 
Dies bezieht sich sowohl auf Baulichkeiten (Lauben, Wasser- oder Schwimmbecken, Zäune usw.) als auch auf verbotenen Aufwuchs jeglicher Art. Der Vorstand ist nach schriftlicher Fristsetzung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des weichenden Pächters durchführen zu lassen. Der weichende Pächter hat dies zu dulden. 
Die zu entfernenden Gegenstände und Einrichtungen sind nicht zu entschädigen. Werden dieselben vom Verein oder dessen Beauftragten entfernt, so sind die Kosten an der Entschädigung abzuziehen.
Der Generalpächter und das Gartenbauamt kann zu Rate gezogen werden.

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§ 9

Diese Gartenordnung ist für alle Mitglieder und Pächter im Verwaltungsbereich des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Karlsruhe e.V. bindend.

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§ 10

Über Änderungen oder in allen in dieser Gartenordnung nicht geregelten Fällen entscheidet der Verpächter (Verband) im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer.

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§ 11

Verstöße gegen die Gartenordnung werden als Pächterpflichtverletzung entsprechend §§ 8, 9 und 10 Bundeskleingartengesetz (BKleinG) geahndet.

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Mit Beschluss der Delegiertenversammlung vom 13. März 1997 tritt die Gartenordnung in Kraft.

 

Bezirksverband der Gartenfreund Karlsruhe e.V.
Städtisches Gartenbauamt